Weiterverrechenbare Kosten

Kapitelnr.
18.1.02.
Publikationsdatum
6. April 2016
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.1. Allgemeine Weiterverrechnungsgrundsätze

Rechtsgrundlagen

Art. 3 ZUG § 15 SHG § 17 SHV

Erläuterungen

1.Unterstützungsleistungen

Unterstützungen im Sinne des ZUG sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemes-sen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Unterstützungsleistungen orientieren sich am konkreten Bedarf der Empfängerin bzw. des Empfängers. Es handelt sich also um im Einzelfall auf-grund eines behördlichen Ermessens (vorbehältlich des grundrechtlichen Anspruchs auf Existenzsicherung) zur Deckung des Lebensunterhalts von bedürftigen Personen gewährte Hilfen. Dagegen gelten die Leistungen privater Personen oder Institutionen und kirchlicher Stellen nicht als wirtschaftliche Hilfe. Nur eigentliche Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG, d.h. Leistungen, die aufgrund der jeweils anwendbaren kantonalen Sozialhilfegesetzgebung ausgerichtet werden, können aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes dem Wohn- oder Heimatkanton wei-terverrechnet werden. Der Begriff "Unterstützungen" im Sinne von Art. 3 ZUG ist ein solcher des Bundesrechts. Es handelt sich hier also um einen Rechtsbegriff, der dem kantonalen Recht übergeordnet ist. Das Bundesrecht definiert abschliessend, was als Unterstützung bzw. als Sozialhilfeleistung gilt und was nicht. Damit wird verhindert, dass ein Kanton von einem anderen den Ersatz von Leistungen geltend macht, die nicht als Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG gelten, oder dass ein Kanton den Kostenersatz für eine Leistung verweigert mit der Be-gründung, nach seinem Recht würde dies nicht als Unterstützung gelten. Der vom Bundesrecht definierte Begriff der Unterstützungsleistung gilt auch im innerkantona-len Bereich, d.h. auch bei innerkantonalen Sachverhalten ist auf den übergeordneten Rechtsbegriff der Unterstützungsleistung abzustellen. Die Zürcher Gemeinden können dem Kanton also ebenfalls nur Leistungen, die als Unterstützungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG gelten, gestützt auf § 44 SHG weiterverrechnen.

2.Nicht weiterverrechenbare Leistungen

Art. 3 Abs. 2 ZUG enthält eine abschliessende Aufzählung von Sozialleistungen, die nicht als

Unterstützungen gelten. Solche Leistungen können daher weder im interkantonalen noch im innerkantonalen Bereich weiterverrechnet werden. Es handelt sich dabei um folgende Leis-tungen: 2.1. Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG Keine Unterstützungen sind nach Art. 3 Abs. 2 lit. a. ZUG zunächst Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festge-setzt, sondern (rein formal) nach Vorschriften bzw. Tarifen berechnet wird. Darunter fallen beispielsweise Leistungen der Sozialversicherungen, wie AHV- und IV-Leistungen, Zusatz-leistungen zur AHV und IV, Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe, Kranken- und Un-fallversicherungsleistungen, Leistungen der beruflichen Vorsorge etc. Keine Sozialhilfeleistungen sind nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG sodann gesetzlich oder regle-mentarisch geordnete Staats- und Gemeindebeträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Ver-sicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter, wie z.B. Alimentenbevorschussungen, Stipendien, Heimdefizit- oder Pauschalbeiträge, Pflegekosten-anteile der Gemeinden, Tarifvergünstigungen für die Benützung von Einrichtungen wie Thea-ter, Bibliotheken, Verkehrsmittel, Kinderkrippen, Beiträge an therapeutische Massnahmen im Rahmen der kantonalen Schulgesetzgebung etc. Sie sind den Sozialhilfeleistungen vorgela-gert. Besondere Beachtung zu schenken ist den Kosten für die Teilnahme an Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration. Bei der Finanzierung von Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration wird grundsätzlich zwischen der Subjektfinanzierung und der Ob-jektfinanzierung unterschieden. Die Subjektfinanzierung erfolgt über Beiträge, welche die Trägerschaft der Integrationsmassnahme zu Lasten des individuellen Unterstützungskontos für individuell zugeordnete Infrastrukturkosten und ausgerichtete Vergütungen erhebt. Solche Programmkosten sind Unterstützungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG und können damit weiterverrechnet werden. Die Objektfinanzierung hingegen erfolgt durch Subventionen an die Trägerschaft aufgrund eines bestimmten Leistungsauftrages. Solche Objektbeiträge fal-len unter Art. 3 Abs. 2 lit .a ZUG und können damit nicht weiterverrechnet werden. Dies gilt auch für Löhne, die auf einem Arbeitsvertrag beruhen bzw. mit Sozialversicherungsbeiträgen verbunden werden oder welche vom individuellen Bedarf unabhängig sind, ausser in Fällen, wo solche Vergütungen bereits über Teilnahmebeiträge (Subjektfinanzierung) gedeckt wer-den. Als Objektfinanzierung ebenfalls nicht weiterverrechenbar sind die an die Infrastruktur-kosten gewährten Staatsbeiträge (vgl. zum Ganzen SKOS-Richtlinien, Kapitel D.5; VB.2008.00061 E.5.2; Entscheide des ehemaligen EJPD-Beschwerdedienstes C2-0220557 und C2-0220906). 2.2. Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG Keine Unterstützungen sind die von einem Gemeinwesen anstelle des Versicherten zu leis-tenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, wie z.B. Mindestbeiträge an die

AHV, IV und EO. Vgl. dazu auch Kapitel 11.1.02, Ziff. 6. 2.3. Art. 3 Abs. 2 lit. c ZUG Beiträge aus besonderen staatlichen und kommunalen Hilfsfonds sind ebenfalls keine Unter-stützungen und können daher nicht weiterverrechnet werden. Dies ist Ausfluss des in der Sozialihilfe geltenden Grundsatzes der Subsidiarität. Soweit der Lebensunterhalt aus Mitteln eines Fonds bestritten werden kann, besteht keine Bedürftigkeit und muss keine Sozialhilfe ausgerichtet werden. 2.4. Art. 3 Abs. 2 lit. d ZUG Keine Unterstützungen sind sodann die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen. Vgl. hierzu und zu Auslagen, die bei bedürftigen Perso-nen im Straf- und Massnahmenvollzug aus Sozialhilfemitteln zu tragen sind, Kapitel 12.3. 2.5. Art. 3 Abs. 2 lit. e ZUG Art. 3 Abs. 2 lit. e ZUG schliesst sodann die Bezahlung von Steuerschulden durch ein Ge-meinwesen als weiterverrechenbare Unterstützung aus. Diesbezüglich ist allerdings zu be-merken, dass Steuern bzw. Steuerschulden ohnehin nicht aus Sozialhilfemitteln zu über-nehmen sind (vgl. Kapitel 8.1.24). Insoweit hat diese Bestimmung keine wesentliche Bedeu-tung. 2.6. Art. 3 Abs. 2 lit. f ZUG Nicht als Unterstützungen gelten die Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgelt-liche Prozessführung, wozu auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gehört. Solche Auslagen können entsprechend nicht weiterverrechnet werden. 2.7. Art. 3 Abs. 2 lit e ZUG Schliesslich ist auch die Übernahme von Bestattungskosten keine weiterverrechenbare Un-terstützungsleistung (vgl. auch Kapitel 8.1.23). Zu den Bestattungskosten gehören alle Aus-lagen für eine schickliche Beerdigung auf einem Friedhof des Wohn- oder Sterbeortes. Ausnahme: Bei französischen Staatsangehörigen können Bestattungskosten dem Heimat-staat verrechnet werden (vgl. Kapitel 18.5.01).

Rechtsprechung

VB.2008.00061, E. 5.1 - 5.3, Programmkosten: Das Sozialamt R hatte die Hilfeempfängerin zwecks Integration in den Arbeitsmarkt zur Teilnahme an einem Arbeitsprojekt der KAP in der Fa. B in R veranlassen können. Während der Zeit dieses Einsatzes erhielt die Teilneh-merin weiterhin Sozialhilfeleistungen, nunmehr inklusive Erwerbsunkosten, nicht aber einen mit Sozialversicherungsbeiträgen verbundenen Lohn. Die KAP berechnete die Kosten der In-tegrationsmassnahme mit Fr. 100.-- pro Tag bzw. einer Monatspauschale von Fr. 2'170.--, wovon sie jeweils die Subventionen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Fr. 45.-- pro Tag bzw. 976.50 pro Monat abzog. Die vorliegend dem individuellen Unterstützungskon-to der Hilfeempfängerin belasteten Kosten des KAP bilden subjektbezogene Teilnahmebei-träge und sind daher grundsätzlich ersatzpflichtige Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG; sie fallen nicht unter den Negativkatalog von Art. 3 Abs. 2 ZUG. Entscheid C2-0220557 des (ehemaligen) EJPD-Beschwerdedienstes vom 31. Januar 2005 (vgl. Anlage): Damit an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen ausgerichtete Leistungen als wirtschaftliche Hilfe gelten, müssen sie von Fürsorgeorganen ausgerichtet werden und nach dem individuellen Bedarf bemessen sein. Zudem haben sie sich vollumfänglich nach dem Sozialhilferecht zu richten, auch in Bezug auf die Rückerstat-tung und die Verwandtenunterstützung (vgl. Bericht der Kommission ZUG/Rechtsfragen der SKOS vom September 1998, a.a.O.). Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Bei dem D.M. ausgerichteten Nettolohn handelt es sich um einen so genannten Soziallohn. Dieser wird anstelle der Sozialhilfe ausgerichtet und ist daher in der Regel nicht rückerstat-tungspflichtig (ZeSo, 2000, S. 10 u. S. 150, ferner Zeitschrift für öffentliche Fürsorge [ZöF], 1995, S. 9/10). Hierfür spricht vorweg die Tatsache, dass die Stiftung «Business House» mit D.M. zwei befristete Arbeitsverträge abschloss. Der Abschluss zweier Verträge war nötig, weil der Arbeitnehmer im Februar 2000 Vater wurde und danach Kinderzulagen zu Gute hat-te. Entsprechend der Losung «Beschäftigung statt Sozialhilfe» (ZeSo, 2000, a.a.O.) steht der an einem Beschäftigungsprogramm Teilnehmende nicht mehr in einem Verhältnis zur örtli-chen Fürsorgebehörde, sondern die vorrangige Beziehung wechselt zum Arbeitgeber, der ihm auch den Nettolohn direkt ausrichtet. Die beiden vorliegenden Arbeitsverträge stützen sich auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) und sie enthalten offenkundig die wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrages im Sinne von Artikel 319 ff. OR. Mit dem Abschluss der Arbeitsverträge hat D.M. gegenüber der Stiftung «Business House» einen gegebenenfalls einklagbaren Anspruch auf Bezahlung des vertraglich vereinbarten Lohnes. Der Arbeitnehmer seinerseits verpflichtet sich, im Werk Goldach gegen Entgelt während einem bestimmten Zeitraum seine Arbeits-kraft zur Verfügung zu stellen. Es liegen mithin Leistungen vor, die sich nach vertraglicher Vereinbarung und nicht nach behördlichem Ermessen bestimmen, weswegen sie sich nicht mehr unter den Begriff der Unterstützung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 ZUG subsumieren lassen (E. 13.3). Entscheid C2-0220906 des (ehemaligen) EJPD-Beschwerdedienstes vom 1. Dezember 2005 (vgl. Anlage): An der Rechtsprechung, wonach Lohnkosten nicht weiterverrechenbare Unterstützungsleistungen sind, ist festzuhalten. Präzisierend ist anzufügen, dass der Grund für den Ausschluss solcher Kostenübernahmen weniger im Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter des Beschäftigungsprogramms und dem Teilnehmer liegt. Ein solches besteht

beispielsweise auch zwischen dem Patienten und dem Spital sowie dem Heiminsassen und dem Heim, ohne dass der Kostengutsprache der Fürsorgebehörde zu Gunsten des bedürfti-gen Patienten oder Heiminsassen die Unterstützungseigenschaft abgesprochen werden könnte. Charakteristisch für die zuletzt genannten Konstellationen ist, dass die Fürsorgebe-hörde das Entgelt übernimmt, welches die bedürftige Person dem Spital oder dem Heim für die Inanspruchnahme einer Leistung schuldet. Insoweit liegt eine Zuwendung zu Gunsten des Bedürftigen vor. Im vorliegenden Fall verhält es sich genau umgekehrt. Der Fürsorgebe-hörde erstattet dem Veranstalter des Programms den Betrag, den dieser aus Arbeitsvertrag dem Teilnehmer schuldet. Da der Teilnehmer aber für den Lohn Arbeitsleistungen erbracht hat, liegt in der Kostenerstattung eine Zuwendung an den Veranstalter und gegebenenfalls an andere Institutionen, die von den Arbeitsleistungen des Teilnehmers ohne entsprechende finanzielle Belastung profitieren. Eine Unterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG bildet die Übernahme der Lohnkosten deshalb nicht, auch wenn das gesamte Programm letztlich der Förderung der beruflichen Integration des Teilnehmers dient. Das wird nicht zuletzt daran ersichtlich, dass die fürsorgerechtliche Rückerstattungspflicht nicht zur Deckung der über-nommenen Lohnkosten herangezogen werden kann. Andernfalls würde der Teilnehmer wi-dersinnigerweise seinen eigenen Arbeitslohn finanzieren. Ist jedoch die Übernahme des Ar-beitslohnes nicht Unterstützung im Sinne des ZUG, kann nichts anderes für die Übernahme von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen an die obligatorischen Sozialversicherungen gelten, die ihren Grund im arbeitsvertraglichen Verhältnis haben und gestützt auf das Gesetz geschuldet werden (E. 13).

Praxishilfen

Anhänge

- Entscheid EJPD 31.01.2005 C2-0220557_Weiterverrechnung Lohnkosten Beschäftigungs-programm - Entscheid EJPD 01.12.2005 C2-0220906_Weiterverrechnung Lohnkosten und Sozialversi-cherungsbeiträge Beschäftigungsprogramm

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Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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