Pflegekinder
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Rechtsgrundlagen
- Art. 316 ZGB, Art. 264 ff. ZGB
- Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO), SR 211.222.338
- Verordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 (Adoptionsverordnung, AdoV), SR 211.221.36
- § 56a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB), LS 230
- Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom25. Juni 2012 (EG KESR), LS 232.3
- Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS 852.2
- Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969, LS 852.22
- Verordnung über die Bewilligung im Bereich der ausserfamiliären Betreuung (V BAB), LS 852.23
Hinweis
Mit Inkrafttreten des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) per 1. Januar 2022 wurden die bisherigen Unterkapitel von 12.2 aufgehoben und ersetzt durch Unterkapitel, die die neue Rechtslage abbilden. Bitte beachten Sie, dass das Kapitel 12.2 eine neue Struktur hat.
Erläuterungen
1.Aufnahme von Pflegekindern zur Betreuung und Erziehung
1.1.Bewilligung
Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde des Wohnorts und untersteht der staatlichen Aufsicht (Art. 316 ZGB, Art. 1 PAVO).
a. Zuständigkeit
Im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Ort der Unterbringung des Minderjährigen die zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 lit. a PAVO). Die Kantone können diese Aufgabe auch anderen geeigneten Behörden oder Stellen übertragen (Art. 2 Abs. 2 PAVO).
Im Kanton Zürich wird die Bewilligung von der KESB am zivilrechtlichen Wohnsitz der Pflegeeltern erteilt (§ 10 Abs. 2 Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge in Verbindung mit § 4 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge).
b. Bewilligungspflicht
Der Bewilligungspflicht untersteht nach Bundesrecht, wer ein Kind für mehr als einen Monat entgeltlich oder für mehr als drei Monate unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will. Unabhängig von der Dauer der Aufnahme benötigt eine Bewilligung, wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will. Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird und wenn es das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt (Art. 4 PAVO). Überdies dürfen die Kantone zum Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen erlassen, die über die Vorschriften der PAVO hinausgehen (Art. 3 Abs. 1 PAVO).
Im Kanton Zürich gilt die Bewilligungspflicht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr, deren Pflege und Erziehung für länger als zwei Monate anderen Personen als den Eltern anvertraut und die nicht in einem Jugendheim untergebracht sind (§ 10 Abs. 2 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge).
c. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufenthalten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden (Art. 1 Abs. 4 PAVO). Diese Ausnahmeregelung kommt zur Anwendung, wenn der ausserhäusliche Aufenthalt nicht eigentlichen Betreuungszwecken dient, sondern wenn minderjährige Personen ausserhalb des Elternhauses übernachten, weil z.B. die Schule oder die Lehrstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist.
Als Pflegekinder im Sinne der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge gelten auch Kinder, die sich nur tagsüber in der Pflegefamilie aufhalten oder die das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringen (§ 2 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge).
Für Pflegekinder, die sich nur tagsüber in der Pflegefamilie aufhalten, muss keine Bewilligung eingeholt werden (§ 9 Abs. 1 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge). Wer sich aber allgemein anbietet, Kinder unter 12 Jahren regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. § 14 Abs. 2 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge) melden (§ 9 Abs. 2 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge, vgl. auch Art. 12 PAVO).
Für Pflegeorte, an denen mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Jugendheime (vgl. Kapitel 12.2.02, Ziff. 1 und 2).
d. Bewilligungserteilung
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 PAVO, § 5 Abs. 2 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge).
Zur Abklärung der Verhältnisse kann die KESB die Dienste des Amtes für Jugend und Berufsberatung beanspruchen (§ 5 Abs. 1 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge, vgl. auch Art. 7 PAVO).
Die Bewilligung ist persönlich und gilt weder für andere Pflegekinder noch für andere Pflegeeltern (§ 7 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge). Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 8 Abs. 2 PAVO).
Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Zudem müssen sich die Pflegeeltern schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat (Art. 6 PAVO). Diese Voraussetzungen gelten nur dann nicht, wenn die Eltern des aufzunehmenden, im Ausland lebenden Kindes eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen oder wenn das Kind auf Anordnung oder durch Vermittlung einer Bundesbehörde untergebracht wird (Art. 6b PAVO). Die zuständige KESB überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Ausländerbehörde, welche über die Visumserteilung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind entscheidet (Art. 8a PAVO). Die Bewilligung für die Aufnahme des ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8 Abs. 4 PAVO).
e. Entzug der Bewilligung
Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung (Art. 5 PAVO, § 5 Abs. 2 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge) nicht mehr erfüllt, wird die Bewilligung entweder dauernd oder vorübergehend für ein bestimmtes Kind oder allgemein entzogen (§ 8 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge, vgl. auch Art. 11 PAVO).
1.2.Aufsicht
Die Aufsicht über die Pflegekinderfürsorge obliegt grundsätzlich dem Amt für Jugend und Berufsberatung (§ 14 Abs. 1 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge). Die Bildungsdirektion kann die Aufsicht aber auf Antrag der Gemeinde einer anderen Behörde übertragen (§ 14 Abs. 2 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge).
Gesondert geregelt ist die Aufsicht über Tagespflegeverhältnisse. Nach § 14 Abs. 2 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge ist grundsätzlich die Fürsorgebehörde am Wohnort der Pflegeeltern die Aufsichtsbehörde über die Tagespflegeverhältnisse. Die Gemeinde kann die Aufgabe aber auch einer anderen Behörde oder dem Amt für Jugend und Berufsberatung übertragen. im letzteren Fall hat sie dem Amt die Kosten zu erstatten.
Die Oberaufsicht über die Pflegekinderfürsorge steht dem Regierungsrat zu (§ 8 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, OG RR, LS 172.1).
Jedes Pflegekind ist mindestens einmal im Jahr zu besuchen. Dabei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch erfüllt sind (§ 17 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge, Art. 10 PAVO). Im Kanton Zürich finden in der Praxis mindestens zwei Besuche pro Jahr statt.
Gibt ein Pflegekindverhältnis zu Beanstandungen Anlass, so setzen die Aufsichtsorgane die zuständige KESB davon in Kenntnis und ersuchen sie, die erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 18 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge).
1.3.Rechte und Pflichten der Pflegeeltern im Allgemeinen
Die Pflegeeltern haben dem Pflegekind Geborgenheit zu geben und seine seelische, geistige und körperliche Entwicklung zu fördern (§ 11 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge). Sie sind im Interesse des Kindes zur Zusammenarbeit mit der KESB und der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet. Sie haben Wohnungswechsel, Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich der Vormundschaftsbehörde zu melden (§ 13 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge, Art. 9 PAVO).
Über die Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, insbesondere Höhe des Pflegegeldes, Bestreitung der Nebenkosten, Versicherungsfragen, Besuchs- und Ferienregelungen sowie die religiöse Erziehung sind zu Beginn des Pflegeverhältnisses Vereinbarungen zu treffen. Fehlen solche Vereinbarungen, sind die vom Amt für Jugend und Berufsberatung herausgegebenen Richtlinien zu beachten (§ 12 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge).
1.4.Pflegegeld
Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Unentgeltlichkeit ist dann zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zwecks späterer Adoption aufgenommen werden (Art. 294 ZGB).
Für die Festlegung des Pflegegeldes und der Nebenkosten stellt das Amt für Jugend und Berufsberatung Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze zur Verfügung. Diese sehen je nach Betreuungsverhältnis unterschiedliche Ansätze vor.
Das Pflegegeld beinhaltet einerseits eine Entschädigung für die Betreuung und Erziehung, andererseits Auslagen für Unterkunft, Ernährung und Nebenkosten. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere Auslagen für Toilettenartikel, kleine Haushaltanschaffungen (z.B. Bettwäsche), Reinigung, Energie, Freizeit und Taschengeld. Daneben wird eine Ausgabenposition für Bekleidung berücksichtigt, sofern die Eltern die Bekleidung nicht selbst kaufen.
Auslagen für Abonnements des öffentlichen Verkehrs, Krankenkassenprämien, Selbstbehalte von Arztrechnungen, Zahnarztkosten, Ferien, Lager, Sport, Musikunterricht, Kurse und Ähnliches werden separat verrechnet. Sie sind im Voraus (bei Bedarf schriftlich) abzumachen und müssen auf Verlangen belegt werden.
Das Pflegegeld und die letztgenannten Auslagen (mit Ausnahme der Krankenkassenprämien) können aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe übernommen werden. Zuständig hierfür ist der Unterstützungswohnsitz des Kindes, d.h.
