Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten

Kapitelnr.
14.3.04.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.3. Leistungseinstellung und Nichtgewähren von Leistungen
Titel
Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Voraussetzungen für die Reduktion von Wohnkosten

Siehe auch Kapitel 7.2.04

Wohnkosten können in reduziertem Umfang berücksichtigt werden, wenn:

  • die aktuellen Wohnkosten überhöht sind und keine zwingenden Gründe für den Erhalt der Wohnung vorliegen,
  • eine entsprechende Auflage (vgl. Kapitel 14.1.02) nach § 21 SHG formuliert wurde (Reduktion der Wohnkosten, Frist, Umfang der Suchbemühungen),
  • die Person nicht genügend Nachweise für die Suche einer neuen, angemessenen Wohnung erbracht hat
  • bzw. sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen oder eine verfügbare günstigere Wohnung zu beziehen.

2.Vorgehen bei der Reduktion der Gewährung von Leistungen für Wohnkosten

Die Wohnkosten können im Umfang der Differenz zwischen den aktuellen Wohnkosten und dem Betrag, der gemäss Auflage als angemessen erachtet wird, reduziert werden (Beispiel: Wohnung kostet Fr. 1550.--, angemessen wäre ein Mietzins von Fr. 1200.--, die Reduktion beläuft sich auf Fr. 350.--; SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1 Abs. 5).

Für diese Reduktion bildet § 24 SHG die rechtliche Grundlage und die dort festgelegten Voraussetzungen sind grundsätzlich auch hier anwendbar (vgl. dazu Kapitel 14.2.01). Da die Reduktion die Mietkosten betrifft und nicht den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, kann die Reduktion den Kürzungsumfang gemäss SKOS-Richtlinien auch übersteigen. Die Reduktion darf aber nicht mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet werden, d.h. der Grundbedarf für den Lebensunterhalt muss in voller Höhe ausgerichtet werden, während für die Wohnkosten lediglich der reduzierte Betrag berücksichtigt wird.

Die Reduktion muss dem Klienten bzw. der Klientin mittels Entscheid der Sozialbehörde mitgeteilt werden. Der Entscheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und kann bei der nächsthöheren Instanz angefochten werden. Setzt sich die betroffene Person gegen den Kürzungsentscheid zur Wehr, so wird auch die Rechtmässigkeit der Auflage zur Suche einer günstigen Wohnung überprüft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020).

Die Reduktion darf so lange aufrechterhalten werden, bis die erteilten Auflagen erfüllt sind (z.B. günstigere Wohnung gefunden, Suchbemühungen nachgewiesen) oder bis sich die Situation des Klienten bzw. der Klientin massgeblich verändert hat (Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Lohn, der die Finanzierung des Mietzinses erlaubt, Untermietverhältnis wurde eingegangen, Schwangerschaft etc.).

Ist der Klient bzw. die Klientin aufgrund der Reduktion der Wohnkosten nicht mehr in der Lage, den Mietzins zu begleichen und verliert darum seine bzw. ihre Wohnmöglichkeit, so ist die Sozialbehörde verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen und zu finanzieren.

Rechtsprechung

8C_152/2019, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020: Die Rechtsweggarantie gibt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Betroffenen Personen droht in aller Regel kein irreparabler Nachteil, wenn sie eine als Zwischenentscheid geltende sozialhilferechtliche Auflage oder Weisung nicht sofort selbstständig anfechten können. Ihre Rechtmässigkeit kann vom Gericht geprüft werden, wenn wegen eines Verstosses gegen Auflagen oder Weisungen die Leistungen gekürzt werden und dieser Endentscheid angefochten wird. Ob eine Auflage oder Weisung rechtmässig ist, kann vom Gericht dabei in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der ganz überwiegende Teil der von der neuen Regelung betroffenen Personen in einer schwierigen finanziellen Situation steckt, welche bereits durch eine verzögerte Auszahlung der Sozialhilfeleistungen noch verschärft wird. Dieser Aspekt ist indessen bei der Frage mitzuberücksichtigen, ob der Beschwerde gegen eine Sanktionierung aufschiebende Wirkung zukommt oder diese entzogen werden soll. Zudem erscheint es als wünschenswert, dass das Gericht solche Verfahren auf Antrag besonders rasch behandelt (E. 5).

VB.2020.00202: E.4.1: (…) Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Weisung zur Wohnungssuche mit Nachweis von monatlich mindestens fünf Suchbemühungen nicht zu beanstanden ist. Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos darum bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2.2. mit weiteren Hinweisen).

VB.2020.00002: Die Weisung, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, ist ein anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1.2). Der Streitwert bemisst sich nach der angedrohten Kürzung der Wohnkosten (E. 1.3).
Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen der Auflage zur Suche einer günstigeren Mietwohnung (E. 2).
Die aktuellen Wohnkosten der Beschwerdeführenden liegen deutlich über dem in den Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Maximalbetrag. Es ist nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Belastung zur Wohnungssuche den Beschwerdeführer davon abhält, sich in ausreichendem Umfang seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu widmen (E. 3.2). Bei der Beurteilung, ob eine nur kurzfristige Unterstützung vorliegt, welche zur Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Anlass gäbe, ist auch die Dauer der bisherigen Unterstützung zu berücksichtigen. Mit einer baldigen Ablösung der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe ist zudem nicht zu rechnen (E. 3.3).
Mit Blick auf das beschränkte Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen am Wohnort der Beschwerdeführenden erscheint die Zahl der geforderten 10 monatlichen Suchbemühungen zwar als hoch, aber nicht als rechtsverletzend (E. 3.4).
Eine allfällige Wohnkostenkürzung hat nicht automatisch, sondern in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur bei weisungswidrigem Verhalten und erst nach Fristablauf ergehen darf (E. 4).

VB.2019.00503: Zwar scheint die Auflage zur Suche einer neuen Wohnung dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, allerdings ist der Weisung nicht zu entnehmen, für welche Haushaltsgrösse und zu welcher Höchstmiete der Beschwerdeführer eine Wohnung suchen sollte. Da die Weisung zu wenig konkret formuliert ist, könnte im Fall einer Kürzung nicht überprüft werden, ob die Weisung eingehalten wurde oder nicht. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Konkretisierung der Weisung zurückzuweisen (E. 2).

VB.2019.00531: Da die Beschwerdeführerin die Miete ihrer Wohnung auch bei Zusprechung einer IV-Rente und entsprechenden Zusatzleistungen nicht selber würde finanzieren können, kann bei Fortbestehen der jetzigen Wohnsituation nicht von einer bloss kurzfristigen Unterstützung ausgegangen werden. Und auch weil der jetzige Mietzins derart weit über den Mietzinsrichtlinien liegt, sind hohe Anforderungen an Gründe zu stellen, die gegen einen Wohnungswechsel sprechen (E. 4.2). Prüfung, ob als mildere Massnahme die Auflage, eine Wohngemeinschaft zu gründen und so die Wohnkosten zu reduzieren, infrage kommt (E. 4.3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sich allem Anschein nach unabhängig von einem Wohnungswechsel entwickelt, führt zwar dazu, dass sich ein Wohnungswechsel für die Beschwerdeführerin einschneidender gestaltet, hat aber nicht die Unzumutbarkeit der Weisung zur Folge. Auch der Umstand, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin Halt gebe, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Auflage, da ein Wohnungswechsel in der Regel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend wirkt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin über ein grosses und fachkundiges Helfernetz verfügt, von welchem erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin entsprechend auf einen Wohnungswechsel vorbereitet und dabei unterstützt wird. Die vom Bezirksrat dazu eingeräumte Frist erscheint ausreichend und grosszügig und folgt den Empfehlungen des Wohncoaches (E. 4.4 f.).

VB.2018.00547: Der Beschwerdeführer zog von einer teureren Wohnung in eine günstigere Wohnung in einer anderen Gemeinde. Selbst wenn von einem freiwilligen, eigenmächtigen Umzug des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wäre zu berücksichtigen, dass er von einer teureren Wohnung in eine viel günstigere Wohnung gezogen ist. Bereits deshalb ist es nicht angezeigt, ihm schon im Unterstützungsbeschluss die Übernahme des vollen Mietzinses zu verweigern. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 4.1).

