Vorgehensgrundsätze und Verfahren
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Rechtsgrundlagen
§ 24 SHG § 24a SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3
Erläuterungen
1.Vorgehen in Sanktionsfällen
1.1. Auflagen (Auflagen im Allgemeinen: Kapitel 14.1.01, Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen: Kapitel 14.1.02, Auflagen im Zusammenhang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Kapitel 14.1.03) Grundsätzlich ist es zulässig, die Unterstützung mit Auflagen und Weisungen zu verbinden. Eine Auflage hat immer zum Ziel, dass sich eine Situation verbessert und orientiert sich am formulierten Ziel. a. Schritt 1: Vorgehensweise
- Art der Auflage festlegen (z.B. Bewerbungen schreiben, Teilnahme an Teillohnpro-gramm, Teilnahme an Qualifizierungsprogramm, ärztliche Abklärung mit Diagnose bzgl. Arbeitsfähigkeit, etc.).
- Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Auflagen müssen mit dem verfolgten Ziel übereinstimmen, z.B. Integration in den 1. Arbeitsmarkt.
- Gewährleistung der Durchführbarkeit der Auflage (z.B. Teillohn-Job real und jederzeit vorhanden).
- Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klient bzw. Klientin einladen und erläutern, weshalb die Auflage und zu Erreichung welchen Ziels sie verfügt wird, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftlicher Beschluss (bei selbständig anfechtbaren Auflagen, vgl. Kapitel 14.1.01) Dispositiv:
- Genaue Bezeichnung der Auflage bzw. der Auflagen.
- Kürzungsandrohung, d.h. Umfang und Dauer der Kürzung, bei mehreren Auflagen muss klar sein, welche Folgen die Nichterfüllung einer einzelnen oder mehrerer Auflagen hat (z.B. dass auch die Nichterfüllung von bloss einer Auflage zu einer Kürzung führt).
- Mitteilungssatz
- Rechtsmittel (gegen Dispositiv Ziffer 1 (Auflage) kann innert 30 Tagen seit Erhalt etc.)
- Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; nur ausnahms-weise, muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Auflage siehe Punkte gemäss oben Schritt 1, Schlussfolge-rung, dass Kürzungsandrohung gerechtfertigt ist, allenfalls Begründung des Entzugs der auf-schiebenden Wirkung. 1.2. Sanktion: Leistungskürzung: (Kapitel 14.2.01) Grundsatz: eine Kürzung ist eine ‹Strafe’ für das Nichterfüllen einer Auflage. a. Schritt 1: Voraussetzungen
- Auflage(n) ist (sind) unangefochten geblieben bzw. im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden.
- Prüfen, ob sich Situation bezüglich Arbeitsfähigkeit oder Verfügbarkeit verändert hat (Prüfung der Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Auflage bzw. Auflagen).
- Kürzung muss verhältnismässig sein (Berücksichtigung der Gründe für Nichterfüllung der Auflage bzw. Auflagen).
- Rechtliches Gehör gewähren (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Kli-ent einladen, schriftliche Gewährung geht auch). b. Schritt 2: Schriftlicher Beschluss betreffend Leistungskürzung Dispositiv:
- Kürzungsbeschluss (Umfang und Dauer).
- Mitteilungssatz
- Rechtsmittelbelehrung
- Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Kürzung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), al-
lenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. 1.3. Androhung von Leistungseinstellung (Brief) (Kapitel 14.3.01) Erneute Fristansetzung und Androhung Leistungseinstellung
- Kürzungsbeschluss ist rechtskräftig.
- Erneute Fristansetzung zur Erfüllung derjenigen Auflage(n) gemäss vorstehend Ziff. 1.1, welche so gewichtig ist (sind), dass deren Nichterfüllung eine Leistungseinstellung recht-fertigt (rechtfertigen).
- Androhung der Leistungseinstellung bei Nichterfüllung. Form: schriftlich, eingeschrieben oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Beispiel: Mitteilung Platz ist reserviert bei Firma xy am 2.12., um 9.00 Uhr und am 5.12. um 9.00 Uhr, bei Nichterscheinen werden die Leistungen eingestellt. 1.4. Leistungseinstellung (Kapitel 14.3.01) a. Schritt 1: Voraussetzungen (kumulativ)
- unangefochten gebliebener oder im Rechtsmittelverfahren bestätigter Auflagenbe-schluss gemäss Ziff. 1.1.
- rechtskräftiger Kürzungsbeschluss gemäss Ziff. 1.2.
- Erneute Fristansetzung und Androhung Leistungseinstellung gemäss Ziff. 1.3 ist erfolgt.
- Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
- Ein öffentliches Interesse an der Leistungseinstellung besteht.
- Die geforderte Leistung kann jederzeit erbracht werden.
- Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftlicher Beschluss betreffend Leistungseinstellung Dispositiv:
- Einstellungsbeschluss (mit Angabe des Umfangs der Leistungseinstellung und allenfalls der Dauer)
- Mitteilungssatz
- Rechtsmittelbelehrung
- Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Leistungseinstellung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Hinweis: Bei einem allfälligen neuen Gesuch ist zu prüfen, ob die Klientin bzw. der Klient die Auflagen, die vorgängig zur Leistungseinstellung führten, nunmehr zu erfüllen bereit ist oder ob Gründe vorliegen, die sie bzw. ihn an der Erfüllung dieser Auflagen hindern.
2.Vorgehen bei Verletzung der Subsidiarität
2.1. Auflagen (Auflagen im Allgemeinen: Kapitel 14.1.01, Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen: Kapitel 14.1.02, Auflagen im Zusammenhang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Kapitel 14.1.03) a. Schritt 1: Vorgehensweise
- Art der Auflage festlegen (z.B. zumutbare und zur Verfügung stehende Arbeit anneh-men, Teilnahme an Teillohnprogramm, Teilnahme an Basisbeschäftigung etc.).
- Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Auflagen müssen mit dem verfolgten Ziel übereinstimmen, z.B. Integration in den 1. Arbeitsmarkt.
- Gewährleistung der Durchführbarkeit der Auflage (z.B. Teillohn-Job real und jederzeit vorhanden).
- Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klient bzw. Klientin einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftlicher Beschluss (bei selbständig anfechtbaren Auflagen, vgl. Kapitel 14.1.01) Dispositiv:
- Genaue Bezeichnung der Auflage bzw. der Auflagen.
- Androhung, dass bei (unbegründeter) Nichtbefolgung der Auflage gestützt auf das Sub-sidiaritätsprinzip eine Einstellung bzw. allenfalls eine Teileinstellung der Leistung erfolgt
- Mitteilungssatz
- Rechtsmittel (gegen Dispositiv Ziffer 1 (Auflage) kann innert 30 Tagen seit Erhalt etc.)
- Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (nur ausnahmsweise, muss begründet wer-den, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Auflage siehe Punkte gemäss oben Schritt 1, Schlussfolge-rung, dass die betroffene Person in der Lage wäre, ganz oder zumindest teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wenn sie die Auflage befolgen würde, so dass bei einer Nichtbefolgung der Auflage davon ausgegangen wird, es liege keine oder nur teilweise eine Notlage vor, allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. 2.2. Einstellungsbeschluss (vgl. Kapitel 14.3.02) a. Schritt 1: Voraussetzungen (kumulativ)
- unangefochtener oder im Rechtsmittelverfahren bestätigter Auflagenbeschluss gemäss Ziff. 2.1.
- Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
- Die geforderte Leistung kann jederzeit erbracht werden.
- Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftlicher Beschluss betreffend Leistungseinstellung Dispositiv:
- Einstellungsbeschluss (im Umfang der Verletzung der Subsidiarität)
- Mitteilungssatz
- Rechtsmittelbelehrung
- Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Leistungseinstellung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Hinweis: Bei einem allfälligen neuen Gesuch ist zu prüfen, ob die Klientin bzw. der Klient die Auflagen, die vorgängig zur Leistungseinstellung führten, nunmehr zu erfüllen bereit ist oder ob Gründe vorliegen, die sie bzw. ihn an der Erfüllung dieser Auflagen hindern. Wenn weder das eine noch das andere der Fall ist, kann das Gesuch mit dem Hinweis, dass keine Notlage im Sin-
ne von Art. 14 SHG vorliegt, abgewiesen werden bzw. wenn die Deckung des Lebensunter-halts teilweise aus eigenen Kräften möglich wäre, im entsprechend reduzierten Umfang eine Leistung zugesprochen werden.
3.Vorgehen bei mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit
3.1. Auflagen (Auflagen im Allgemeinen: Kapitel 14.1.01, Auflagen im Zusammenhang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Kapitel 14.1.03) Hier geht es ausschliesslich um (Teil-)Einstellungen, weil die Bedürftigkeit wegen fehlender Unterlagen bzw. Auskünfte nicht oder nicht vollständig überprüft werden kann. a. Schritt 1: Vorgehensweise
- Art der Auflage festlegen (z.B. Bezeichnung der einzureichenden Unterlagen bzw. der zu erteilenden Auskünfte etc.).
- Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Ist die Hilfe suchende Person nicht in der Lage, die geforderten Informationen zu beschaffen, muss die Sozialbehörde sie dabei unterstützten (allenfalls auch Informationen selber beschaffen).
- Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klient bzw. Klientin einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftliche Aufforderung (es handelt sich hier um verfahrensleitende Anordnungen, die nicht verfügt werden müssen; vgl. Kapitel 14.1.01) Inhalt des Briefes:
- Genaue Bezeichnung der Auflage bzw. der Auflagen (Bezeichnung der verlangten Un-terlagen bzw. Auskünfte) und Begründung für die Auflage(n).
- Androhung, dass bei (unbegründeter) Nichtbefolgung der Auflage der Anspruch auf wirt-schaftliche Hilfe nicht geklärt werden kann, was bei laufender Unterstützung eine Ein-stellung (allenfalls Teileinstellung) und bei Gesuchstellung ein Nichteintreten zur Folge hätte 3.2. Einstellungs- bzw. Nichteintretensbeschluss (vgl. Kapitel 14.3.03) a. Schritt 1: Voraussetzungen (kumulativ)
- Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
- Die geforderte Leistung kann jederzeit erbracht werden.
- Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftlicher Beschluss betreffend Leistungseinstellung Dispositiv:
- Einstellungs- bzw. Nichteintretensbeschluss
- Mitteilungssatz
- Rechtsmittelbelehrung
- Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Leistungseinstellung bzw. das Nichteintreten und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Anhänge
- Raster Auflage - Raster Leistungsentzugs Reduktion Wohnungskosten - Raster Vorgehen bei Verletzung Subsidiarität - Raster Vorgehen in Sanktionsfällen_Leistungseinstellung - Raster Vorgehen in Sanktionsfällen_Leistungskürzung - Raster Vorgehen bei mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit
Art der Auflage festlegenAndere Auflage prüfenAuflage ver-hältnismässig?Auflage durchführbar?
Gewährung rechtliches GehörSelbständig anfechtbare Auflage?
Auflage mittels anfechtbaren EntscheidsAuflage in Briefform
Auflage betreffend Reduktion WohnkostenKlient/in ergreift Rechtsmittel?
Auflage wird bestätigt?Erlass einer anderen Auflage?
Auflage erfüllt?Ziel erreichtAuflage immer noch erfüllbar?Gewährung rechtliches GehörZurück zum Beratungsprozess
Eintritt Rechtskraft
Erlass neuer Auflagenbeschluss
Wohnkosten überhöht und keine zwingenden Gründe für Wohnungserhalt
Beschluss Reduktion WohnkostenAuflagenbeschluss mit Androhung (Teil-)EinstellungKlient/in ergreift Rechtsmittel?
Auflage wird bestätigt?Erlass einer anderen Auflage?
Auflage erfüllt?Ziel erreichtAuflage immer noch erfüllbar?Gewährung rechtliches GehörZurück zum Beratungsprozess
(Teil-)Einstellungs-beschluss
Erlass neuer Auflagenbeschluss
Klient/in ergreift Rechtsmittel?
Kürzungsbe-schluss wird bestätigt?Anpassung der Auflage?KürzungsbeschlussAuflage immer noch angebracht?Ziel erreichtAuflage erfüllt?Gewährung rechtliches Gehör(Teil-)Einstellungs-beschluss
Zurück zum BeratungsprozessKürzung wird vollzogen
(Teil-)Einstellung angebracht?Verlängerung der Kürzung?
Androhung (Teil-) Einstellung, Fristansetzung
Anpassung der Auflage?
Zurück zum BeratungsprozessNeuer Auflagen-entscheid
Neuer Auflagen-entscheid
Zurück zum Beratungsprozess
Neuer Kürzungs-beschluss
Auflagenbeschluss mit Kürzungs-androhungKlient/in ergreift Rechtsmittel?
Auflage wird bestätigt?Erlass einer anderen Auflage?Briefliche Auflage mit Kürzungs-androhung
Auflage erfüllt?
Ziel erreicht
Auflage immer noch angebracht?Gewährung rechtliches Gehör
Zurück zum Beratungsprozess
Kürzungsumfang und -dauer festlegen
KürzungsbeschlussAuflage
Auflage erfüllt?Bedürftig-keit nach wie vor unklar?
(Teil-)Einstellungs-beschluss bzw. Nicht-eintretensbeschlussNeue briefliche Auflage
Unklare Verhältnisse bezüglich BedürftigkeitAusrichtung Sozial-hilfe im Umfang der Bedürftigkeit
Gewährung rechtliches GehörAuflage immer noch erfüllbar?
Briefliche Auflage
Gewährung rechtliches Gehör
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe