Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer
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Details
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1
- Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG), SR 195.1
- Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG), SR 195.11
Erläuterungen
1.Personenkreis:
- Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz
- Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz
- Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz ausserhalb des Aufenthaltsorts
- Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Unterstützungswohnsitz
- Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer ohne Unterstützungswohnsitz
- Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland
- Schweizerinnen und Schweizer in Not bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland
2.Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz
Art. 12 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern durch den Wohnkanton, also jenem Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz (vgl. Kapitel3.2.01 und Kapitel 3.2.03) hat, erfolgt.
Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde, also jener Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat (§ 32 SHG).
3.Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz
Art. 12 Abs. 2 ZUG sieht vor, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Aufenthaltskanton (vgl. Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.02) unterstützt werden.
Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Vgl. Kapitel 3.2.02, Personen ohne Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort.
4.Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz (Notfallhilfe)
Art. 13 ZUG hält fest, dass eine Person, die ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, durch den Aufenthaltskanton unterstützt werden muss.
Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe (vgl. Kapitel 5.3.02, Notfallhilfe) ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG).
Das Kantonale Sozialamt (vgl. Kapitel 2.3.01) kann sich nur in Ausnahmefällen direkt für die Unterstützung einer Person zuständig erklären. Es kann namentlich Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn
- die Wohngemeinde der bedürftigen Person nicht feststeht oder
- sie über keinen Wohnsitz verfügt und
- die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet wurde (§ 36 Abs. 2 SHV).
Ausserdem ist das Kantonale Sozialamt zuständig für die Entgegennahme von Kostenübernahmegesuchen betreffend Krankheitskosten (vgl. Kapitel 2.3.03, Kostenübernahmegesuche Krankheitskosten), sofern eine Person über keinen bzw. keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton verfügt und keine Aufenthaltsgemeinde bereits Sozialhilfeleistungen ausrichtet (§ 21 SHV).
5.Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Die Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer richtet sich nach dem ZUG bzw. nach dem kantonalen Recht. Es gelten für sie die Unterstützungszuständigkeiten wie für die übrigen Schweizerinnen und Schweizer (vgl. oben Ziff. 3 - 5).
6.Unterstützungszuständigkeit für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz
Die Unterstützung für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die gemäss der Definition von Art. 3 lit. a ASG als solche gelten und die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, richtet sich in Bezug auf Voraussetzungen, Art und Umfang der Unterstützung nach dem ASG. Zuständig ist der Bund.
Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz aber dringliche Sozialhilfe nötig, so ist für die Ausrichtung der Notfallhilfe der Aufenthaltskanton zuständig (Art. 41 V-ASG), wobei die Kosten der Notfallhilfe unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 3 V-ASG vom Bund vergütet werden (vgl. dazu Kapitel 18.4.01, Ziff. 2).
Für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die nicht als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 lit. a ASG gelten (weil sie z.B. nicht im Auslandschweizerregister eingetragen sind), richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 13 ZUG. Es gelten die gleichen Unterstützungszuständigkeiten wie für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz (vgl. oben Ziff. 4).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe