Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer

Kapitelnr.
18.4.01.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.4. Weiterverrechnung nach ASG
Aufhebungsdatum
15. August 2024
Titel
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Einleitung

Am 1. November 2015 ist das Bundesgesetz über Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) in Kraft getreten. Das ASG regelt sämtliche rechtlichen Beziehungen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zur Schweiz in einem Erlass. So enthält es Bestimmungen über Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, über ihre politischen Rechte, über die Sozialhilfe sowie über den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.

Das ASG löst unter anderem das Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA) ab. Mit Bezug auf die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ergeben sich namentlich folgende Änderungen:

  • Als Auslandschweizerin bzw. Auslandschweizer gelten nur noch Schweizer Staatsangehörige, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind, sich also bei einer Schweizer Vertretung angemeldet haben (Art. 3 lit. a ASG). Die Immatrikulation ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Bund Sozialhilfeleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland ausrichtet und dem Aufenthaltskanton bzw. der Aufenthaltsgemeinde die bei einem vorübergehenden Aufenthalt solcher Personen in der Schweiz gewährte Notfallhilfe ersetzt.
  • Die Ersatzpflicht des Bundes für die Kosten der ersten drei Monate ab Rückkehr in die Schweiz (Art. 3 Abs. 1 BSDA) wird aufgehoben.

Nach der im ASG verwendeten Definition hat eine Person in der Schweiz keinen Wohnsitz, wenn sie entweder noch nie einen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder im Falle der Auswanderung aus der Schweiz bei der letzten Wohngemeinde abgemeldet sowie bei keiner anderen schweizerischen Gemeinde angemeldet ist. Der in Art. 3 lit. a ASG verwendete Wohnsitzbegriff stimmt also weder mit dem Unterstützungswohnsitz nach § 34 SHG bzw. Art. 4 ZUG, noch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB überein, denn sowohl der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz als auch der zivilrechtliche Wohnsitz hängen nicht davon ab, ob eine Person im Einwohnerregister einer Gemeinde eingetragen ist.

2.Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Ausland

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 lit. a ASG erhalten im Rahmen des ASG Sozialhilfeleistungen des Bundes, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Staates, in welchem sie sich aufhalten (Empfangsstaat), bestreiten können (Art. 24 ASG, Art. 19 ff. V-ASG).

Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Unter Wahrung dieses Grundsatzes kann der Bund Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, zusätzliche Sozialhilfe gewähren (Art. 27 ASG).

Der hilfsbedürftigen Person kann die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem Interesse oder in dem ihrer Familie liegt. Diesfalls richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus (Art. 30 Abs. 1 ASG).

Kommt die bedürftige Person der Aufforderung zur Rückkehr in die Schweiz nach oder entschliesst sie sich aus freien Stücken zur Heimkehr, übernimmt der Bund die Reisekosten (Art. 30 Abs. 2 ASG, Art. 27 V-ASG). Die Reisekosten umfassen die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz, die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise und bei Bedarf die notwendigen Leistungen von der Ankunft in der Schweiz bis zur ersten Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sozialdienst (Art. 28 V-ASG; Ziffer 3.6.1 der Richtlinien KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer).

Wer eine Sozialhilfeleistung des Bundes im Ausland beanspruchen will, hat sich an die für ihn zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung zu wenden. Diese nimmt das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen entgegen, prüft und ergänzt es und überweist es mit Bericht und Antrag an die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) der Konsularischen Direktion des EDA (Art. 32 ASG, Art. 30 V-ASG). Die Sektion SAS prüft die Anträge, macht Abklärungen und entscheidet über die Unterstützungen. Vorbehalten bleiben dringliche Überbrückungshilfen und den schweizerischen Vertretungen delegierte Unterstützungen (Art. 33 ASG).

3.Sozialhilfe für vorübergehend in der Schweiz weilende Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

3.1.Zuständigkeit

Bei dieser Gruppe handelt es sich um Auslandschweizerinnen bzw. Auslandschweizer mit gegenwärtigem temporärem Aufenthalt in der Schweiz. Diese können unabhängig von ihrer finanziellen Situation im Empfangsstaat in der Schweiz in eine Notlage geraten.

Zuständig für die Unterstützung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz ist grundsätzlich der Bund. Ist aber dringliche Sozialhilfe während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz nötig, so wird sie vom Aufenthaltskanton nach kantonalem Recht gewährt (Art. 41 Abs. 2 V-ASG). Im Kanton Zürich leistet die Aufenthaltsgemeinde die Notfallhilfe; ausnahmsweise kann auch das Kantonale Sozialamt Kostengutsprache für die notwendige Hilfe leisten (vgl. Kapitel 3.1.02, Ziff. 6).

Geraten Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Ausland bei einem vorübergehenden Besuch in der Schweiz in eine Notlage, ist der Aufenthaltskanton bzw. die Aufenthaltsgemeinde auch dann zur Gewährung von Notfallhilfe zuständig, wenn die betreffende Person nicht als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 lit. a ASG gilt. Diesfalls bestimmt sich die Unterstützungszuständigkeit nach dem ZUG. Der Bund leistet keinen Kostenersatz.

3.2.Unterstützungsgesuch und Unterstützungsanzeige

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 lit. a ASG, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten und in eine Notlage geraten, müssen ein Unterstützungsgesuch stellen («Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung», abrufbar von der Website der Konsularischen Direktion, SAS, Formulare für die Gesuchstellung). Die unterstützende Aufenthaltsgemeinde hat dies sicherzustellen. Zudem hat die unterstützende Aufenthaltsgemeinde eine Unterstützungsanzeige zuhanden des Bundes auszufüllen. Das Unterstützungsgesuch ist zusammen mit der Unterstützungsanzeige von der unter­stützenden Gemeinde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Ausrichtung der Notfallhilfe dem Kantonalen Sozialamt zur Weiterleitung an den Bund einzureichen.

Besonderheiten bei Spitalbehandlungen:

Bedürftige Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer haben keinen Anspruch darauf, in die Schweiz zu reisen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Tritt während eines temporären Aufenthaltes in der Schweiz ein Notfall ein und ist eine Spitalbehandlung unabdingbar, so ist zu beachten, dass:

  • ausgewiesene medizinische Nothilfe nur so lange finanziert wird, bis die Person wieder rückreisefähig ist;
  • eine länger dauernde Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis ausgewiesen und immer wieder überprüft worden sein muss und dass in diesem Falle nur die notwendige medizinische Behandlung bezahlt wird. Sobald die Person vom ärztlichen Standpunkt aus beurteilt wieder reisefähig ist, werden nur noch die Auslagen bis zum nächstmöglichen Rückreisedatum vergütet;
  • der Bund nur kostenersatzpflichtig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 V-ASG erfüllt sind (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3.3).

Daher hat der medizinische Leistungserbringer grundsätzlich sicherzustellen, dass auch bei Personen, die sich notfallmässig im Spital aufhalten oder sich einer ambulanten Notfallbehandlung etc. unterziehen mussten, ein Unterstützungsantrag des Bundes ausgefüllt wird. Dieser muss dem Kantonalen Sozialamt zur Weiterleitung an den Bund zugestellt werden.

Vgl. dazu auch Kapitel 10.2.02

3.3.Rückvergütung durch den Bund

Nach Art. 41 Abs. 3 V-ASG vergütet der Bund dem Aufenthaltskanton die Kosten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a. Die unterstützte Person ist eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 lit. a ASG.

b. Die Notlage ist ausgewiesen. 

c. Der Aufenthaltskanton hat sich um die Rückerstattung durch die unterstützte Person oder Dritte bemüht und diese Bemühungen sind erfolglos geblieben.

Innerkantonal hat sich die Aufenthaltsgemeinde bzw. im Falle einer medizinischen Notfallbehandlung der medizinische Leistungserbringer darum zu bemühen, die Kosten von der betroffenen Person oder allfälligen Dritten (Versicherer, gegebenenfalls Verwandte etc.) erhältlich zu machen. Das Vorliegen eines Notfalls und die erfolglos gebliebenen Inkassobemühungen sind darzulegen, wenn ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Bund geltend gemacht wird. 

Gemäss Ziff. 9.1 der Richtlinien KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer prüft die Sektion SAS vor einer Rückvergütung, ob

  • die unterstützte Person Auslandschweizerin oder Auslandschweizer ist,
  • ein Notfall vorgelegen hat, der die Ausrichtung sofortiger Sozialhilfe erforderte,
  • die unterstützte Person bedürftig im Sinne des Bundesrechts ist,
  • die ausgerichtete Unterstützung zur Behebung des Notfalls unbedingt erforderlich war.

Nicht zur Notfallunterstützung gehören in der Regel verlängerte Aufenthalte in der Schweiz (z.B. für Rekonvaleszenz) sowie die Kosten für die neuerliche Ausreise ins Ausland. Diesbezüglich gelten folgende Grundsätze:

  • Der Grundsatz der Subsidiarität ist zu beachten, die Person hat also ihre eigenen Möglichkeiten für die Rückreise in den Empfangsstaat auszuschöpfen.
  • Die bedürftige Person hat die Rückreise baldmöglichst anzutreten. Eine Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz ist mit der Sektion SAS vorgängig abzusprechen.
  • Eine Finanzierung der Rückreise ist nur in Ausnahmefällen vorzunehmen und mit der Sektion SAS vorgängig abzusprechen.

Die erbrachten Sozialhilfeleistungen können dem Bund quartalsweise in Rechnung gestellt werden. 

Die Rückvergütungspflicht des Bundes erlischt drei Jahre nach der Entstehung der Kosten (Art. 41 Abs. 5 V-ASG). 

4.Sozialhilfe für Rückwanderer

Kehren Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer in die Schweiz zurück, um fortan hier zu leben, richtet sich die Unterstützungszuständigkeit nach dem ZUG (vgl. Kapitel 3.1.02, Ziff. 5). Der Wohn- oder Aufenthaltskanton bzw. die Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde richtet die Sozialhilfeleistungen nach dem geltenden kantonalen Recht aus.

Zu den Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Schweiz vgl. vorstehend Ziff. 2.

5.Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit unklarem Aufenthalt

Hin und wieder gibt es Situationen, in denen im Zeitpunkt des Unterstützungsgesuchs noch unklar ist, ob die hilfesuchende Person in der Schweiz bleiben oder ob sie wieder ins Ausland zurückkehren wird. Dies kann auch eine grössere Anzahl von Personen betreffen, wenn beispielsweise im Empfangsstaat politische Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Umweltkatastrophen oder andere ausserordentliche Umstände eintreten, die eine schon geplante Rückkehr in den Empfangsstaat jedenfalls vorübergehend verunmöglichen.

Liegt eine solche Situation vor, ist Folgendes zu beachten:

  • Die hilfesuchende Person hat das «Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung» auszufüllen. Dieses ist von der unterstützenden Gemeinde zusammen mit einer Unterstützungsanzeige (Formular und Rundschreiben der Konsularischen Direktion des EDA «Dringliche Sozialhilfe für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten») innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Ausrichtung der Hilfe dem Kantonalen Sozialamt zur Weiterleitung an den Bund (Sektion SAS) einzureichen.
  • Solange nicht feststeht, ob die hilfesuchende Person in der Schweiz verbleibt oder in ihren Empfangsstaat zurückkehrt, ist bei der Bezahlung von grösseren Anschaffungen, wie z.B. Hausrat, Zurückhaltung zu üben.
  • Rückreisekosten werden vom Bund in der Regel nicht übernommen. In Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der Sektion SAS kann eine Übernahme von Reisekosten geprüft werden.
  • Die unterstützende Gemeinde hat dem Kantonalen Sozialamt zur Weiterleitung an die Sektion SAS baldmöglichst mitzuteilen, wenn die hilfesuchende Person die Schweiz verlassen hat bzw. wenn sie sich entschlossen hat, fortan in der Schweiz zu bleiben.
  • Sobald sich abzeichnet, dass der vorläufige Aufenthalt zu einem definitiven Verbleib in der Schweiz führt (spätestens aber nach drei Monaten), hat sich die hilfesuchende Person bei der obligatorischen Krankenversicherung anzumelden. Die Sozialdienste machen die Person auf diese Pflicht aufmerksam und unterstützen sie nötigenfalls bei der Anmeldung.
  • Die erbrachten Sozialhilfeleistungen können dem Bund quartalsweise in Rechnung gestellt werden.

Rechtsprechung

Vorbemerkung:

Die nachfolgenden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind unter der Herrschaft des BSDA bzw. des vormaligen Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 21. März 1973 (ASFG) ergangen. Inwieweit die bisherige Rechtsprechung unter der Geltung des ASG noch Gültigkeit hat, wird sich zeigen.

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6819/2009 vom 14. März 2011:

E.4.: Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. «Auslandschweizer» im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten.

Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt (wie schon das ASFG), in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien].

Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 13 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 10 Abs. 1 VSDA und Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder - wie in casu - die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA. 5.3.2. Vornehmlich beanstandet der Beschwerdeführer, die «besonderen Umstände» bzw. Bedürfnisse eines Schweizer Bürgers in Thailand seien von der Vertretung bzw. der Vorinstanz bei der Erstellung des Budgets zu wenig berücksichtigt worden; mit dem bestehenden Budget-Formular könne diesen besonderen Auslagen nicht genügend Rechnung getragen werden. Er führt aus, bei ihm würden «kulturell bedingt wesentliche Kosten im Alltag» anfallen: Eine «sozial höher gestellte» Person müsse in Thailand gewisse «Rollen und Kosten» übernehmen (Beschwerde S. 2). Bereits in einem Begleitschreiben zu seinem Gesuch vom 15. Oktober 2008 hatte er an die Adresse der Schweizer Vertretung festgehalten, als Ausländer könne er in Thailand nicht unter den gleichen «Bedingungen» leben wie eine einheimische Person: Diese «Stellung» bedinge oft die Übernahme «ausserordentlicher Kosten» in der Nachbarschaft.

Diesbezüglich ist zunächst erneut hervorzuheben, dass im Zusammenhang mit einem Gesuch um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen - der Gleichbehandlung halber - ein für alle Gesuchstellenden identisches und anhand der geltenden Richtlinien zu überprüfendes Haushaltsbudget zu erstellen ist. Der Zweck der wiederkehrenden Leistungen ist - wie erwähnt - die Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts, mithin derjenigen Auslagen, welche es der betreffenden Person ermöglichen, am Aufenthaltsort ein angemessenes, menschenwürdiges Dasein zu führen. Massgeblich sind daher einzig die anrechenbaren Auslagen einer Person. Dies bedeutet zum einen, dass allein die in diesem Rahmen notwendigen Auslagen zu berücksichtigen sind; sofern es sich nicht um pauschalierte Beträge handelt (Haushalts- und Taschengeld, Kosten für Kleider etc. sowie gewisse Gebühren), sind zum anderen nur die effektiv anfallenden - und damit nachgewiesenen - Auslagen zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 1.3.2 und 2.2 f. der Richtlinien).

Konkrete Angaben zu Auslagen, welche ihm aufgrund seiner besonderen Stellung als Ausländer bzw. «sozial höher gestellter» Person angeblich tatsächlich anfallen, macht der Beschwerdeführer keine und auch Belege dazu liegen keine vor (vgl. Schreiben vom 2. September 2009: Diese Ausgaben könne man «in keinem Budget so genau chiffrieren»). Bereits aus diesem Grund könnten derartige Ausgaben im Haushaltsbudget nicht berücksichtigt werden. Aus dem eben Dargelegten erhellt zudem, dass allfällige Kosten, die dem Beschwerdeführer erwachsen würden, weil er sich zu deren Übernahme aufgrund seiner Stellung als (vermeintlich bzw. grundsätzlich sozial «besser gestellter») Ausländer gesellschaftlich verpflichtet fühlen könnte, nicht auf die Schweizer Sozialhilfe «überwälzt» werden könnten. Zugrundegelegt werden bei der Budget-Erstellung zudem die (wohl meist günstigeren) Lebenshaltungskosten am Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person bzw. der dortige Lebensstandard. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er verlange letztlich «nichts mehr» als eine Unterstützung, mit welcher ihm, zusammen mit der ihm ausgerichteten AHV-Rente, ungefähr der Betrag einer «normalen maximalen AHV-Rente» zur Verfügung stehen würde (Beschwerde S. 2), verkennt er Sinn und Zweck der Sozialhilfe nach BSDA (vgl. zum Ganzen E. 4).

5.3.3. Als nicht belegt (sowie ohnehin auch unverhältnismässig) erweisen sich die vom Beschwerdeführer für die Gartenarbeit und den Unterhalt des Hauses geltend gemachten Kosten von monatlich THB 10'000.-. Im Übrigen handelt es sich dabei um nicht anrechenbare, freiwillige Kosten im Sinne von Ziff. 2.3.1 der Richtlinien. Die Vorinstanz hat diese Kosten folglich zu Recht nicht berücksichtigt.

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2333/2009 vom 30. August 2010, zur Bemessung des Sozialhilfeanspruchs für Auslandschweizer:

E.6.:Die Vorinstanz ist offenbar einerseits von der Annahme ausgegangen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten in einem gemeinsamen Haushalt mit den drei im Unterstützungsgesuch vom 20. November 2008 erwähnten Kindern, andererseits davon, dass hinsichtlich des einen dieser drei Kinder (auch) zur Ehefrau des Beschwerdeführers kein Kindesverhältnis besteht. Bei der Erstellung des Haushaltsbudgets hat sie die Methode der kombinierten Berechnung zur Anwendung gebracht.

E.6.1 Den weiteren Ausführungen ist vorauszuschicken, dass sich in casu die Anwendung der einen oder der anderen Berechnungsmethode (in Frage kämen vorliegend - je nach Konstellation [dazu sogleich] - entweder die individuelle Berechnung oder aber die pauschale Berechnung mit Kopfquote bzw. die kombinierte Berechnung; vgl. zu den verschiedenen Methoden und ihrer jeweiligen Berechnungsweise Ziff. 2.6 der Richtlinien) im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeunterstützung als weichenstellend bzw. entscheidend erweisen kann: Bei der pauschalen bzw. kombinierten Berechnung würden auf der Seite der Passiven zusätzlich zu den Ausgaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auch diejenigen der Kinder (aller drei oder eines Teils; dazu E. 6.3 und 6.4) Berücksichtigung finden. Die Wahrscheinlichkeit, einen Negativsaldo zu erhalten, erwiese sich in diesen Fällen (da vorliegend einzig der Beschwerdeführer Einnahmen zu generieren scheint), als ungleich grösser als unter Zugrundelegung der individuellen Methode, bei welcher lediglich Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdeführers einander gegenüberzustellen wären.

E.6.2: Der erste der massgeblichen Parameter im Hinblick auf die Frage nach der bei der Erstellung des Haushaltsbudgets anzuwendenden Berechnungsmethode stellt die Grösse bzw. Zusammensetzung des Haushalts dar (vgl. Ziff. 2.6.1 Richtlinien).
Der Beschwerdeführer hat im Unterstützungsgesuch vom 20. November 2008 als eigenen Wohnort sowie denjenigen seiner Ehefrau das küstennah (unweit Mombasas) gelegene M._______ angegeben, als Wohnort der Kinder das in der Grenzregion zu Uganda gelegene K._______. Diese beiden Orte liegen über 700 km (Luftlinie) voneinander entfernt. Treffen diese Angaben des Beschwerdeführers zu, so erscheint ausgeschlossen, dass die Kinder im gleichen Haushalt wie er und seine Ehefrau leben. Eine von ihm verwendete Formulierung in einer E-Mail an die Schweizer Vertretung vom 14. Februar 2009 könnte jedoch andererseits wiederum dahingehend ausgelegt werden, dass (nun) doch auch die drei Kinder mit im gemeinsamen Haushalt leben. Wie es sich damit genau verhält, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten letztlich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen.
Sollte der gemeinsame Haushalt aus den fünf Familienmitgliedern bestehen, käme entweder die Methode der pauschalen Berechnung mit Kopfquote oder diejenige der kombinierten Berechnung zur Anwendung (vgl. Ziff. 2.6.3 und 2.6.5 der Richtlinien sowie in diesem Zusammenhang sogleich E. 6.3); sollten die Kinder jedoch andernorts leben, wäre das Budget - da die Ehefrau des Beschwerdeführers nur über die kenianische Staatsbürgerschaft verfügt und der Haushalt sodann in die Kategorie «gemischt-nationales Ehepaar ohne minderjährige Kinder, nur ein Ehegatte leistungsberechtigt» fallen würde (vgl. die Tabelle in Ziff. 2.6.1 der Richtlinien) - nach der Methode der individuellen Berechnung zu erstellen (vgl. Ziff. 2.6.4 der Richtlinien).
Ob die drei Kinder im Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, also mit diesen zusammen leben oder nicht, kann nach dem Dargelegten (vgl. E. 6.1) im Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen sodann entscheidende Auswirkungen haben. Diesbezügliche gesicherte Kenntnis des Sachverhalts erweist sich somit als unabdingbar.

E.6.3: Hinsichtlich des zweiten für die Frage der anzuwendenden Berechnungsmethode massgeblichen Parameters ist - auch im Sinne einer Verdeutlichung der diesbezüglich nicht ohne weiteres nachvollziehbar formulierten Richtlinien (Ziff. 2.6) - Folgendes festzuhalten:
Die pauschale Berechnung mit Kopfquote findet Anwendung, wenn sich der Haushalt einzig aus Personen zusammensetzt, zwischen welchen familienrechtliche Unterstützungspflichten bestehen; diese Personen bilden - um den von der Vorinstanz verwendeten Begriff aufzunehmen - eine sogenannte «Kernfamilie» im Sinne der Richtlinien. Das BJ scheint diesen Begriff dort vordergründig zwar anders zu definieren (nämlich als Ehepaar bzw. Eltern oder Elternteil «mit minderjährigen Kindern», so in der Tabelle in Ziff. 2.6.1 sowie unter Ziff. 2.6.5); entscheidend ist jedoch - wie erwähnt und wie letztlich auch aus den Richtlinien deutlich wird - nicht die Minderjährigkeit der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, sondern ob ihnen gegenüber seitens der allenfalls (nach BSDA) unterstützungsberechtigten Mitglieder des Haushalts eine Unterstützungspflicht gestützt auf das Familienrecht besteht. Die kombinierte Berechnungsmethode ist demgegenüber anzuwenden, wenn im Haushalt neben der Kernfamilie im soeben definierten Sinne weitere Personen (auch minderjährige) leben, bezüglich derer keine solche familienrechtliche Unterstützungspflicht besteht. Der in der Tabelle verwendete Begriff der «nicht leistungsberechtigten Personen» erweist sich damit als irreführend (damit ist nicht etwa eine allfällige Leistungs- bzw. Unterstützungsberechtigung nach BSDA gemeint, sondern eine familienrechtliche), ebenso die Verwendung des Begriffs der minderjährigen Kinder, da es sich bei der Minderjährigkeit - wie dargelegt - nicht um das massgebliche Kriterium handelt. Die Richtlinien erweisen sich daher insofern als missverständlich formuliert. Massgeblich ist somit - um dies noch einmal festzuhalten -, ob der Haushalt ausschliesslich aus Mitgliedern einer Kernfamilie (im dargelegten Sinn) besteht oder ob weitere, nicht zur Kernfamilie zu zählende Personen mit einer solchen zusammenleben.
Für den vorliegenden Fall - und unter der Annahme, dass die Kinder tatsächlich im Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau leben (vgl. E. 6.2) - würde dies bedeuten, dass ein weiteres entscheidendes Sachverhaltselement nicht hinreichend abgeklärt wurde: Letztlich steht nämlich nicht fest, hinsichtlich welcher der drei Kinder familienrechtliche Unterstützungspflichten seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers oder des Beschwerdeführers selbst bestehen. Es ist daher in casu nicht klar, ob lediglich Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne der Richtlinien zusammenleben respektive aus wie vielen Mitgliedern sich - andernfalls - die Kernfamilie zusammensetzt. Im ersteren Fall wäre das Budget, wie dargelegt, nach der pauschalen Berechnung mit Kopfquote zu erstellen, im letzteren Fall nach der kombinierten Berechnung (wie dies die Vorinstanz getan hat). Insbesondere müsste also zunächst zweifelsfrei abgeklärt werden, welcher Natur das Verhältnis zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und den drei Kindern ist. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Erstere 1984 geboren ist, während die drei Kinder A._______, B._______ und C._______ (respektive) die Jahrgänge 1994, 1997 und 2003 aufweisen. Eine leibliche Mutterschaft zu A._______ erscheint damit praktisch als ausgeschlossen, wovon offenbar auch die Vorinstanz ausging (vgl. ihre E-Mail an die Vertretung vom 16. Januar 2009). Ebenso erscheint das Bestehen eines Kindesverhältnisses zu B._______ mehr als fraglich. In den Vorakten ist jedoch auch mehrfach von einem Adoptionsverfahren hinsichtlich der drei Kinder durch den Beschwerdeführer die Rede (vgl. bspw. sein Schreiben an die Vorinstanz vom 1. Juli 2008 oder die E-Mail der Vertretung an das BJ vom 3. März 2009), so dass inzwischen allenfalls auch ein Kindesverhältnis des einen oder mehrerer bzw. aller Kinder zum Beschwerdeführer selbst bestehen könnte. Gemäss seinen Angaben im Unterstützungsgesuch vom 20. November 2008 hatten (bereits) damals seine Ehefrau und er jedenfalls die elterliche Sorge hinsichtlich der drei Kinder inne. Wie es sich damit verhält, ob ein allfälliges Adoptionsverfahren möglicherweise inzwischen abgeschlossen werden konnte bzw. ob - andernfalls - Unterstützungspflichten womöglich gestützt auf ein bestehendes Pflegeverhältnis bestehen, wurde jedoch von der Vorinstanz - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - nicht abgeklärt. Auch insofern erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig.

E.6.4: Schliesslich erweisen sich teilweise auch die Angaben betreffend die anzurechnenden periodischen Ausgaben (vgl. Ziff. 2.3 der Richtlinien) bzw. die von der Vorinstanz in diesen Belangen getroffenen Abklärungen als unzureichend. Insbesondere gilt dies im Zusammenhang mit den Kosten, welche hinsichtlich der Kinder - so sie denn im gemeinsamen Haushalt leben - anfallen (Ausbildungskosten etc.). Diesbezüglich wurden - wie es scheint - keinerlei Nachforschungen angestellt.

E.7: Die vorinstanzliche Verfügung enthält in ihrer Begründung lediglich einen pauschalen Verweis auf das erstellte Budget, jedoch keinerlei Ausführungen zu Art und Weise von dessen Zustandekommen und insbesondere keinerlei Darlegungen zum diesem zugrunde gelegten Sachverhalt, der zur Anwendung gebrachten Berechnungsmethode und den verwendeten zahlenmässigen Angaben. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA grundlegende Fragen aufgrund der vorinstanzlichen Akten nicht beantworten lassen bzw. diesbezüglich hinreichende vorinstanzliche Sachverhaltsabklärungen fehlen. Dies betrifft nach dem Dargelegten namentlich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (einerseits die Wohnverhältnisse, andererseits die Beziehung zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. diesem selber und den Kindern respektive das Bestehen allfälliger familienrechtlicher Unterstützungspflichten), aber auch die finanziellen Verhältnisse. Eine schlüssige rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht lässt sich daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. anhand der bestehenden Akten nicht vornehmen.
Naheliegenderweise wird es an der Vorinstanz sein, die dafür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Rückweisung.

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-8045/2007 vom 16. Juni 2010, E. 3.1:

Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Als Auslandschweizer im genannten Sinne haben nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürger zu gelten, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. dazu auch Art. 1 VSDA, insbesondere dessen Bst. a, der sich durch die Wahl der entsprechenden Definitionsmerkmale erkennbar an den natürlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB anlehnt). Soweit es um eine Fürsorgeleistung zugunsten eines Auslandschweizers im Sinne der Begriffsumschreibung nach Art. 2 BSDA geht, findet allein dieses Anwendung und ist der Bund für die Ausrichtung der Leistung zuständig. E. 3.2: Wann eine Person den Status eines Auslandschweizers verliert, die Fürsorgezuständigkeit mithin vom Bund auf die Kantone übergeht, dazu äussert sich das Gesetz indirekt. Art. 3 Abs. 1 BSDA sieht vor, dass für Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben und nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt werden müssen, der Bund die Kosten für drei Monate – vom Tage der Rückkehr an gerechnet – übernimmt. Nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers beendet nur die definitive bzw. nicht bloss vorübergehende Rückkehr eines Schweizer Bürgers in die Schweiz dessen Status als Auslandschweizer und lässt die Zuständigkeit für seine Unterstützung vom Bund auf die Kantone übergehen lässt (vgl. Botschaft BBl 1972 II 558; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1.2). E. 3.3: Eine unmündige Person kann nicht ungeachtet des Wohnsitzes und des Willens des Inhabers der elterlichen Sorge in die Schweiz zurückkehren und damit ihren Status als Auslandschweizerin verlieren. Eine Rückkehr in die Schweiz im Sinne des BSDA findet in der Regel im Familienverband statt. Etwas anderes gilt in sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, wenn das unmündige Kind infolge einer freiwilligen oder behördlichen Fremdplatzierung ohne Entzug der elterlichen Sorge dauernd nicht beim Inhaber der elterlichen Sorge lebt. Unter diesen besonderen Umständen gilt das Kind als im Sinne des BSDA zurückgekehrt und begründet in der Schweiz gemäss ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz (THOMET, a.a.O., Rz. 125 und 132; vgl. ferner Urteil 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995 E. 3a und das in E. 3b zitierte Urteil des Bundesgerichts in Sachen K.E. vom 21. November 1983). E. 3.4: Aus den Akten ergibt sich, dass die unmündige A. während eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz unter Mitwirkung ihres Vaters untergetaucht ist und in der Folge an einem geheimen Ort versteckt gehalten wurde. Auf diese Weise wussten die Beteiligten zu verhindern, dass das Kind zusammen mit seiner Mutter, der alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge, nach Brasilien zurückkehrt. Die mit der Sache befassten Behörden werteten den Sachverhalt als Kindesentführung im Sinne des HEntfÜ und damit als Kindesgefährdung, die angesichts der Landesabwesenheit der Mutter als der alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge dringende Kindesschutzmassnahmen erforderte. In diesem Rahmen wurde A. zunächst unter Beistandschaft gestellt und später – nachdem sie polizeilich angehalten werden konnte – fremdplatziert. Die ergriffenen Kindesschutzmassnahmen waren jedoch erkennbar provisorischer Natur. Ihr Bestand hing vom Ausgang des von der Kindsmutter gestützt auf das HEntfÜ angestrengten Verfahrens auf Rückführung des Kindes nach Brasilien ab. Erst nachdem das Obergericht des Kantons Aargau mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. Juni 2007 auf die Rückführung des Kindes verzichtet und die Kindsmutter auf diese Weise die rechtliche Handhabe verloren hatte, die Rückkehr des Kindes nach Brasilien gegen dessen Widerstand durchzusetzen, ging das Provisorium in einen von der ungewissen Rückkehr der Mutter in die Schweiz bzw. von der ungewissen Neuregelung des Sorgerechts abhängigen Dauerzustand über, der nach dem oben Gesagten geeignet ist, dem Status von A. als Auslandschweizerin im Sinne des BSDA per 5. Juni 2007 ein Ende zu setzen und am 6. Juni 2007 einen Unterstützungswohnsitz nach Massgabe des ZUG entstehen zu lassen. E. 4: Der Bund hat damit dem Kanton Aargau im Zeitraum vom 23. Februar 2007 bis und mit 5. Juni 2007 erwachsene, anderweitig nicht gedeckte Kosten aus der Unterstützung von A. zu ersetzen (Art. 27 Abs. 1 VSDA). Die Pflicht zu einer weitergehenden Kostenübernahme nach Art. 3 Abs. 1 BSDA besteht unbestrittenermassen nicht, denn A. hielt sich zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Schweiz keine drei Jahre im Ausland auf.

Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008, E. 2.1.2:

Die Frage, wann die Fürsorgezuständigkeit des Bundes endet, bestimmt sich alsdann ebenfalls nach den Bestimmungen des ASFG. Art. 3 Abs. 1 ASFG sieht unter dem Titel «Unterstützung bei Heimkehr» vor, dass für Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben und nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt werden müssen, der Bund die Kosten für drei Monate vom Tage der Rückkehr an gerechnet übernimmt. Als Rückkehr gilt dabei die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens, gleichgültig, ob sie freiwillig oder unter dem Druck der Verhältnisse stattfindet (Art. 2 der Verordnung zum ASFG). Diese Bestimmung stellt keine Zuständigkeitsregel dar, sondern begründet lediglich die Rückerstattungspflicht des Bundes für längstens drei Monate. Aus dem Gesetzes- und Verordnungstext ergibt sich indessen, dass die Fürsorgezuständigkeit des Bundes mit der Aufgabe des Status eines Auslandschweizers endet, was darin zum Ausdruck kommt, dass die Rückkehr mit der Absicht des dauernden Verbleibens verbunden sein muss. Auslandschweizer, die definitiv vom Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sind, fallen unter den Geltungsbereich des ZUG, wobei dem Bund noch die Kostenersatzpflicht während dreier Monate obliegt. Daraus folgt aber anderseits, dass Auslandschweizer, welche nicht im Sinne des Gesetzes in die Schweiz zurückkehren, denen also die Absicht des dauernden Verbleibens fehlt und die sich somit bloss (vorübergehend) in der Schweiz aufhalten, ihren Auslandschweizerstatus nicht verlieren und daher weiterhin dem ASFG und nicht dem ZUG unterstehen (zum Ganzen: Urteil 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995, E. 2b).

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-1267/2006 vom 16. Januar 2008:

[Sachverhalt: Ein Auslandschweizer musste während eines Ferienaufenthalts in der Schweiz notfallmässig in Spitalbehandlung gebracht werden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital kehrte er an seinen Wohnsitz im Ausland zurück. Die Aufenthaltsgemeinde übernahm in der Folge die Spitalkosten in der Höhe von Fr. 11'514.--. Den von der Gemeinde bzw. dem Aufenthaltskanton verlangten Kostenersatz lehnte das Bundesamt für Justiz ab mit der Begründung, es fehle der Nachweis der Bedürftigkeit.]

E. 2.4: Die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an bedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich bloss vorübergehend – beispielsweise ferienhalber – in der Schweiz aufhalten, richtet sich nach dem ASFG (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG, SR 851.1] sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995, E. 2). E. 3: Bei der Budgetberechnung ist namentlich Art. 8 Abs. 1 ASFG zu berücksichtigen, gemäss welchem sich Art und Mass der Fürsorge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers zu richten haben. Das Budget des Klienten weist einen durchschnittlichen monatlichen Überschuss von mindestens Fr. 434.-- auf. Dieser Überschuss würde es erlauben, die Kosten der Spitalbehandlung innerhalb von rund zwei Jahren zu bezahlen. Dem Klienten kann zugemutet werden, selber – wenn auch möglicherweise nur in Raten – für die entstandenen Kosten aufzukommen. Somit fehlt es an einer Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG. Die Beschwerdeführer können sich daher im vorliegenden Verfahren für ihre Forderung auf Rückerstattung der übernommenen Spitalrechnung gegenüber dem Bundesamt für Justiz nicht auf die entsprechenden Bestimmungen des ASFG berufen.

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