Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden

Kapitelnr.
13.1.02.
Publikationsdatum
2. Januar 2015
Kapitel
13 Integrationsmassnahmen
Unterkapitel
13.1. Allgemeines zur beruflichen und sozialen Integration

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-gung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-gung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV), SR 837.02 Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG), LS 837.1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 5. März 2013 (Verordnung zum EG AVIG), LS 837.11

Erläuterungen

1.Eingliederungsangebote der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung bzw. ihre Organe bieten neben den Versicherungsleistungen, die das Ziel der Existenzsicherung verfolgen (vgl. dazu Kapitel 11.1.07), auch eine professi-onelle Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle. Für die Arbeitsvermittlung werden zwei wichtige Instrumente eingesetzt:

  • die Beratung und Vermittlung durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die
  • so genannten Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM).

1.1. Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) AMM unterstützen die dauerhafte Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess, indem sie die Stellensuchenden für die geforderten Bedürfnisse auf dem Arbeitsmarkt qualifizieren. Mit Kursen und Programmen können

  • Kenntnisse verbessert,
  • Techniken erlernt und
  • neue Kontakte geknüpft werden. Weitere Ausführungen Informationen finden sich in Kapitel 11.1.08 sowie auf der Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Qualifizierung für Stellensuchende, und in der SECO-Wegleitung "Arbeitsmarktliche Massnahmen".

1.2. Beratung und Unterstützung in den Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) In den RAV begleiten und unterstützen engagierte, kompetente und geschulte Beraterinnen und Berater die Stellensuchenden. Sie analysieren in persönlichen Gesprächen die berufli-che Situation, um die Grundlage für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeits-markt zu schaffen. Oft gilt es, bisherige Strategien kritisch zu hinterfragen und neue Wege einzuschlagen. Die Förderung und Unterstützung der Eigeninitiative der Stellensuchenden steht dabei im Vordergrund. In enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden sorgen die Personalberaterinnen und -berater dafür, dass die bei den RAV gemeldeten Stellensuchen-den von der grössten und aktuellsten Stellenbörse der Schweiz profitieren (vgl. dazu Infor-mationen SECO zur Arbeitslosenversicherung). Weitere Informationen zu den Beratungsangeboten der RAV im Kanton Zürich finden sich auf der Website des Amtes für Wirtschaft und Arbeit unter http://www.awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/arbeitsmarkt/beratung_im_rav.html.

2.Eingliederungsangebote gestützt auf das Einführungsgesetz zum Arbeitslosen-versicherungsgesetz (EG AVIG-Programme)

Voll- oder teilerwerbsfähige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen gestützt auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) haben, können an Weiterbildungs- und Beschäfti-gungsprogrammen gemäss § 8 EG AVIG teilnehmen. Über die Erwerbsfähigkeit einer Per-son wird im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit, namentlich unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, entschieden (§ 8 Abs. 2 EG AVIG). Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8 EG AVIG (EG AVIG-Programme) haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten der Teil-nehmenden herzustellen, zu erhalten und zu verbessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz (§ 2 EG AVIG). Der Kanton kann ge-mäss § 3 VO EG AVIG unter folgenden Voraussetzungen Subventionen an Programme aus-sprechen: a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss § 2 EG AVIG b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarkts, der nicht bereits durch andere Program-me gedeckt wird. c. Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeitpensums auf. d. Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbands der Organisatoren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) anerkannten Qualitätsstandard. Das AWA entscheidet unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, welche Program-me subventioniert werden (§ 4 VO EG AVIG). Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der an-rechenbaren Programmkosten (§ 5 Abs. 1 VO EG AVIG).

Weitere Informationen zur Akkreditierung von EG AVIG-Programmen können dem Papier "Kriterien zur Mitfinanzierung von Programmen der Sozialhilfe zur beruflichen Integration aus dem EG AVIG-Rahmenkredit", welches von der Arbeitsgruppe SOKO - AWA am 7. Dezem-ber 2012 (angepasst am 13. Februar 2014) verabschiedet wurde, entnommen werden.

3.Weitere Dienstleistungen der RAV für die Gemeinden

Neben den klassischen Aufgaben im Rahmen des netzwerks iiz kanton zürich haben die iiz-Spezialistinnen und -Spezialisten die Aufgabe, sich gezielt mit den Sozialhilfestellen der Gemeinden zu vernetzen. Zusammen mit den Fachpersonen aus den Gemeinden prüfen sie die reellen Wiedereingliederungschancen von Stellensuchenden der Sozialhilfe. Bei positi-vem Bescheid führt der iiz-Spezialist bzw. die iiz-Spezialistin die Integrationsberatung durch, legt die erforderlichen Qualifikationsmassnahmen fest und vermittelt stellensuchende Perso-nen aktiv (vgl. Broschüre Interinstitutionelle Zusammenarbeit - neue Dienstleistungen für Gemeinden, S. 5 und 10 f.). Zur InterinstitutionellenZusammenarbeit iiz vgl. Kapitel 13.3.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Interinstitutionelle Zusammenarbeit - neue Dienstleistungen für Gemeinden SECO-Broschüre Wie bewerbe ich mich richtig? Koordinationsformular zwischen RAV und Sozialberatung Arbeitsmarktlicher Merkmalskatalog

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: