Strafbestimmung § 48b SHG

Kapitelnr.
16.1.01.
Publikationsdatum
5. Februar 2023
Kapitel
16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2023

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Dieses Kapitel wurde in Zusammenarbeit mit der Statthalterkonferenz des Kantons Zürich erstellt.

1.Einleitung

Am 28. November 2010 haben Volk und Stände die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» angenommen. Art. 121 der Bundesverfassung (BV) wurde damit um die Absätze 3–6 ergänzt, wonach ausländische Personen ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.

Im Rahmen der Umsetzung dieser neuen Verfassungsbestimmung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer ist am 1. Oktober 2016 mit Art. 148a StGB eine neue Strafbestimmung in Kraft getreten. Diese stellt den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe unter Strafe (vgl. dazu Kapitel 16.2.03).

Kantonale Strafbestimmungen des Sozialhilferechts werden durch den neuen Art. 148a StGB nicht automatisch ausser Kraft gesetzt. Wo diese - wie § 48b SHG - keinen Irrtum voraussetzen und damit einen weiteren Anwendungsbereich als der Tatbestand von Art. 148 StGB haben, können sie weiterhin in Kraft bleiben (vgl. BBl 2013 6040 f.). Allerdings verliert § 48b SHG mit der neuen bundesrechtlichen Strafbestimmung an Bedeutung, denn in den meisten Fällen dürfte der Straftatbestand von Art. 148a StGB erfüllt sein, so dass eine Bestrafung in der Regel nach dieser Bestimmung und nicht mehr nach § 48b SHG erfolgen wird.

2.Feststellung des Straftatbestandes von § 48b SHG

Laut § 48b SHG ist der Straftatbestand erfüllt, wenn jemand Leistungen unrechtmässig erwirkt und dabei entweder unwahre oder unvollständige Angaben macht, veränderte Verhältnisse verschweigt oder in anderer Weise vorgeht, um Leistungen unrechtmässig zu beziehen.

Die Zweckentfremdung von Leistungen gemäss § 26 lit. b SHG stellt keinen strafrechtsrelevanten Tatbestand dar, da dieses Vorgehen in § 48b SHG nicht erwähnt ist.

Ob ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, kann über nachfolgende Fragen vorgeprüft werden:

  • Hat der / die Hilfesuchende gegenüber der Sozialbehörde unwahre oder unvollständige Angaben gemacht (z.B. ein Einkommen erzielt und dies nicht oder nicht im vollen Umfang angegeben) und wurden deswegen Leistungen der Sozialbehörde zu Unrecht ausgerichtet?
  • Hat er / sie verschwiegen, dass sich seine / ihre Verhältnisse verändert haben (z.B. eine Erhöhung seines Arbeitspensums nicht mitgeteilt)?
  • Handelte er / sie so, weil er / sie Leistungen, auf die er / sie keinen Anspruch hat, erwirken wollte?
  • Wurde der Klient / die Klientin vorgängig ausdrücklich auf die Pflichten des Hilfesuchenden gemäss § 18 SHG (Auskunftserteilung) bzw. § 28 SHV (Auskunftspflicht des Hilfesuchenden) aufmerksam gemacht und hat er / sie gegen diese verstossen?

Parallel dazu, allerdings unabhängig vom Strafverfahren, kann die Sozialbehörde über die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss § 26 SHG bestimmen (vgl. Kapitel 15.1.01).

3.Erstattung der Anzeige

Ist der Straftatbestand von § 48b SHG nach Ansicht der Sozialbehörde erfüllt, reicht sie beim Statthalteramt eine Strafanzeige ein. Die Sozialbehörde muss den Sachverhalt darlegen und die notwendigen Unterlagen beilegen. Die Sozialbehörde hat die Möglichkeit, die Kompetenz zur Erstattung der Strafanzeige zu delegieren, beispielsweise an den Fürsorgesekretär / die Fürsorgesekretärin. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes erfolgt durch das zuständige Statthalteramt.

Die Strafanzeige hat folgenden Inhalt:

  • Name, Adresse, Heimatort, Geburtsdatum und Beruf des Klienten / der Klientin
  • Gemeinde (Geschädigte)
  • Verletzte Strafbestimmung: § 48b SHG
  • Beschreibung des Sachverhalts: Wie wurde der unrechtmässige Leistungsbezug ermöglicht? Was tat der Klient / die Klientin, um die Leistung, auf die er / sie keinen Anspruch hatte, zu erwirken? Wann wurde der Klient / die Klientin in welcher Form über seine / ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten informiert?
  • Umfang des unrechtmässigen Leistungsbezugs / Deliktsumme
  • Unterschrift des zuständigen Behördenvertreters / der zuständigen Behördenvertreterin
  • Aufzählung der Beilagen

Zusätzlich müssen Unterlagen, die den Sachverhalt belegen, beigelegt werden, beispielsweise Einkommensbelege, Kontoauszüge, Beschlüsse der Sozialbehörde etc. Besonders wichtig sind die Belege, welche die Kenntnis der Pflichten der Sozialhilfe beziehenden Person gemäss § 18 SHG bzw. § 28 SHV beweisen: Einkommens- und Vermögensdeklarationen, vom Klienten / der Klientin unterschriebene Kenntnisnahme der Pflichten einer Sozialhilfe beziehenden Person oder ähnliche Unterlagen sind unabdingbar.

Zu den datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige vgl. Kapitel 5.2.02, Ziff. 6.

4.Prüfung des Sachverhalts durch das Statthalteramt

Nach Eingang der Anzeige prüft das Statthalteramt Form und Inhalt und entscheidet über das weitere Vorgehen.

In der Regel erfolgt ein Auftrag an die Polizei zur Befragung des Klienten / der Klientin. Das Statthalteramt kann diese Befragung auch selber vornehmen.

Anschliessend existieren drei Fortsetzungsmöglichkeiten:

  • Falls der Tatbestand der Übertretung nicht erfüllt ist, stellt das Statthalteramt das Verfahren mit einer kurzen Begründung an den Klienten / die Klientin und an die Sozialbehörde ein.
  • Falls der Tatbestand der Übertretung erfüllt ist, stellt das Statthalteramt eine Strafverfügung aus (siehe nachfolgend Ziff. 5).
  • Falls der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB oder derjenige des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB (vgl. dazu Kapitel 16.2.03) erfüllt ist, überweist das Statthalteramt die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung.

5.Erlass des Strafbefehls durch das Statthalteramt

Der durch das Statthalteramt ausgestellte Strafbefehl hat in der Regel folgenden Inhalt:

  • Bezeichnung der verfügenden Behörde,
  • Nennung des / der Bestraften und der Geschädigten,
  • Umschreibung des Sachverhalts,
  • den dadurch erfüllten Straftatbestand,
  • Umfang der festgelegten Busse,
  • Zahlungsfrist,
  • Festlegung der Gebühren,
  • die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe und
  • den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Einsprache sowie die Folgen einer unterbliebenen Einsprache.

Der Strafbefehl wird dem Klienten / der Klientin und der Sozialbehörde als Vertreterin der geschädigten Partei zugestellt. Innert zehn Tagen seit der Zustellung kann beim Statthal­teramt schriftlich Einsprache erhoben werden. Wird keine Einsprache erhoben, erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft (vgl. dazu Art. 357 in Verbindung mit Art. 354 ff. StPO).

Zum Umfang der Busse kann gesagt werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des / der Gebüssten mitberücksichtigt werden. Dies hat für Sozialhilfe Beziehende zur Folge, dass die Busse in der Regel nicht allzu hoch ausfallen wird. Ausserdem kann mit Zustimmung des Täters / der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit angeordnet werden (Art. 107 StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Straf- und Justizvollzugsgesetz). Leistet die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, kommt es zur Vollstreckung der Busse. Führt diese nicht zum Ziel, hat die verurteilte Person die in der Strafverfügung festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, soweit die Busse auch nachträglich nicht bezahlt wird.

Im Gegensatz zu einer Verurteilung gestützt auf Art. 146 StGB oder Art. 148a StGB führt eine Bestrafung nach § 48b SHG nicht dazu, dass eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB geprüft und gegebenenfalls ausgesprochen werden muss.

6.Umgang mit Bussen aufgrund § 48b SHG

Die verfügte Busse ist zahlbar an den Staat und nicht an die geschädigte Partei. Die Sozialbehörde hat daher nichts mit dem Eintreiben der Busse zu tun. Die Zahlung der Busse ist Sache des Klienten / der Klientin. Für die Sozialbehörde ist zu beachten, dass der Klient / die Klientin die Busse bezahlen muss und dafür keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden. Auch eine Zahlung der Busse mit anschliessender Verrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Schuld des Klienten / der Klientin gegenüber dem Staat und es ist dabei ebenfalls zu beachten, dass durch Hilfe der Sozialbehörde keine Gläubigerbevorzugung stattfindet.

Klienten / Klientinnen in finanziellen Schwierigkeiten haben die Möglichkeit, beim Statthal­teramt ein schriftliches Gesuch um Gewährung von Ratenzahlung zu stellen. Sie müssen da-bei ihre Zahlungsschwierigkeiten belegen, wofür die Sozialbehörde eine Unterstützungsbestätigung ausstellen kann.

7.Parteirechte in Strafverfahren

Gestützt auf § 48c SHG haben Sozialhilfeorgane seit dem 1. Januar 2023  in Strafverfahren wegen Verletzung von § 48b SHG, Art. 146 StGB (Betrug) oder 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) volle Parteirechte im Sinne von Art 104 Abs. 2 StPO.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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