- bei nicht dauernd fremdplatzierten Kindern im interkantonalen Bereich der abgeleitete bzw. eigene Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG und im innerkantonalen Bereich der abgeleitete Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 und 2 SHG (vgl. Kapitel 3.2.03).
- bei dauernd fremdplatzierten Kindern im interkantonalen Bereich der eigene Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und im innerkantonalen Bereich der eigene Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 3 lit. c SHG (vgl. Kapitel 3.2.03).
Kommen die Eltern nicht selbst für das Pflegegeld und die weiteren Auslagen auf, hat der Unterstützungswohnsitz des Kindes hierfür Kostengutsprache zu leisten. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in diesem Umfang gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde, d.h. auf den Unterstützungswohnsitz des Kindes, über. Sie kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten und, falls keine Einigung zustande kommt, die Eltern auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages einklagen (Art. 279 ZGB). Sind die Eltern nicht leistungsfähig, verbleibt die Kostentragung beim Unterstützungswohnsitz des Kindes. Diese Auslagen können nach ZUG (vgl. Kapitel 18.2) oder SHG (Kapitel 18.3) weiterverrechnet werden und sie sind gestützt auf § 45 SHG staatsbeitragsberechtigt (vgl. Kapitel 19).
Ist das Kind nicht dauernd fremdplatziert, bildet es zusammen mit der Familie eine Unterstützungseinheit. Reichen die Mittel der Familie nicht aus, um für das Pflegegeld und die weiteren Auslagen aufzukommen, würden in solchen Fällen alle Familienmitglieder sozialhilfeabhängig. Um dies zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Abweichung von den SKOS-Richtlinien (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz SHV) das nicht dauernd fremdplatzierte Kind als eigenen Unterstützungsfall zu führen und die Unterstützungsleistungen entsprechend zu berechnen. Als eigener Unterstützungsfall zu führen ist auch das nicht dauernd fremdplatzierte Kind, wenn sich die Eltern weigern, für das Pflegegeld und die weiteren Auslagen aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären.
Die Entschädigung für die Betreuung und Erziehung ist sozialabgabepflichtig. Sie stellt also ein Einkommen dar, auf welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Ob die Pflegeeltern AHV-rechtlich als selbständig- oder unselbständig erwerbend gelten, hängt von verschiedenen Faktoren ab (vgl. Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung betreffend Sozialversicherungen und Arbeitsentschädigungen Pflegeeltern). Bei in Bezug auf das Pflegekind unselbständig erwerbenden Pflegeeltern werden die Sozialversicherungsbeiträge durch die zuständige Gemeinde (in der Regel zivilrechtliche Wohngemeinde des Kindes) abgerechnet. Da es sich um Folgekosten der Fremdplatzierung handelt und diese insofern ebenfalls zu den Unterhaltskosten zählen, für welche die Eltern bei genügenden finanziellen Mitteln aufzukommen hätten, können die in diesem Zusammenhang anfallenden Sozialversicherungsbeiträge durch die für die Sozialhilfe zuständige Behörde als wirtschaftliche Hilfe übernommen werden (vgl. dazu VB.2018.00394). Sind die Pflegeeltern selbständig erwerbend, sind sie nach Art. 8 AHVG gegenüber der AHV/IV/EO beitragspflichtig. Soweit Pflege- und Tageseltern nicht als selbständig Erwerbende der Versicherung angeschlossen sind, haben sie sich bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes anzumelden.
2.Vermittlung von Pflege- und Heimplätzen
Einzelpersonen und private Organisationen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton Zürich, die Pflege- oder Heimplätze für Kinder und Jugendliche vermitteln, müssen seit dem 1. April 2012 über eine Bewilligung des Amtes für Jugend und Berufsberatung verfügen (§ 10a Abs. 1 Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge, § 6 V BAB). Für bestehende Vermittlungsdienste gilt eine Übergangsfrist bis 1. April 2013, wenn sie eine solche Tätigkeit mindestens seit dem 1. April 2010 ausgeübt haben (§ 12 V BAB).
Die Bewilligung wird nach § 10a Abs. 2 Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge erteilt, wenn die gesuchstellende Organisation oder Person
a. über ein anerkanntes Konzept für die Vermittlungstätigkeit verfügt und
b. in fachlicher und personeller Hinsicht Gewähr bietet, dass sie Kinder und Jugendliche nur an Pflege- oder Heimplätze vermittelt, an denen deren Schutz und Entwicklung sichergestellt sind.
Die Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Gesuch hin verlängert werden (§ 10a Abs. 3 Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge).
Die Einzelheiten sind in der V BAB geregelt.
Weitere Informationen sowie Formulare für die Gesuchstellung finden sich auf der Webseite des Amtes für Jugend und Berufsberatung.
3.Meldepflicht für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
Seit dem 1. Januar 2014 gilt eine Meldepflicht für Dienstleistungen in der Familienpflege: Gemäss Art. 20a PAVO untersteht insbesondere der Melde- und Aufsichtspflicht, wer - entgeltlich oder unentgeltlich - Pflegeplätze für
- Minderjährige in Pflegefamilien vermittelt,
- Pflegeverhältnisse sozialpädagogisch begleitet,
- Pflegeeltern aus- und weiterbildet oder
- Beratungen und Therapien für Pflegekinder durchführt.
Die Meldung muss gemäss Art. 20b Abs. 2 PAVO innerhalb dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Unter diese Meldepflicht fällt auch die Vermittlung von Pflegeplätzen mit einer Dauer bis zu maximal zwei Monaten. Werden hingegen Pflegeverhältnisse mit einer Dauer von über zwei Monaten vermittelt, so besteht im Kanton Zürich eine Bewilligungspflicht (vgl. § 10a Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge). Diese Bewilligungspflicht geht der Meldepflicht nach Art. 20a PAVO vor.
Weitere Informationen sowie Formulare für die Meldung finden sich auf der Webseite des Amtes für Jugend und Berufsberatung (ergaenzende Hilfen zur Erziehung/Pflegefamilien).
4.Aufnahme zur Adoption
4.1Bewilligung
Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen (Art. 264 ZGB).
Bevor ein Kind adoptiert werden kann, bedarf es somit zunächst eines Pflegeverhältnisses. Ein solches wird unter den vorstehend in Ziff. 1.1 dargestellten Voraussetzungen begründet, wobei die Bewilligungserteilung an zusätzliche Bedingungen geknüpft ist. So dürfen etwa der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, müssen erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient (Art. 5 AdoV). Zudem muss der Eignung der künftigen Adoptiveltern besondere Beachtung geschenkt werden, wenn Umstände vorliegen, die ihre Aufgabe erschweren können (vgl. Art. 5 AdoV).
Sind die Bedingungen gemäss Art. 5 AdoV erfüllt, stellt die kantonale Behörde eine Eignungsbescheinigung aus. Die Bescheinigung nennt insbesondere den Herkunftsstaat und das Mindest- und Höchstalter des aufzunehmenden Kindes. Sie hält fest, ob gesundheitlich beeinträchtigte Kinder aufgenommen werden dürfen (Art. 6 AdoV).
Weitere Bewilligungsvoraussetzungen sind das Vorliegen eines ärztlichen Berichts ein ärztlicher Bericht über die Gesundheit des Kindes sowie ein Bericht über die bisherige Lebensgeschichte des Kindes, die Zustimmung des Kindes, sofern aufgrund seines Alters und seiner Fähigkeiten eine solche erwartet werden kann, die Zustimmung der Eltern des Kindes zur Adoption oder eine Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Kindes, dass diese Zustimmung rechtsgültig beigebracht wurde oder weshalb sie nicht beigebracht werden kann sowie die Erklärung der nach dem Recht des Herkunftsstaats des Kindes zuständigen Behörde, dass das Kind künftigen Adoptiveltern in der Schweiz anvertraut werden darf (Art. 7 AdoV).
4.2.Adoptionsgesuche
Über Gesuche betreffend Adoption entscheidet die KESB (Art. 268 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 56a Abs. 1 EG ZGB). Das Adoptionsgesuch ist der KESB am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach dem EG KESR (§ 56a Abs. 2 EG ZGB). Zur Klärung der tatsächlichen Verhältnisse kann die KESB die jeweilige Jugendhilfestelle beiziehen (§ 49 EG KESR in Verbindung mit § 17 lit. c Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG, LS 852.1).
5.Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption
Rechtsprechung
VB.2018.00394, E.3.4: Die auf dem Pflegegeld zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben des Arbeitgebers sind (bei unselbständig erwerbstätigen Pflegeeltern) von Gesetzes wegen zu leisten. Sie sind Folgekosten der Fremdplatzierung bzw. Unterhaltskosten, für welche die Eltern bei genügenden finanziellen Mitteln aufzukommen hätten und können im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe übernommen werden.
VB.2010.00377: Rechtsgrundlagen betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, insbesondere situationsbedingter Leistungen (E. 2). Im Rahmen des Entscheids über die Kostenübernahme der vorübergehenden Platzierung der Kinder bei den Pflegeeltern (Beschwerdegegner 2 und 3) befindet das Gemeinwesen (Beschwerdeführerin) auch vorfrageweise über die Weiterführung der Platzierung (E. 4.2), wovon aufgrund der Ausführungen der Beiständin und der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, bei Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit eine im bisherigen Umfang gewährte Kostenübernahme zu prüfen, zumindest bis Sommer 2010 auszugehen ist (E. 4.2.2-3). Die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit von Art. 294 Abs. 2 ZGB entfällt, wenn ein Entgelt ausdrücklich verabredet ist (E. 4.3). Überdies haben die Pflegeeltern Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den mittelbaren Unterhalt (E. 4.3.1). In Anbetracht der ausgewiesenen Einkommenslage der Beschwerdegegner 2 und 3 und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit keine Kostentragung gestützt auf die Verwandtenunterstützungspflicht im Sinn von Art. 329 ZGB verlangt, ist nicht davon auszugehen, dass es die wirtschaftliche Situation der Pflegeeltern (Grossmutter und ihr Ehemann) ohne Weiteres erlauben würde, ihnen die Aufwendungen für die Pflege der Kinder vollumfänglich zu überlassen (E. 4.3.2). Angesichts der Vereinbarungen, welche die Beschwerdegegnerschaft für den vorliegend relevanten Zeitraum getroffen hat, ist von der Entgeltlichkeit der Pflegeleistungen auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen als mittellos gilt und da bis Sommer 2010 die Weiterführung der Platzierung der beiden Kinder vorgesehen ist, hat die Beschwerdeführerin die vereinbarten Pflegeplatzkosten grundsätzlich zu übernehmen (E. 4.4). In der Vergangenheit bestand bereits eine Vereinbarung zwischen den Beschwerdegegnern über die Leistung eines Betrags in Höhe von monatlich Fr. 130.- pro Kind, weshalb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2 und 3 diesen Betrag während des beantragten Zeitraums zu bezahlen hat (E. 5.2). Die in den Pflegeverträgen festgelegten Dauerpflegevereinbarungen entsprechen nicht den gelebten Verhältnissen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Kinder unter der Woche bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufhalten (E. 5.3.2). Folglich kommt vorliegend der Tarif für Wochenpflegeplätze der Pflegegeld-Richtlinien zur Anwendung (E. 5.3.3), weshalb sich das Pflegegeld im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag reduziert (E. 5.4).
VB.2010.00411: Im Falle einer behördlich angeordneten (Entzug der elterlichen Obhut) und mit einer Kostengutsprache verbundenen Platzierung eines Kindes in eine Pflegefamilie gilt nicht der sorgeberechtigte Elternteil, sondern das Gemeinwesen als Schuldner des Pflegevertrages. Dieses kann gegebenenfalls lediglich gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB Regress nehmen. Will das Gemeinwesen geltend machen, aufgrund veränderter Verhältnisse würden die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr erfüllt, hat es solche Vertragsmängel auf dem zivilrechtlichen Weg zu rügen oder den Pflegevertrag zu kündigen. Unterlässt es dies, schuldet es den Pflegeeltern das im Pflegevertrag vereinbarte Pflegegeld. Daran ändert auch nichts, wenn die Kostengutsprache aufgrund der veränderten Verhältnisse widerrufen und in reduziertem Umfang wieder erteilt wird.
Praxishilfen
Merkblätter, Informationen und Muster zu den Themen Pflegekinder und Adoption stellt das Amt für Jugend und Berufsberatung zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Thema Adoption stellt die Schweizerische Fachstelle für Adoption (seit 2016 in Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, PACH) zur Verfügung.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe