Pflegekinder
Auf dieser Seite
Details
Rechtsgrundlagen
Art. 316 ZGB, Art. 264 ff. ZGB Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO), SR 211.222.338 Verordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 (Adoptionsverordnung AdoV), SR 211.221.36 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB), LS 230 Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS 852.2 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969, LS 852.22
Erläuterungen
In Bearbeitung
Rechtsprechung
VB.2010.00411 (Im Falle einer behördlich angeordneten (Entzug der elterlichen Obhut) und mit einer Kostengutsprache verbundenen Platzierung eines Kindes in eine Pflegefamilie gilt nicht der sorgeberechtigte Elternteil, sondern das Gemeinwesen als Schuldner des Pflege-vertrages. Dieses kann gegebenenfalls lediglich gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB Regress nehmen. Will das Gemeinwesen geltend machen, aufgrund veränderter Verhältnisse würden die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr erfüllt, hat es solche Vertragsmängel auf dem zivilrechtlichen Weg zu rügen oder den Pflegevertrag zu kündigen. Unterlässt es dies, schuldet es den Pflegeeltern das im Pflegevertrag vereinbarte Pflegegeld. Daran ändert auch nichts, wenn die Kostengutsprache aufgrund der veränderten Verhältnisse widerrufen und in reduziertem Umfang wieder erteilt wird.)
Praxishilfen
Merkblätter, Informationen und Muster zu den Themen Pflegekinder und Adoption stellt das Amt für Jugend und Berufsberatung zur Verfügung. Weitere Informationen zum Thema Adoption stellt die Schweizerische Fachstelle für Adopti-on zur Verfügung.
Merkblatt Sozialversicherungen und Arbeitsentschädigung Pflegeeltern
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe