Auflagen und Weisungen: Verhaltensänderungen

Kapitelnr.
14.1.02.
Publikationsdatum
28. September 2021
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.1. Auflagen & Weisungen
Titel
Auflagen und Weisungen: Verhaltensänderungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 23 SHV mit folgenden Auflagen und Weisungen verbunden werden:

  • Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönlichen Hilfe,
  • ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (vgl. dazu auch Kapitel 14.1.03, Ziffer 3),
  • Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle,
  • Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im vorliegenden Kapitel geht es um Auflagen und Weisungen, die darauf abzielen, die Lage der Hilfe empfangenden Person zu verbessern. Mit der Auflage bzw. der Weisung soll bewirkt werden, dass die betreffende Person ihr Verhalten ändert. Dies mit dem Ziel, ihre Selbständigkeit zu fördern und sie beruflich und/oder sozial in die Gesellschaft zu integrieren. 

Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. Beschluss des Kantonsrates vom 21. Januar 2019 betreffend Änderung von § 21 SHG, in Kraft seit 1. April 2020, und Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020). Bei ab dem 1. April 2020 erlassenen Auflagen wird deren Rechtmässigkeit durch die Rechtsmittelinstanzen erst überprüft, wenn gegen einen allfälligen Kürzungsbeschluss wegen Nichtbefolgens der Auflage bzw. Weisung ein Rechtsmittel ergriffen wird. Vor diesem Zeitpunkt verfügte Auflagen werden nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis selbständig anfechtbar bleiben (vgl. VB.2020.00229). 

2.Beispiele

2.1.Nachweis Stellensuche

Aus den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine Hilfe empfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist.

Die Hilfe empfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen (vgl. Art. 16 AVIG). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, E. 5.3; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4).

Beim Entscheid, welche Anzahl an Stellenbewerbungen eine Person pro Monat vorzulegen hat, sind insbesondere die Ausbildung der betroffenen Person und die aktuelle Situation auf dem Stellenmarkt zu berücksichtigen.

2.2.Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm (zweiter Arbeitsmarkt)

Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenhang mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Um sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen, muss die Sozialhilfe kompensierende Angebote zum sich verengenden Arbeitsmarkt bereitstellen. Entsprechend sieht § 3a SHG vor, dass die Gemeinden Hilfesuchenden die Teilnahme an geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen ermöglichen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist und kein Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen bestehen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen (vgl. § 3b SHG). Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit. Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote. Gestützt auf die Verpflichtung zur Erbringung einer angemessenen Gegenleistung kann einer Hilfe empfangenden Person somit die Auflage erteilt werden, an einer Massnahme zur beruflichen Integration teilzunehmen. Dies jedenfalls, soweit objektiv keine Gründe bestehen, die der betreffenden Person die Teilnahme verunmöglichen (wie z.B. eine ärztlich bestätigte gesundheitliche Beeinträchtigung).

Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, ist zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV). Auch hier ist bei der Beurteilung der auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen (vgl. vorstehend Ziff. 2.1).

2.3.Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden. Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Sozialhilfeabhängigkeit beendet. Selbständigerwerbende werden angesichts dieser Zielsetzung in der Regel lediglich überbrückend unterstützt und die Unterstützung ist an verschiedene Rahmenbedingungen gebunden (vgl. Kapitel 6.2.04). Die wirtschaftliche Tätigkeit von Selbständigerwerbenden muss langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbständigkeit versprechen. Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, so darf die Sozialbehörde die Hilfe empfangende Person unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist zur Aufgabe ihres Betriebs verpflichten. Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv kein längerfristiges und anhaltendes existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann. Dabei müssen bei der Rentabilitätsprüfung auch nicht dauernde Arbeitsunfähigkeiten und gesundheitliche Probleme berücksichtigt werden, die es der betroffenen Person vorübergehend verunmöglichen, ihrer Tätigkeit im existenzsichernden Umfang nachzugehen (vgl. dazu VB.2018.0030, E. 4.5).

2.4.Senkung der Mietkosten

Entsprechen die Wohnkosten einer Person nicht den in der Gemeinde geltenden Richtwerten, muss zuerst überprüft werden, ob Gründe vorliegen, die die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen. Liegen keine solche Gründe vor, kann der betreffenden Person die Auflage erteilt werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen zu belegen (vgl. dazu Kapitel 7.2.04). Mit der Reduktion der Mietkosten vermindert sich die Unterstützungsbedürftigkeit der betreffenden Person und dadurch wird ihre Lage verbessert.

3.Konsequenzen der Missachtung einer Auflage

Die Missachtung einer Auflage, welche auf eine Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen, kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich sehen § 24 SHG die Kürzung und § 24a SHG die Einstellung der Leistung als Folgen einer Missachtung von rechtskräftig beschlossenen Auflagen vor (vgl. Kapitel 14.2.01 und Kapitel 14.3.01). Möglich ist aber auch eine vollständige oder teilweise Leistungseinstellung wegen Verletzung der Subsidiarität, wenn die Hilfe suchende Person in der Lage wäre, ganz oder teilweise selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. dazu Kapitel 14.3.02).

Rechtsprechung

8C_152/2019, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020: Die Rechtsweggarantie gibt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Betroffenen Personen droht in aller Regel kein irreparabler Nachteil, wenn sie eine als Zwischenentscheid geltende sozialhilferechtliche Auflage oder Weisung nicht sofort selbstständig anfechten können. Ihre Rechtmässigkeit kann vom Gericht geprüft werden, wenn wegen eines Verstosses gegen Auflagen oder Weisungen die Leistungen gekürzt werden und dieser Endentscheid angefochten wird. Ob eine Auflage oder Weisung rechtmässig ist, kann vom Gericht dabei in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der ganz überwiegende Teil der von der neuen Regelung betroffenen Personen in einer schwierigen finanziellen Situation steckt, welche bereits durch eine verzögerte Auszahlung der Sozialhilfeleistungen noch verschärft wird. Dieser Aspekt ist indessen bei der Frage mitzuberücksichtigen, ob der Beschwerde gegen eine Sanktionierung aufschiebende Wirkung zukommt oder diese entzogen werden soll. Zudem erscheint es als wünschenswert, dass das Gericht solche Verfahren auf Antrag besonders rasch behandelt (E. 5).

VB.2020.00229: Intertemporalrechtliche Regelung der Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen (§ 21 Abs. 2 SHG).

Am 1. April 2020 trat § 21 Abs. 2 SHG in Kraft, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind. Bislang waren Auflagen und Weisungen nach verwaltungsgerichtlicher Praxis (als Zwischenentscheide) unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig anfechtbar (E. 1.3.1). Nach einer allgemeinen Regel ist neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dieser Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht. Wo die Anfechtungsmöglichkeiten nach altem und neuem Recht nicht als gleichwertig erscheinen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der sofortigen Anwendung des neuen Verfahrensrechts Zurückhaltung geboten. Vorliegend sieht der neue § 21 Abs. 2 SHG einen Systemwechsel von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen dazu vor, dass diese als solche nicht mehr anfechtbar sind. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen besteht und die Anfechtungsmöglichkeiten auch nicht gleichwertig erscheinen, ist vorliegend das neue Verfahrensrecht noch nicht anwendbar (E. 1.3.2). Im Hinblick auch auf künftige übergangsrechtliche Fallkonstellationen im Kontext von § 21 Abs. 2 SHG ist für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren von der intertemporalen Regel auszugehen, dass Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxisanfechtbar bleiben (E. 1.3.3). Eine Besonderheit besteht bei Verfügungen, die Auflagen und Weisungen zum Gegenstand haben und bei denen eine Neubeurteilung verlangt werden kann. Mit Blick darauf, dass im Rahmen einer Neubeurteilung die Anordnung uneingeschränkt überprüft und in der Sache neu entschieden wird, ist intertemporalrechtlich in Bezug auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, auf das Datum des Neubeurteilungsentscheids abzustellen (E. 1.3.4). Der Beschwerdeführer hat nur alle drei Monate ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einzureichen (E. 3)

VB.2020.00202: Nachdem die Auflage zum Nachweis der Wohnungssuche aufgrund der COVID-19-Pandemie sistiert wurde, ist die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Weisung zur Suche einer den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Wohnung mit Nachweis von monatlich mindestens fünf Suchbemühungen ist im Übrigen an sich nicht zu beanstanden (E. 4.1).

Achtung:

Die nachfolgenden Entscheidungen sind vor Inkrafttreten des revidierten § 21 Abs. 2 SHG (keine selbständige Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen) ergangen. Soweit darin eine selbständige Anfechtbarkeit von Auflagen thematisiert wird, hat dies seit dem 1. April 2020 keine Gültigkeit mehr.

VB.2019.00229: Die Weisung an einen Sozialhilfeempfänger, seinen behandelnden Hausarzt von der Schweigepflicht gegenüber der Sozialbehörde zu entbinden, stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.3.1). Hinsichtlich der gleichzeitig verfügten Bewilligungspflicht für Abwesenheiten wurde kein legitimationsbegründender rechtlicher Nachteil dargelegt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (E. 1.3.2).

VB.2018.00725: Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung der Meldepflicht: Die Pflicht des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin Reisefinanzierungen oder geplante Reisen ins Ausland zu melden, dient dazu, seine finanziellen Verhältnisse laufend abzuklären, um allfällige Veränderungen im Unterstützungsbudget berücksichtigen zu können (E. 4.1). Diese Meldepflicht erscheint als verhältnismässig und zumutbar (E. 4.2). Unbestrittenermassen reiste der Beschwerdeführer zwei Mal ins Ausland, wobei er die Beschwerdegegnerin weder vorgängig noch nachträglich von sich aus darüber informierte (E. 5.1). Es lässt sich nicht abschliessend klären, wie diese Auslandreisen finanziert wurden. Selbst wenn sämtliche Reisekosten von Drittpersonen bezahlt worden wären, stellte sich die Frage, ob es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die dem Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen gewesen wären. Eine vermehrte Reisetätigkeit kann zudem ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder auf eine Tätigkeit im Ausland sein, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits geschäftlich im Ausland tätig war (E. 5.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate ist verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz (E. 6).

VB.2018.00489: Die Auflage, einen dreimonatigen Arbeitseinsatz zu leisten, stellt keine Sanktion dar, sondern wurde in Anwendung von § 21 SHG verfügt, um die Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in das Erwerbsleben zu verbessern (E. 3) und erweist sich als zumutbar (E. 4).

VB.2018.00217: Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als rechtmässig. Die Auflage ist jedoch insofern anzupassen, als dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die Mietzinsrichtlinien angepasst hat und den maximalen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'500.- angehoben hat, weshalb die Beschwerdeführerin nun eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'500.- zu suchen hat (E. 3). Die Kosten der von der Beschwerdeführerin aufgrund ärztlicher Empfehlung in Anspruch genommenen Osteopathiebehandlungen werden durch eine weitere von der Beschwerdegegnerin übernommene Zusatzversicherung voll gedeckt, weshalb die streitige Zusatzversicherung für die Osteopathiebehandlungen nicht erforderlich ist. Dass eine Haushaltshilfe, welche ebenfalls durch die streitige Zusatzversicherung übernommen wird, aus medizinischer Sicht notwendig wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Arztzeugnissen nicht. Auch ist aus den dargelegten Umständen nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein sollte. Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Prämien für die streitige Zusatzversicherung nicht übernommen hat, hat sie ihr Ermessen deshalb weder über- noch unterschritten noch missbraucht (E. 5).

VB.2018.00132: Betreffend die Auflage, regelmässig an einem von der Sozialberatung angeordneten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, da mit der angefochtenen Verfügung keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem bestimmten Programm verbunden ist. Die Verpflichtung, an einem konkreten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, müsste erneut verfügt werden und könnte mit dieser Verfügung angefochten werden (E. 1.5). Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Da die Beschwerdegegnerin die Mietkosten des Beschwerdeführers direkt der Vermieterin zukommen lässt, verbessert das Einreichen der Mietzinsquittungen durch den Beschwerdeführer weder seine Lage noch bezieht sich die Auflage auf die richtige Verwendung der Beiträge, die Auflage ist demgemäss aufzuheben (E. 4.1-4.2). Die weiteren Auflagen zur Suche einer günstigeren Wohnung sowie zur Suche einer Arbeitsstelle oder alternativ zur Abklärung der gesundheitlichen Situation dienen der Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers, weshalb sie zulässig sind (E. 4.3-4.4).

VB.2018.00055: Der Beschwerdeführer wehrte sich in seinem und dem Namen seiner Ehefrau gegen die ihnen erteilten Weisungen bezüglich nachzuweisender Arbeitsbemühungen, Einlegens eines Arztzeugnisses sowie Teilnahme an einem Integrationsprojekt. Er machte geltend, seiner Ehefrau sei zunächst ein Intensiv-Deutschkurs zu bezahlen, bevor sie sich der Stellensuche widmen könne. Der Ehefrau wurden indessen bereits zwei Deutschkurse finanziert und nachdem sie nicht bereit gewesen war, ihre Deutschkenntnisse auf dem vorgesehenen Weg zu verbessern, erscheint der beantragte Intensiv-Deutschkurs kaum geeignet, hieran etwas zu ändern. Die Sozialbehörde zeigte hier mit dem Integrationsprogramm einen gangbaren Mittelweg auf, der als erfolgversprechend angesehen werden könnte, würde er denn benutzt werden (E. 3.2).

VB.2017.00684:

Vereinigte Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030; Sozialhilfe: Kürzung wegen zu hoher Mietzinse, Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

VB.2017.00684: Der Mietzins der Wohnung entspricht unbestritten nicht den Vorgaben der Mietzinsrichtlinie. Allerdings erfolgte die Auflage verfrüht, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden konnte, und für die verfügte Leistungskürzung bestand keine Grundlage (E. 3.3). Heute kann nicht mehr von einer bloss kurzen Unterstützungsdauer ausgegangen werden, wodurch die Auflage gerechtfertigt ist und unter Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche angesichts deren gesundheitlichen Problemen zu unterstützen, aufrechterhalten werden kann (E. 3.4).
VB.2018.00030: Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben nicht mehr mit Einnahmen aus ihrem Geschäft finanzieren konnte, erfolgte auch diese Auflage verführt, konnte doch zu diesem Zeitpunkt nicht von einer längerfristen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Zudem war auch die gewährte Frist zur Aufgabe der Tätigkeit zu kurz (E. 4.4). Die fehlende Rentabilität der selbständigen Tätigkeit ist hauptsächlich auf die gesundheitlichen Probleme und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die Auflage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse unzweckmässig ist. Sollte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin allerdings andauern und gelingt es ihr auch nicht, das Geschäft während ihrer Abwesenheit unterzuvermieten, müsste eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erneut geprüft werden (E. 4.5).

VB.2017.00331: Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegensatz zu Konkubinats- und Ehepaaren ist bei einer Zweckwohngemeinschaft nicht davon auszugehen, dass der nicht mit Sozialhilfe unterstützte Mitbewohner in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung suchen müsste. Die Wohnform kann ihr dabei nicht vorgeschrieben werden und wurde von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ausdrücklich offengelassen, weshalb die Beschwerdeführerin in einen Einpersonenhaushalt ziehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin neben höheren Wohnkosten auch den höheren Grundbedarf auszurichten hätte. Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit zur Folge. Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht rechtmässig (E. 4.2). Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen ist der Beschwerdeführerin zumutbar, zumal Gegenteiliges nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist. Die bisherigen Arbeitsbemühungen waren zumindest teilweise erfolgreich, weshalb die Auflage geeignet ist, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen ist demnach zulässig (E. 5.2).

VB.2017.00195: Entbindung vom Arztgeheimnis mittels Weisung: Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterschreiben, was diese mit der Begründung verweigerte, dass Sozialarbeiter nicht über das nötige medizinische Fachwissen verfügten, kein konkretes Ziel formuliert sei und dies einen schweren Eingriff in ihre persönlichen Rechte darstelle. Mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV besteht für die Weisung eine gesetzliche Grundlage, fraglich war vorliegend jedoch deren Verhältnimässigkeit. Die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis muss sich auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Auskünfte beschränken. Aus der strittigen Weisung ging nicht hevor, welche Ärzte zu entbinden sind und auch nicht, welche Auskünfte für die Beantwortung welcher konkreter Fragen verlangt werden. Die Weisung ist mit einer pauschalen Entbindung zu wenig bestimmt und damit in der pauschalen Form und ohne Sanktionsandrohung nicht rechtmässig (E. 4 und 5). Die Weisung ist deshalb entsprechend abzuändern.

VB.2016.00434: Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auflage, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, da er diese nicht neben seiner 50 %-Stelle absolvieren könne. Die Vorinstanz erwog, der Lohn, den der Beschwerdeführer an dieser Stelle erziele, liege tiefer als die vergleichsweise heranzuziehenden Löhne gemäss GAV und sei damit nicht branchenüblich, weshalb diese Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert werden könnten, zumal sie einer Ablösung von der Sozialhilfe entgegenstünden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer an der Basisbeschäftigung teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es neben einer 50 %-Tätigkeit zudem durchaus zumutbar, die Basisbeschäftigung zu absolvieren. Er machte auch nicht geltend, dass er seinen Arbeitgeber um eine Koordination seiner Arbeitszeiten zur Ermöglichung der Teilnahme an der Basisbeschäftigung ersucht habe. Seine Situation stellt keine Ausnahmesituation dar, welche einen Verzicht auf Teilnahme an der Basisbeschäftigung rechtfertigen würde.

VB.2016.00296: E.4.2: Die Weisung, die begonnene Lehre nicht abzubrechen, sondern fortzuführen, ist im Hinblick auf das Ziel, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern und seine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, sachgerecht (…). E.4.4: Die der Auflösung des Lehrverhältnisses vorausgegangene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit führte nicht dazu, dass die erteilte Weisung unverhältnismässig oder aus anderen Gründen rechtswidrig geworden wäre. Das Gleiche gilt für die psychische Belastung, die ihre Ursache nicht im Lehrverhältnis hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anspruch auf Anpassung der Weisung. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Verstoss dagegen mit einer Kürzung der Leistungen zu sanktionieren..

VB.2015.00262: Der damals noch studierende Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auflage der Sozialbehörde, gegenüber seinen Eltern den elterlichen Unterstützungsanspruch im Sinn von Art. 277 ZGB geltend zu machen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits älter als 25 Jahre ist und über einen Lehrabschluss und eine Berufsmaturität verfügt, nicht jedoch über eine angemessene Ausbildung im Sinn von Art. 277 ZGB, da das nahtlos daran anschliessende Studium als Ausbildungsziel angesehen werden kann, erweist sich die Auflage als zulässig.

VB.2015.00022: Dem seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, zu 50 % in einem Beschäftigungsprogramm an einem auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Schonarbeitsplatz zu arbeiten. Die Sozialbehörde stützte sich dafür auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von welchem sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte abklären lassen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht bzw. höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Es sei ein unabhängiges externes Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit einzuholen, da der RAD befangen sei, weil dieser bereits eine Untersuchung im Rahmen seines (abgewiesenen) IV-Gesuchs vorgenommen hatte. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit vor (E. 5). Die Sozialbehörde durfte sich - zumindest für eine Beschäftigung im Umfang von 50 % - auf den RAD-Bericht abstützen, da die vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Berichte keine Zweifel am RAD-Bericht entstehen liessen (E. 6). Ein weiteres Gutachten ist nach der Beweiswürdigung des RAD-Berichts in Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht nötig. Die Weisung, zu 50 % zu arbeiten, sowie die Einstellung der Leistungen nach Missachtung dieser Weisung waren somit rechtmässig (E. 6.10). 7.3 Da dem Beschwerdeführer die Einstellung angedroht wurde und er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfte und sich nicht gewillt zeigte, etwas zur Verbesserung seiner Situation beizutragen, erweist sich die verfügte Einstellung als rechtmässig und besteht kein Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV. Die Beschwerdegegnerin bot dem Beschwerdeführer zudem korrekterweise die Möglichkeit, sich jederzeit wieder bei der Sozialhilfe anzumelden, sollte sich an seiner Situation etwas geändert haben und er gewillt sein, seine volle verfügbare Arbeitskraft einzusetzen, was vorliegend einer 50%-Stelle entspräche (vgl. auch SKOS-Richtlinien Kap. H.13).

VB.2014.00554: Die sozialhilferechtliche Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Die Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 1'401.- übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinien (max. Fr. 1'100.-). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie die intensive Stellensuche führen nicht zur Unzumutbarkeit der Wohnungssuche und eines Wohnungswechsels, weshalb die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen hat. Die zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfängern. Der Umstand, dass eine Person seit vielen Jahren im Quartier verwurzelt ist, verleiht noch keinen Anspruch auf Verbleib in einer Wohnung. Sozialhilfesuchende müssen unter Umständen gewisse Härten - beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung - und auch Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (E. 4.3 und 4.4).

VB.2014.00488: Die Sozialbehörde erteilte dem Klienten unter anderem die Auflage, bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm mitzuwirken. Dies mit Hinweis auf eine Kürzung des Grundbedarfs bei Nichtbefolgen der Weisung. Der Klient meldete sich weder für das Beschäftigungsprogramm an noch nahm er daran teil. Gegen die darauf beschlossene Kürzung der Unterstützung erhob er Beschwerde. Vorab ist zu prüfen, ob sich die Weisung zur Mitwirkung bei der Anmeldung an einem Beschäftigungsprogramm als rechtmässig erweist, bevor auf die Frage der Rechtmässigkeit der Kürzung einzugehen ist (E. 1.2).
Die Auflage zur Mitwirkung bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm ist zulässig (E. 3). Die Kürzung der Unterstützungsleistungen um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate erscheint verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer durch das Ausfüllen der Anmeldung kurzfristig selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt (E. 4).

VB.2013.00259: Der Beschwerdegegner, der seit der Scheidung von seiner Frau mit seinen drei minderjährigen Kindern zusammenlebt und über diese die elterliche Sorge ausübt, wurde von der Beschwerdeführerin angewiesen, sich beim RAV zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden. In Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, finden die diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. Das Sozialhilferecht verfügt über eigene Grundsätze (E. 4.1). Sozialhilferechtlich ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners, sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungsrichters entspricht, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdeführerin an das Scheidungsurteil tatsächlich in dem Sinn gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbstätigkeit von über 50 % zuzumuten wäre, ist zwar fraglich, kann aber offengelassen werden (E. 4.2).

VB.2013.00121: Den Beschwerdeführenden wurden zwei Weisungen auferlegt, einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Erfolglosigkeit ab 1. Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.-- angerechnet würde, und andererseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer Leistungskürzung führen würde. Angefochten ist die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung der zweiten Weisung (E.1). Diese Weisung diente dazu, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu mindern. Zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen, womit die Weisung nicht zu beanstanden ist. Der Umzug in die Alterswohnung wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen (E.4). Die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von zehn Monaten erscheint nicht als unverhältnismässig (E.5.2).

VB.2012.00527: Aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012 8C_871/2011 ist die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach eine unangefochten gebliebene Auflage bzw. Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung in Rechtskraft erwächst, zu ändern: Das Bundesgericht hat erwogen, bei solchen Weisungen und Auflagen, welche in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn bezüglich dieser Zwischenverfügung kein Gebrauch vom Beschwerderecht gemacht worden sei und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung) auswirke (E. 4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids). Aus der Begründung des Bundesgerichts ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, die Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung unangefochten belassen zu haben. Dass er sich gegen den später erfolgten Kürzungsentscheid zur Wehr gesetzt hat, fordert damit auch die Überprüfung der zuvor ergangenen Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung.

VB.2011.00763: Sozialhilfe: Umstrittene Weisung betreffend zu leistende Anzahl Einsätze im sekundären Arbeitsmarkt. Rechtsgrundlagen betreffend mit der wirtschaftlichen Hilfe verbundene Auflagen und Weisungen (E. 2). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerdegegnerin auf die rechtskräftige Verfügung der Sozialversicherungsanstalt stützen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde mit der streitbetroffenen Auflage zu 13 Einsätzen bei einem Arbeitgeber des sekundären Arbeitsmarkts aufgefordert, was mit dem ärztlich attestierten Umfang der Arbeitsfähigkeit vereinbar ist. Die Auflage erweist sich als zumutbar (E. 4.2).

VB.2011.00523: Verpflichtung einer Sozialhilfebezügerin zur Aufgabe ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit. Selbständig erwerbstätige Personen haben zwar nur dann einen (zeitlich begrenzten) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn die betreffende Tätigkeit langfristigen Erfolg bzw. anhaltende Selbständigkeit verspricht (E. 3.1). Die Verpflichtung einer fürsorgebeziehenden Person zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit setzt allerdings voraus, dass die Sozialbehörde die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der betreffenden Tätigkeit sorgfältig abklärt (E. 3.3), was vorliegend nicht der Fall war (E. 3.4). Die Anordnung der Sozialbehörde erweist sich überdies als unverhältnismässig, denn sie hätte dazu geführt, dass die betroffene Fürsorgebezügerin nach fast acht Unterstützungsjahren dazu verpflichtet worden wäre, ihre selbständige ärztliche Erwerbstätigkeit innert kürzester Frist (drei Wochen) und unter Androhung gravierender Sanktionsfolgen (Einstellung der Sozialhilfe) aufzugeben (E. 3.5). Die angedrohte Leistungseinstellung kann - mangels entsprechender Belege in den Akten - auch nicht mit der fehlenden Mittellosigkeit der Sozialhilfebezügerin gerechtfertigt werden (E. 3.6 und 3.7). Abweisung.

VB.2011.00331: Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration der Beschwerdeführerin als positiv erweisen (E. 2.5.2).

VB.2009.00291: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörden dem Beschwerdeführer die Auflage erteilten, dass er sich bei Vorliegen der Arbeitsfähigkeit intensiv und nachweislich um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse (E. 3.1). Sachlich nicht gerechtfertigt ist unter den gegebenen Umständen hingegen die Auflage, der Beschwerdeführer müsse der Sozialberatung bei Arbeitsunfähigkeit jeden Monat ein aktuelles Arztzeugnis vorlegen (E. 3.3). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Monate ein Arztzeugnis vorzulegen hat (E. 3.4).

VB.2008.00462: Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers trug kaum zu einer Unabhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion bei; daher rechtfertigt sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere Wohnung mit einem Büro nicht. Dem allein wohnenden Beschwerdeführer ist ein Umzug in eine Zwei- oder Einzimmerwohnung zumutbar. Es sind weder gegen einen Umzug sprechende medizinische Gründe noch eine besondere Verwurzelung im Quartier ersichtlich. Bei fehlendem Angebot ist ihm auch die Wohnungssuche in einer anderen Gemeinde der Region zumutbar (E. 4)

BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007: Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit kann die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 AVIG) hilfsweise herangezogen werden. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten. Diese darf bloss nicht überfordert werden.

VB.2007.00219: Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten vermögen (E. 3). Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpassung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (E. 4.2). Es liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet (E. 4.5).

VB.2007.00085: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht: Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei geänderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses möglich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde (E. 4).

VB.2005.00354: Befolgt der Sozialhilfeempfänger Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht, dürfen Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Sozialhilfeempfänger seine Mitwirkungspflicht verletzt (E.2.1). Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist allenfalls eine vollständige Einstellung der Leistungen zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Geht es um Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E.2.2). Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt (E.2.4). Der Beschwerdegegner verweigerte zweimal zu Unrecht eine zumutbare Arbeit (E.3.2). Der Beschwerdegegner nahm auch die Einladungen der Sozialhilfebehörde zum Gespräch nicht mehr war (E.3.4). Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Da ihn die Sozialhilfebehörde auch auf die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen hatte, erweist sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen rechtens (E.3.4.1).

BGE 130 I 71: Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit der Auflage verbunden werden, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Diese Massnahmen bzw. Programme sind grundsätzlich als zumutbare Arbeit anzusehen, auch wenn das dadurch erzielte Einkommen den Betrag der Unterstützungsleistung nicht erreicht (E. 5).

VB.2004.00333: Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der bzw. die Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine bzw. ihre Lage dadurch verbessern kann. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige Tätigkeit der unterstützten Person Rücksicht nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (E. 4.2.2). Vgl. auch VB. 2004.00125, E. 2.2; Urteil 8C_156/2007 des Bundesgerichts vom 11. April 2008, E. 6.4. [Die Sozialhilfebehörde hat im Einzelfall abzuklären, ob eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist].

VB.2003.00191:Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen: Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wird von den Bestimmungen des Sozialhilferechts gedeckt, dient sie doch nicht zuletzt dazu, die Lage von Hilfeempfangenden und ihrer Angehörigen durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern. An der Zulässigkeit einer solchen Weisung ist nicht zu zweifeln (E. 2a).

VB.2001.00250: Verwendung von Darlehen Dritter ohne Zweckbindung für laufenden Lebensunterhalt: Es ist zulässig, Sozialhilfebeziehende dazu anzuhalten, von Dritten ohne Zweckbindung erhaltene Darlehen zur Bestreitung des laufenden Unterhalts zu verwenden, so dass für eine bestimmte Zeit keine wirtschaftliche Hilfe mehr nötig ist (E. 4b).

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