Staatsbeiträge in der Sozialhilfe

Kapitelnr.
19.1.01.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
19 Staatsbeiträge
Unterkapitel
19.1. Staatsbeiträge in der Sozialhilfe
Titel
Staatsbeiträge in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Der Kanton leistet den Gemeinden einen einheitlichen Kostenanteil von 4% an die beitragsberechtigten Ausgaben (§ 45 SHG; vgl. auch § 2 Staatsbeitragsgesetz).

Diese Staatsbeiträge werden durch das Kantonale Sozialamt festgesetzt und ausgerichtet (§ 37 SHV). Dieses kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Sozialbehörde nehmen (§ 40 SHV).

Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlossenen Gutsrechnung ermittelt. Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen (insbesondere Kostenersatz durch andere Gemeinwesen, Leistungen Dritter zugunsten der Klientschaft und Rückerstattungen) verbleibenden Kosten der gesetzlichen wirtschaftlichen Hilfe. Nicht angerechnet werden Kosten, welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss (§ 38 SHV; vgl. auch § 8 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz).

2.Verfahren zur Einreichung der Gesuche

Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Kantonalen Sozialamt innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen (§ 40 SHV).

Dabei gelten folgende Weisungen:

  • Die Gemeinden müssen das Gesuch bis spätestens Ende Juni einreichen.
  • Für das Beitragsgesuch sind die vom Kantonalen Sozialamt zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
  • Dem Beitragsgesuch sind Fotokopien der das Konto 5720 (Aufwand und Ertrag) betreffenden Seiten der Verwaltungsrechnung beizulegen. Ohne besondere Aufforderung sind keine Belege einzureichen.

Da die Jahresrechnung von der Gemeindeversammlung abgenommen werden muss, kann das Staatsbeitragsgesuch grundsätzlich erst im Nachgang dazu eingereicht werden.

Wichtiger Hinweis zur besonderen Situation infolge COVID-19: Das Gesuch muss auch dann bis zum 30. Juni 2020 eingereicht werden, wenn die Abnahme der Rechnung durch die Gemeindeversammlung bzw. das Gemeindeparlament erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Bei einer allfälligen späteren Nichtabnahme der Rechnung ist das Kantonale Sozialamt umgehend zu informieren.

Zusätzlich ist die Beantwortung folgender Fragen notwendig, damit das Kantonale Sozialamt den Staatsbeitrag ausrichten kann:

  • Wann fand die letzte Vertiefungsprüfung der Verwaltungsrechnung betreffend die wirtschaftliche Hilfe statt?
  • Wann wurde die Rechnung von der Rechnungsprüfungskommission oder dem dafür beauftragten Organ überprüft? Wurden Mängel festgestellt und falls ja, wie wurden sie behoben?

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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