Vorgehensgrundsätze und Verfahren

Kapitelnr.
14.4.01.
Publikationsdatum
9. September 2013
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.4. Von der Auflage zur Leistungseinstellung - ein Überblick

Rechtsgrundlagen

§ 24 SHG § 24a SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3

Erläuterungen

1.Vorgehen in Sanktionsfällen

1.1. Auflagen (Auflagen im Allgemeinen: Kapitel 14.1.01, Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen: Kapitel 14.1.02, Auflagen im Zusammenhang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Kapitel 14.1.03) Grundsätzlich ist es zulässig, die Unterstützung mit Auflagen und Weisungen zu verbinden. Eine Auflage hat immer zum Ziel, dass sich eine Situation verbessert und orientiert sich am formulierten Ziel. a. Schritt 1: Vorgehensweise

  • Art der Auflage festlegen (z.B. Bewerbungen schreiben, Teilnahme an Teillohnpro-gramm, Teilnahme an Qualifizierungsprogramm, ärztliche Abklärung mit Diagnose bzgl. Arbeitsfähigkeit, etc.).
  • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Auflagen müssen mit dem verfolgten Ziel übereinstimmen, z.B. Integration in den 1. Arbeitsmarkt.
  • Gewährleistung der Durchführbarkeit der Auflage (z.B. Teillohn-Job real und jederzeit vorhanden).
  • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klient bzw. Klientin einladen und erläutern, weshalb die Auflage und zu Erreichung welchen Ziels sie verfügt wird, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftliche Verfügung (bei selbständig anfechtbaren Auflagen, vgl. Kapitel 14.1.01) Dispositiv:
  • Genaue Bezeichnung der Auflage bzw. der Auflagen.
  • Kürzungsandrohung, d.h. Umfang und Dauer der Kürzung, bei mehreren Auflagen muss klar sein, welche Folgen die Nichterfüllung einer einzelnen oder mehrerer Auflagen hat (z.B. dass auch die Nichterfüllung von bloss einer Auflage zu einer Kürzung führt).
  • Mitteilungssatz
  • Rechtsmittel (gegen Dispositiv Ziffer 1 (Auflage) kann innert 30 Tagen seit Erhalt etc.)
  • Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; nur ausnahms-weise, muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Auflage siehe Punkte gemäss oben Schritt 1, Schlussfolge-rung, dass Kürzungsandrohung gerechtfertigt ist, allenfalls Begründung des Entzugs der auf-schiebenden Wirkung. 1.2. Sanktion: Leistungskürzung: (Kapitel 14.2.01) Grundsatz: eine Kürzung ist eine ‹Strafe’ für das Nichterfüllen einer Auflage. a. Schritt 1: Voraussetzungen
  • Auflage(n) ist (sind) unangefochten geblieben bzw. im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden.
  • Prüfen, ob sich Situation bezüglich Arbeitsfähigkeit oder Verfügbarkeit verändert hat (Prüfung der Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Auflage bzw. Auflagen).
  • Kürzung muss verhältnismässig sein (Berücksichtigung der Gründe für Nichterfüllung der Auflage bzw. Auflagen).
  • Rechtliches Gehör gewähren (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Kli-ent einladen, schriftliche Gewährung geht auch). b. Schritt 2: Schriftliche Verfügung betreffend Leistungskürzung Dispositiv:
  • Kürzungsbeschluss (Umfang und Dauer).
  • Mitteilungssatz
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Kürzung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), al-

lenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. 1.3. Androhung von Leistungseinstellung (Brief) (Kapitel 14.3.01) Erneute Fristansetzung und Androhung Leistungseinstellung

  • Kürzungsbeschluss ist rechtskräftig oder dem Beschluss wurde die aufschiebende Wir-kung entzogen.
  • Erneute Fristansetzung zur Erfüllung derjenigen Auflage(n) gemäss vorstehend Ziff. 1.1, welche so gewichtig ist (sind), dass deren Nichterfüllung eine Leistungseinstellung recht-fertigt (rechtfertigen).
  • Androhung der Leistungseinstellung bei Nichterfüllung. Form: schriftlich, eingeschrieben oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Beispiel: Mitteilung Platz ist reserviert bei Firma xy am 2.12., um 9.00 Uhr und am 5.12. um 9.00 Uhr, bei Nichterscheinen werden die Leistungen eingestellt. 1.4. Leistungseinstellung (Kapitel 14.3.01) a. Schritt 1: Voraussetzungen (kumulativ)
  • rechtskräftiger Auflagenbeschluss (oder Entzug der aufschiebenden Wirkung) gemäss Ziff. 1.1.
  • rechtskräftiger Kürzungsbeschluss (oder Entzug der aufschiebenden Wirkung) gemäss Ziff. 1.2.
  • Erneute Fristansetzung und Androhung Leistungseinstellung gemäss Ziff. 1.3 ist erfolgt.
  • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
  • Ein öffentliches Interesse an der Leistungseinstellung besteht.
  • Die geforderte Leistung kann jederzeit erbracht werden.
  • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftliche Verfügung betreffend Leistungseinstellung Dispositiv:
  • Einstellungsbeschluss
  • Mitteilungssatz
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Leistungseinstellung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Hinweis: Bei einem allfälligen neuen Gesuch ist zu prüfen, ob die Klientin bzw. der Klient die Auflagen, die vorgängig zur Leistungseinstellung führten, nunmehr zu erfüllen bereit ist oder ob Gründe vorliegen, die sie bzw. ihn an der Erfüllung dieser Auflagen hindern.

2.Vorgehen bei Verletzung der Subsidiarität

1.1. Auflagen (Auflagen im Allgemeinen: Kapitel 14.1.01, Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen: Kapitel 14.1.02, Auflagen im Zusammenhang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Kapitel 14.1.03) a. Schritt 1: Vorgehensweise

  • Art der Auflage festlegen (z.B. zumutbare und zur Verfügung stehende Arbeit anneh-men, Teilnahme an Teillohnprogramm, Teilnahme an Basisbeschäftigung etc.).
  • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Auflagen müssen mit dem verfolgten Ziel übereinstimmen, z.B. Integration in den 1. Arbeitsmarkt.
  • Gewährleistung der Durchführbarkeit der Auflage (z.B. Teillohn-Job real und jederzeit vorhanden).
  • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klient bzw. Klientin einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftliche Verfügung (bei selbständig anfechtbaren Auflagen, vgl. Kapitel 14.1.01) Dispositiv:
  • Genaue Bezeichnung der Auflage bzw. der Auflagen.
  • Androhung, dass bei (unbegründeter) Nichtbefolgung der Auflage gestützt auf das Sub-sidiaritätsprinzip eine Einstellung bzw. allenfalls eine Teileinstellung der Leistung erfolgt
  • Mitteilungssatz
  • Rechtsmittel (gegen Dispositiv Ziffer 1 (Auflage) kann innert 30 Tagen seit Erhalt etc.)
  • Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (nur ausnahmsweise, muss begründet wer-den, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Auflage siehe Punkte gemäss oben Schritt 1, Schlussfolge-rung, dass die betroffene Person in der Lage wäre, ganz oder zumindest teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wenn sie die Auflage befolgen würde, so dass bei einer Nichtbefolgung der Auflage davon ausgegangen wird, es liege keine oder nur teilweise eine Notlage vor, allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. 1.2. Einstellungsbeschluss (vgl. Kapitel 14.3.02) a. Schritt 1: Voraussetzungen (kumulativ)
  • unangefochtener oder im Rechtsmittelverfahren bestätigter Auflagenbeschluss (oder Entzug der aufschiebenden Wirkung) gemäss Ziff. 1.1.
  • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
  • Die geforderte Leistung kann jederzeit erbracht werden.
  • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftliche Verfügung betreffend Leistungseinstellung Dispositiv:
  • Einstellungsbeschluss
  • Mitteilungssatz
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Leistungseinstellung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Hinweis: Bei einem allfälligen neuen Gesuch ist zu prüfen, ob die Klientin bzw. der Klient die Auflagen, die vorgängig zur Leistungseinstellung führten, nunmehr zu erfüllen bereit ist oder ob Gründe vorliegen, die sie bzw. ihn an der Erfüllung dieser Auflagen hindern.

3.Vorgehen bei mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit

1.1. Auflagen (Auflagen im Allgemeinen: Kapitel 14.1.01, Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen: Kapitel 14.1.02, Auflagen im Zusammenhang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Kapitel 14.1.03) a. Schritt 1: Vorgehensweise

  • Art der Auflage festlegen (z.B. Bezeichnung der einzureichenden Unterlagen bzw. der zu erteilenden Auskünfte etc.).
  • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Ist die Hilfe suchende Person nicht in der Lage, die geforderten Informationen zu beschaffen, muss die Sozialbehörde sie dabei unterstützten (allenfalls auch Informationen selber beschaffen).
  • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klient bzw. Klientin einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftliche Verfügung bzw. schriftliche Aufforderung (Verfügung bei selbständig anfechtbaren Auflagen, einfache Schriftlichkeit bei verfahrenslei-tenden Anordnungen, vgl. Kapitel 14.1.01) Dispositiv der Verfügung bzw. Inhalt des Briefes
  • Genaue Bezeichnung der Auflage bzw. der Auflagen.
  • Androhung, dass bei (unbegründeter) Nichtbefolgung der Auflage der Anspruch auf wirt-schaftliche Hilfe nicht geklärt werden kann, was bei laufender Unterstützung eine Ein-stellung (allenfalls Teileinstellung) und bei Gesuchstellung ein Nichteintreten zur Folge hätte
  • Bei Verfügung: Mitteilungssatz
  • Bei Verfügung: Rechtsmittel (gegen Dispositiv Ziffer 1 (Auflage) kann innert 30 Tagen seit Erhalt etc.)
  • Bei Verfügung: Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; nur ausnahmsweise, muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Auflage siehe Punkte gemäss oben Schritt 1, Schlussfolge-rung, dass die angeforderten Auskünfte und/oder Unterlagen benötigt werden, um den An-spruch auf wirtschaftliche Hilfe zu prüfen, so dass bei einer Nichtbefolgung der Auflage eine (Teil-)Einstellung bzw. ein Nichteintreten wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit erfolgt, allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung im Verfügungsfall.

1.2. Einstellungs- bzw. Nichteintretensbeschluss (vgl. Kapitel 14.3.03) a. Schritt 1: Voraussetzungen (kumulativ)

  • unangefochtener oder im Rechtsmittelverfahren bestätigter Auflagenbeschluss (oder Entzug der aufschiebenden Wirkung) gemäss Ziff. 1.1.
  • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
  • Die geforderte Leistung kann jederzeit erbracht werden.
  • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich). b. Schritt 2: Schriftliche Verfügung betreffend Leistungseinstellung Dispositiv:
  • Einstellungsbeschluss
  • Mitteilungssatz
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Allenfalls Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; muss begründet werden, darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen). Erwägungen: Sachverhalt, Begründung für die Leistungseinstellung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Hinweis: Bei einem allfälligen neuen Gesuch ist zu prüfen, ob die Klientin bzw. der Klient die Auflagen, die vorgängig zur Leistungseinstellung führten, nunmehr zu erfüllen bereit ist oder ob Gründe vorliegen, die sie bzw. ihn an der Erfüllung dieser Auflagen hindern.

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Praxishilfen

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