VB.2018.00357: Überhöhte Wohnkosten im Konkubinat; beim stabilen Konkubinat ist davon auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen. Grundsätzlich ist es zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden miteinzubeziehen; das Abschiebeverbot ist nicht verletzt, wenn die gesetzte Mietzinslimite sich in einer Höhe bewegt, welche es der unterstützten Person realistischerweise ermöglichte, auch in der Wohnsitzgemeinde entsprechenden Wohnraum zu finden (E. 5.3).

VB.2018.00305: Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin bereits seit über acht Jahren in der betreffenden Wohnung. In verschiedenen Beschlüssen der Beschwerdegegnerin war jeweils nur erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einer von der Sozialbehörde angemieteten Wohnung wohne, nicht aber, dass es sich dabei um eine Notwohnung handle. Die Unterkunft wurde dem Beschwerdeführer ausserdem nicht zur Abwendung einer akuten Notlage zur Verfügung gestellt, was wiederum gegen das Vorliegen einer Notwohnung spricht. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer mit angefochtenem Beschluss der Beschwerdegegnerin, mithin erst über acht Jahre nach dem Einzug in die betreffende Wohnung, erstmals ausdrücklich angewiesen, eine neue Wohnung zu suchen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner übertragen wollte. Eine solche Übertragung des Mietverhältnisses widerspricht dem Zweck einer Notwohnung, stünde doch die entsprechende Wohnung der Gemeinde fortan nicht mehr als Notwohnung zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers um eine Notwohnung im eigentlichen Sinn handelt (E. 4.2). Der Mietzinsanteil des Beschwerdeführers ist nicht überhöht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Weisung seine Lage verbessern würde (E. 4.3).

VB.2018.00257: [Auflage zur Suche einer günstigeren, den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Wohnung und Kürzung der Wohnungskosten im Unterstützungsbudget.]

Die Beschwerdeführerin ist 38 Jahre alt und alleinstehend. Eine besondere Verwurzelung oder soziale Integration an ihrem derzeitigen Wohnort ist nicht ersichtlich (E. 4.3.1). Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin spricht auch nicht gegen einen Wohnungswechsel, zumal sie seit mehreren Jahren weiss, dass sie eine günstigere Wohnung suchen muss, und sich deshalb nicht auf ihre erst im April 2017 aus eigenem Antrieb begonnene – von der Beschwerdegegnerin und auch der IV nicht unterstützte – Weiterbildung berufen und damit die Rechtmässigkeit der Auflage infrage stellen kann (E. 4.3.2). Ebenso wenig schliesst der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel aus. Anders präsentiert sich die Situation indes in Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer bipolaren Persönlichkeitsstörung, der angesichts des einstigen Suizidversuchs besondere Bedeutung zukommen muss, und gemäss ihrem Psychiater führt die bestehende Wohnsituation zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit. Dass die Beschwerdeführerin auf möglichst stabile Lebensverhältnisse angewiesen ist, wird zudem auch in anderen Arztberichten betont. Dass ein Wohnungswechsel tatsächlich schwerwiegende Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zur Folge haben könnte, ist jedoch nicht rechtsgenügend erstellt (E. 4.3.3). Die Beschwerdegegnerin hat Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszustands vorzunehmen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen. Im Vordergrund steht dabei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei einem unabhängigen Experten (E. 4.3.4).

VB.2018.00108: Verwaltungsverordnungen können keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie müssen sich direkt auf das Gesetz und die ausführenden Erlasse abstützen können. Das Verwaltungsgericht ist nicht an die Verwaltungsverordnung gebunden; Prüfmassstab bildet allein das in der Sache anwendbare Gesetz (E. 3.3). Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Anzurechnen ist der aktuelle Wohnungsmietzins, bis zu einer definierten Obergrenze, vorliegend Fr. 1'100.-. Der obdachlose Beschwerdeführer übernachtete aufgrund gesundheitlicher Probleme ein paar Tage in einem Hotel. Seine dadurch entstandenen Wohnkosten blieben deutlich unter der Obergrenze von Fr. 1'100.-. Diese Kosten hätte die Beschwerdegegnerin auch zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer in einem normalen Mietverhältnis gelebt hätte und die Kosten als Miete angefallen wären. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Wohngelegenheiten hätten dem Beschwerdeführer ausserdem auch nicht kostenlos zur Verfügung gestanden. Zudem verlangte der Beschwerdeführer auch nicht die Übernahme der Kosten für seinen Hotelaufenthalt für einen ganzen Monat. Da der Beschwerdeführer die gesetzte Obergrenze für Wohnkosten von Fr. 1'100.- pro Monat mit seinem Hotelaufenthalt nicht überschritten bzw. sogar weit unterschritten hat, sind diese grundsätzlich vollständig zu übernehmen (E. 3.4). Das nachträglich eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers kann ihm nicht entgegengehalten werden (E. 3.4.4).

VB.2017.00331: Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegensatz zu Konkubinats- und Ehepaaren ist bei einer Zweckwohngemeinschaft nicht davon auszugehen, dass der nicht mit Sozialhilfe unterstützte Mitbewohner in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung suchen müsste. Die Wohnform kann ihr dabei nicht vorgeschrieben werden und wurde von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ausdrücklich offengelassen, weshalb die Beschwerdeführerin in einen Einpersonenhaushalt ziehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin neben höheren Wohnkosten auch den höheren Grundbedarf auszurichten hätte. Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit zur Folge. Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht rechtmässig (E. 4.2).

VB.2017.00684: Der Mietzins der Wohnung entspricht unbestritten nicht den Vorgaben der Mietzinsrichtlinie. Allerdings erfolgte die Auflage verfrüht, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden konnte, und für die verfügte Leistungskürzung bestand keine Grundlage (E. 3.3). Heute kann nicht mehr von einer bloss kurzen Unterstützungsdauer ausgegangen werden, wodurch die Auflage gerechtfertigt ist und unter Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche angesichts deren gesundheitlichen Problemen zu unterstützen, aufrechterhalten werden kann (E. 3.4).

VB.2017.00307: Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten der Miete nicht übernehmen. Erfolgte der Umzug unfreiwillig, muss die über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegende Miete übernommen werden, ausser der hilfesuchenden Person könnte ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegner verliess seine Wohnung, um nach dem Tod der Mutter seines Sohnes mit diesem zusammenleben zu können. Da die Pflegefamilie seines Sohnes das Pflegeverhältnis per Ende Herbst 2014 aufgelöst hatte, war ein rasches Handeln von Seiten des Beschwerdegegners bezüglich einer Unterkunft für sich und seinen Sohn erforderlich. Ein treuwidriges Verhalten kann dem Beschwerdegegner somit nicht vorgeworfen werden (E. 3).

VB.2016.00132: Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von der Sozialbehörde in seinem Unterstützungsbudget aufgrund eines Zwei-Personen-Haushalts erfolgte Anrechnung des hälftigen Mietzinses und macht geltend, da sein Sohn Durchdiener im Militär gewesen sei, habe dieser keinen Nutzen an der Wohnung gehabt, weshalb sich ein Abzug bei den Wohnkosten nicht rechtfertige. Es ist zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in welcher der Sohn Wohnsitz beim Beschwerdeführer hatte, eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorlag. Aus der getrennten Erledigung der Haushaltsfunktionen schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Zweck-Wohngemeinschaft. Da jedoch nur von durchschnittlich zwei Wochenenden pro Monat, welche der Sohn in der Wohnung verbrachte, auszugehen ist, entsprechen die Verhältnisse nicht einem gewöhnlichen Zwei-Personen-Haushalt. Es ist deshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen auszugehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Wohnkosten auf einen Fünftel ist als angemessen zu bezeichnen (E. 7).

VB.2015.00760: Die Mietzinskosten des Beschwerdeführers übersteigen das kommunale Mietzinsmaximum. Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als rechtmässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist (E. 6.2). Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine Wohnungssuche ein. Insbesondere wies er auch keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nach. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie zu verfahren gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer monatlich zwar Bewerbungen für eine günstigere Wohnung eingereicht, jedoch nicht in der verlangten Anzahl von acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (E. 6.3).

VB.2015.00417: Reduktion der Wohnkosten bei Untermiete ohne eigenes Zimmer.
Die Sozialbehörde kürzte der Beschwerdeführerin in ihrem Sozialhilfe-Budget die Wohnkosten um rund einen Drittel, nachdem anlässlich einer Besichtigung der 2,5-Zimmerwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin als Untermieterin lebt, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und sie auf dem Sofa im Wohnzimmer nächtigt. Der gemäss Untermietvertrag geschuldete hälftige Betrag der Gesamtmiete wurde folglich als zu hoch befunden und reduziert, wogegen sich die Beschwerdeführerin wehrt. Sie macht geltend, die Mitbewohnerin sei oft abwesend, sodass ihr die gesamte Wohnung zur Verfügung stünde.
Diese Wohnsituation kann nicht mit einer typischen Wohngemeinschaft verglichen werden, in der jedem Mitbewohner ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die Sozialbehörde stützte die Reduktion der übernommenen Mietkosten auf sachliche Kriterien wie die anteilsmässige Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung, weshalb ihre Ermessensausübung innerhalb des gegebenen Spielraums nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-2).

VB.2015.00204: Kürzung der Wohnkosten: Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer gesundheitlichen Probleme, als rechtmässig (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin unterliess es gänzlich, Suchbemühungen zu dokumentieren. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht (E. 4.3).

Bundesgerichtsentscheid vom 31. August 2015 8D_1/2015: E.5.3.4. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Mietzinslimite basiert auf Richtlinien der Fürsorgekommission betreffend die Wohnungsmieten für Sozialhilfeempfänger. Dabei handelt es sich nicht um kommunale und regionale Mietzinsrichtlinien, sondern um interne Dienstanleitungen der Sozialhilfebehörde (vgl. dazu GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 310). Ob die darin angeführten Limiten tatsächlich einem ortsüblichen Mietzins entsprechen, kann hier offen bleiben. Nach der Rechtsprechung sind nämlich überhöhte Wohnkosten (nur) so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (Urteil 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). So kann es durchaus sein, dass Wohnungen in der Preisklasse von Fr. 650.- existieren, diese jedoch nur selten ausgeschrieben werden.
E.5.4.2. Auch wenn eine Mitwirkungspflicht der Sozialhilfeorgane besteht, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3), ist die Wohnungssuche primär Sache der mit wirtschaftlicher Hilfe Unterstützten. Die Beschwerdeführerin hat zwar - teils unter Hinweis auf Internetportale - darauf hingewiesen, dass es schwierig bis unmöglich sei, eine Wohnung innerhalb der von der Fürsorgebehörde vorgegebenen Limite zu finden. Sie hat jedoch keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nachgewiesen. So hätte sie sich beispielsweise an bekannte Liegenschaftsverwaltungen wenden und entsprechende Belege vorlegen können. Es wird auch nicht geltend gemacht, sie habe die Gemeinde um Unterstützung bei der Wohnungssuche gebeten. Es erscheint daher nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Berücksichtigung des durch die Mietzinsrichtlinien festgelegten Mietzinses anstelle des effektiven Mietzinses bestätigte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Bundesgerichtsentscheid vom 27. Februar 2015 8C_805/2014: E.2. : Umstritten ist, in welchem Umfang dem unterstützungsbedürftigen Beschwerdeführer Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. Während dieser den Mietzins seiner Viereinhalbzimmerwohnung von Fr. 1'496.00 brutto im Monat als ortsüblich ansieht, weshalb er von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen sei, geht die Vorinstanz davon aus, dass die Festlegung eines maximal anrechenbaren Mietzinses für einen Einpersonenhaus-halt der Gemeinde B nach den örtlichen Mietzinsrichtlinien von Fr. 900.- ebenso rechtens ist wie die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, ansonsten eine entsprechende Kürzung bei der Sozialhilfe vorgenommen werde.
E.4.4 .: Mit Blick auf die im Einzelfall zu prüfende Zumutbarkeit des Wohnungswechsels sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Alter, künftige Renteneinkommen, soziale Integration), wonach diese einem Umzug in eine günstigere Wohnung nicht entgegenstünden, ebenso wenig zu beanstanden. Hinsichtlich der eingewendeten gesundheitlichen Beschwerden mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung notwendig machen würde.
E.4.5. : (...) Es ist (...) festzuhalten, dass die Gemeinde Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und den Beschwerdeführer entsprechend bei der Wohnungssuche zu unterstützen hat (...), was sie ihm auch zusicherte. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten geht indessen nicht hervor, ob der Beschwerdeführer diese Hilfe bisher in Anspruch genommen hat. Das kantonale Gericht durfte nach dem Gesagten willkürfrei schliessen, dass Wohnungskosten n

VB.2012.00527: Aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012 8C_871/2011 ist die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach eine unangefochten gebliebene Auflage bzw. Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung in Rechtskraft erwächst, zu ändern: Das Bundesgericht hat erwogen, bei solchen Weisungen und Auflagen, welche in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn bezüglich dieser Zwischenverfügung kein Gebrauch vom Beschwerderecht gemacht worden sei und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung) auswirke (E. 4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids). Aus der Begründung des Bundesgerichts ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, die Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung unangefochten belassen zu haben. Dass er sich gegen den später erfolgten Kürzungsentscheid zur Wehr gesetzt hat, fordert damit auch die Überprüfung der zuvor ergangenen Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung.

VB.2011.00439: Sozialhilfe: Beschwerde gegen die Kürzung der Wohnkosten im Sozialhilfebudget. Auf die von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Feststellungsbegehren ist nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 1.3). Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, in ihrer Person begründete und gegen einen Umzug sprechende Umstände bereits im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen denjenigen Beschluss geltend zu machen, mit welchem ihr die Auflage erteilt worden war, intensiv nach einer günstigeren Wohnung zu suchen (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin vor dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss, mit welchem die Auflage erteilt worden war, auseinandergesetzt. Der Beschluss, womit die Kürzung der Wohnkosten verfügt wurde, setzte sich richtigerweise nur noch damit auseinander, ob die Beschwerdeführerin der Auflage nachgekommen war. Eine (weitere) Abklärung der Angemessenheit oder Rechtmässigkeit der Auflage bzw. der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin konnte an dieser Stelle unterbleiben (E. 4.2). Von einer intensiven Suche nach einer günstigeren Wohnung kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb die Umsetzung der angedrohten Reduktion der Wohnkosten gerechtfertigt war (E. 4.3).

VB.2010.00267 (Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 18.November 2010, 8C_848/2010): Wechselt eine von der Fürsorge unterstützte Person eigenmächtig aus einer günstigeren Unterkunft in eine teurere Wohnung, deren Mietzins aber unter dem von der betreffenden Gemeinde vorgegebenen Richtsatz liegt, erweist sich eine Nichtübernahme der neuen Mietkosten in vollem Umfang unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots als stossend. Die Sachlage ist nicht zu vergleichen mit derjenigen im Entscheid VB.2005.00020. Der in den internen Richtlinien der Gemeinde vorgesehene Mietkostenmaximalansatz von Fr. 1'000.-- pro Monat für Einzelpersonen stellt einen Richtwert für die Behörden dar, um in rechtsgleicher Weise entscheiden zu können, ob sich die infrage stehenden Wohnkosten noch im ortsüblichen Rahmen bewegen und deshalb in vollem Umfang in der Bedarfsrechnung des jeweiligen Unterstützungsbedürftigen Berücksichtigung finden. Die Miete der neuen Wohnung in Höhe von Fr. 788.-- pro Monat liegt unter diesem Maximalansatz und stellt in der betreffenden Gemeinde somit eine günstige und angemessene Unterkunft dar. Diese Kosten wären normalerweise ohne Weiteres von der Fürsorgebehörde der Beschwerdegegnerin übernommen worden, hätte die unterstützungsbedürftige Person erst nach ihrem Zuzug in die Gemeinde wirtschaftliche Hilfe benötigt. Bereits unter Berücksichtigung des in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Rechtsgleichheitsgebots erweist es sich folglich als stossend, dass die Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer die neu angefallene, den vorgegebenen Mietkostenmaximalansatz unterschreitende Wohnungsmiete nicht im vollen Umfang übernahm.

VB.2010.00429: Reduktion des Grundbedarfs wegen ungenügenden Wohnungssuch-Belegen. Kommt eine fürsorgebeziehende Person der behördlichen Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht auf genügende Weise nach, so dürfen ihre Wohnkosten im Unterstützungsbudget zwar androhungsgemäss gekürzt werden. Unzulässig ist es jedoch, die Kürzung durch eine «Verrechnung» der Wohnkosten mit dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf zu vollziehen, indem der Mietzins weiterhin in vollem Umfang an den Vermieter überwiesen und dafür der Grundbedarf um fast 40 Prozent gekürzt wird.

VB.2009.00290: Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche: Der Bezirksrat hob die verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten auf, da die Sozialbehörde die Hilfeempfängerin vorgängig durch eine konkrete Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung hätte anhalten müssen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche unzulässig, und die entsprechende Weisung ist anfechtbar. Abweisung der Beschwerde.

VB.2008.00499:Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten darf erst dann angeordnet werden, wenn feststeht, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen. Vorliegend erging keine konkrete Weisung an den Sozialhilfeempfänger, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Die Leistungskürzung hätte erst in einem zweiten Schritt erfolgen dürfen, wenn festgestanden wäre, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, der Weisung nachzukommen. Das Angebot einer Notunterkunft ist nicht eine zumutbare Alternative, solange sich der Sozialhilfeempfänger an die Weisung halten sollte.

VB.2008.00145: Die per sofort verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten durch die Sozialbehörde ist nicht praktikabel. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist ein Umzug in ein anderes Quartier oder in eine Zweizimmerwohnung zumutbar. Die Einsprache­instanz konnte die Reduktion der Wohnkosten auf den nächsten - statt wie in den Richtlinien vorgesehen den übernächsten - Kündigungstermin ansetzen.

VB.2008.00462, VB.2008.00107, VB.2004.00247, VB.2004.00269, VB.2003.00251, VB.2003.00191: Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3).

VB.2007.00226: Keine ernsthaften Bemühungen, eine günstigere Wohnung zu finden: Im Entscheid vom 25. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Leistungskürzung angedroht für den Fall, dass er sich nicht intensiv um eine günstigere Wohnung bemühe. Der Beschwerdeführer bewarb sich von November 2005 bis Ende März 2006 um insgesamt zehn Wohnungen, wovon drei über dem Preisrahmen von Fr. 1'000.-- pro Monat lagen. Auch wenn ihm im Entscheid vom 25. Oktober 2005 keine feste Anzahl von Wohnungsbewerbungen pro Monat auferlegt worden war, kann bei kaum zwei Wohnungsbewerbungen pro Monat im vorgegebenen Preisrahmen weder von einer «intensiven» noch ernsthaften Wohnungssuche gesprochen werden. Eine Kürzung der Wohnkosten ist unter diesen Umständen verhältnismässig und zulässig.

VB.2005.00020: Die Kosten für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht wird. Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbedürftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die Sozialbehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinne von § 24 SHG. Eine Fürsorgebehörde muss unter diesen Umständen den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöhen, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (E. 3.2). Diese Voraussetzungen zur Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der vollen (neuen) Wohnungskosten sind vorliegend erfüllt. Da überdies die Wohnkosten sowohl der jetzigen als auch der bisherigen Wohnung der Beschwerdeführerin den fürsorgebehördlichen Richtsatz für Wohnkosten für eine Einzelperson pro Monat übersteigen und keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die gegen einen Umzug der Beschwerdeführerin in eine günstigere und deshalb wohl kleinere Wohnung sprechen, wies der Bezirksrat die Beschwerdeführerin zu Recht an, sich nach einer günstigeren Unterkunft umzusehen und der Fürsorgebehörde monatlich Suchnachweise vorzulegen. Abweisung.

VB.2004.00507: Überhöhte Logiskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Weigern sich unterstützte Personen, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Die Wohnungskosten zählen nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des Grundbedarfs, sondern sind in der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung getrennt auszuweisen. Deshalb dürfen Sanktionen bezüglich Wohnungskosten nicht durch eine Kürzung des Grundbedarfs II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die übernommenen Wohnungskosten zu kürzen. Für die Bestimmung der Höhe des Kürzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Wohnung ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw. ein Umzug für sie und ihre Kinder zumutbar gewesen wäre. Vorliegend stand die der Beschwerdeführerin zugewiesene Wohnung ihr nicht tatsächlich zur Verfügung. Der Beschwerdeführerin darf deshalb höchstens der Differenzbetrag zwischen Wohnungskosten, die der behördlichen Richtlinie entsprechen, und ihren heutigen Wohnungskosten und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der ihr zugewiesenen Wohnung und ihrer jetzigen Wohnung gestrichen werden. Gutheissung.

VB.2003.00184: Zumindest dann, wenn der Zeitpunkt des Umzugs frei gewählt werden kann und es deshalb möglich ist, den Umzug auf einen vertraglichen, ortsüblichen oder gesetzlichen Kündigungstermin – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – zu planen, besteht kein Anspruch auf weitere Übernahme der Miete der zuvor bewohnten Wohnung.

VB.2002.00309: Die §§ 21 und 24 SHG und 24 SHV bilden auch mit Bezug auf die Wohnungskosten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für Leistungskürzungen. Anderseits sind diesbezügliche Kürzungen auch an die in diesen Bestimmungen genannten oder sich daraus ergebenden Voraussetzungen gebunden.

VB.2002.00127, VB.2000.00085, VB.1999.00055 (nicht publiziert), VB.1998.00337 (nicht publiziert), VB.1998.00269 (nicht publiziert); RRB Nr. 578/1996; vgl. auch VB.2001.00068 (nicht publiziert): Wird eine Kürzung der Übernahme von Mietkosten erwogen, so hat zunächst eine schriftliche, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Weisung zum Wechsel in eine von der Fürsorgebehörde vermittelte oder aus anderen Gründen verfügbare und zumutbare Wohnung zu erfolgen. Erst bei deren Nichtbefolgung und unter Einhaltung der für Leistungskürzungen geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen können die Leistungen unter Umständen gekürzt werden. Die Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen ist in aller Regel zwingend. Ausnahmen wären nur dann denkbar, wenn die Berufung auf solche Vorschriften eindeutig gegen Treu und Glauben verstossen würde bzw. rechtsmissbräuchlich wäre. Davon wäre insbesondere auszugehen, wenn jemand eine entsprechende, korrekt ergangene Auflage in stossender Weise nicht befolgt hätte und sich dabei trotz fehlender Verwarnung und Sanktionsandrohung über die künftige Leistungskürzung vollständig (auch bezüglich Umfangs und Zeitpunkts) hätte im Klaren sein müssen.

VB.2002.00127, VB.1999.00283 (nicht publiziert): Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dabei sind auch die für Leistungskürzungen geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen einzuhalten.

VB.2001.00113: Wenn den Hilfebeziehenden genügend Zeit zur Suche eines Ersatzmieters bzw. einer Ersatzmieterin eingeräumt wird, darf auch ein vorzeitiger bzw. ausserterminlicher Wechsel in eine günstigere Wohnung verlangt werden.

VB.1999.00055 (nicht publiziert): Kapitel B.3 der massgeblichen SKOS-Richtlinien kennt für die Wohnkosten eine eigene Reduktionsregelung. Danach können, wenn sich unterstützte Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Darauf darf sich die Fürsorgebehörde stützen, ohne dabei an den allgemeinen Kürzungsumfang von Kapitel A.8.3 gebunden zu sein.

Auch eine teilweise Verweigerung der Übernahme von zuvor voll berücksichtigten Wohnkosten gilt als Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (RRB Nr. 928/1998, RRB Nr.1046/1997).

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: