Ausserkantonale Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen
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Rechtsgrundlagen
§§ 9a und 9b Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge, LS 852.2 Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen (IVSE) Art. 276 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 289 ZGB
Erläuterungen
1.Allgemeines
Eine ausserkantonale Platzierung liegt vor, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher bzw. eine Jugendliche in ein Kinder- oder Jugendheim platziert wird, welches nicht im Kanton liegt, in welchem das Kind oder der bzw. die Jugendliche seinen bzw. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Ausserkantonale Platzierungen werden z.B. notwendig, wenn im zivilrechtlichen Wohnkanton kein geeignetes oder innert nützlicher Distanz zum Wohnort erreichbares Angebot vorhan-den ist oder wenn aus Gründen des Kindesschutzes ein Verlassen des bisherigen Umfeldes angebracht erscheint. Bei einer Platzierung muss immer das Kindeswohl die oberste Leitlinie sein. Kantonsgrenzen dürfen daher kein Hindernis sein. Ein offenes Angebot, welches die Nutzung ausserkantonaler Einrichtungen ermöglicht, setzt aber voraus, dass gerechte Re-geln für die gegenseitige Kostenübernahme aufgestellt und eingehalten werden. Nach § 9a Gesetz über Jugendheime und Pflegekinderfürsorge (nachfolgend Jugend-heimeG) kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Be-teiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen. Beiträge, die gestützt auf solche Vereinbarungen für zürcherische Kinder und Jugendliche (Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben) an andere Kantone oder ausserkantonale Heime ausbezahlt werden müssen, übernimmt der Kanton. Sie gelten nicht als öffentliche Unterstützung, sind also nicht aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe zu leisten (§ 9b Ju-gendheimeG). Von der Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen hat der Regierungsrat bereits im Jahre 1984 Gebrauch ge-macht, indem er den Beitritt des Kantons Zürich zum Bereich A der IHV per 1. Januar 1985 beschlossen hat (RRB Nr. 3861/1984). Per 1. Januar 2008 ist der Kanton Zürich der IVSE in allen Bereichen beigetreten. Die IHV wurde auf diesen Zeitpunkt durch die IVSE abgelöst. Mit Bezug auf Kinder- und Jugendhei-me kommt der Bereich A der IVSE zur Anwendung. Davon erfasst werden stationäre Einrich-
tungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollende-ten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, so-fern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort unterge-bracht worden sind (vgl. Art. 2 IVSE). Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Liste der Einrich-tungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen von Einrichtungen, welche der IVSE unter-stellt sind (Art. 32 IVSE). Diese Liste kann auf www.ivse.ch (Datenbank) eingesehen werden.
2.Finanzierung
2.1. Platzierung eines Zürcher Kindes in eine ausserkantonale IVSE-Einrichtung Die Abgeltung der Leistungen der Einrichtung setzt sich aus einem Subventionsteil (Versor-gertaxen und Defizitüberschuss) und aus einem Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) zu-sammen. Geregelt ist die Leistungsabgeltung in Art. 19 ff. IVSE. Der Betrag der Leistungs-abgeltung wird durch die Kostenübernahmegarantie (KÜG) garantiert (Art. 26 f. IVSE). Das ausserkantonale Kinder- oder Jugendheim stellt ein Gesuch für die Kostenübernahme-garantie bei der IVSE-Verbindungstelle des Standortkantons. Diese prüft das Gesuch und leitet es der IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Zürich weiter. Im Kanton Zürich amtet das Kantonale Sozialamt, Abteilung Soziale Einrichtungen, als IVSE-Verbindungsstelle, wobei Gesuche für die Kostenübernahmegarantie im Bereich A vom Amt für Jugend und Berufsberatung behandelt werden. Letzteres leistet auch die Kostenüber-nahmegarantie. Die Rechnungsstellung durch das Heim erfolgt dann grundsätzlich direkt an die zahlungspflichtigen Stellen (vgl. Art. 25 IVSE). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerchts des Kantons Zürich (vgl. VK.2013.00002, VB.2015.00607) ist der Subventionsteil (Versorgertaxen und Defizitüberschuss) gestützt auf § 9b JugendheimeG vom Kanton zu bezahlen. Zuständig für die Kostenübernahme ist das Amt für Jugend und Berufsberatung. Mit Bezug auf den Beitrag der Unterhaltspflichtigen hält Art. 22 Abs. 1 IVSE fest, dass des-sen Höhe im Rahmen der IVSE den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für ei-ne Person in einfachen Verhältnissen entspricht. Gemäss dem Kommentar zur IVSE liegt dieser Betrag zwischen Fr. 25.-- und Fr. 30.-- pro Tag. Im Kanton Zürich wird von einem Be-trag von Fr. 30.-- pro Tag ausgegangen. Nach Art. 25 IVSE stellt die Einrichtung den zah-lungspflichtigen Stellen und Personen die jeweilige Leistungsabgeltung in Rechnung. Kom-men die Eltern nicht selbst für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen auf, hat die Sozialbehör-de am Unterstützungswohnsitz des Kindes (vgl. Kapitel 3.2.03) hierfür Kostengutsprache zu leisten. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in diesem Umfang gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde, d.h. auf den Un-terstützungswohnsitz des Kindes, über. Sie kann die Eltern zur Leistung eines entsprechen-den Unterhaltsbeitrages anhalten und, falls keine Einigung zustande kommt, die Eltern auf Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages einklagen (Art. 279 ZGB). Sind die El-
tern nicht leistungsfähig, verbleibt die Kostentragung beim Unterstützungswohnsitz des Kin-des. Dasselbe gilt für die Nebenkosten (z.B. Taschengeld, Kleider und Schuhe, Telefonkarten, Toilettenartikel). Entsprechend hat die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz des Kin-des auch hierfür Kostengutsprache zu leisten, wenn die Eltern nicht selbst für die Nebenkos-ten aufkommen (können). Beiträge der Unterhaltspflichtigen und Nebenkosten, welche von der öffentlichen Sozialhilfe übernommen werden, können nach den Regeln des ZUG (Kapitel 18.2) bzw. des SHG (Ka-pitel 18.3) weiterverrechnet werden. Die Auslagen sind gestützt auf § 45 SHG staatsbei-tragsberechtigt (Kapitel 19.1). Ist das Kind nicht dauernd fremdplatziert, bildet es also zusammen mit der Familie eine Un-terstützungseinheit, und reichen die Mittel der Familie nicht aus, um für die Beiträge der Un-terhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, würden alle Familienmitglieder sozialhilfeabhängig. Um dies zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Abweichung von den SKOS-Richtlinien (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz SHV) das Kind als eigenen Unterstützungsfall zu führen und die Unterstützungsauslagen entsprechend zu berechnen. Als eigener Unterstützungsfall zu führen ist auch das nicht dauernd fremdplatzierte Kind, wenn sich die Eltern weigern, für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Neben-kosten aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären. Der Unterstützungswohnsitz des Kindes hat für die betreffenden Auslagen Kostengutsprache zu leisten und kann gegen die Eltern Unterhaltsklage erheben (Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 279 ZGB). 2.2. Platzierung eines ausserkantonalen Kindes in einer zürcherischen IVSE-Einrichtung In diesen Fällen wird die von der Bildungsdirektion für das entsprechende Angebot festgeleg-te Vollkostentaxe von der ausserkantonalen zivilrechtlichen Wohngemeinde bzw. dem zivil-rechtlichen Wohnkanton des Kindes übernommen. Eine Mitfinanzierungspflicht einer zürcherischen Gemeinde besteht höchstens dann, wenn sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes (vgl. Kapitel 3.2.03) in einer Gemeinde des Kantons Zürich befindet. Diese hat unter den vorstehend in Ziff. 2.1 geschilderten Voraus-setzungen für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen und die Nebenkosten aufzukommen. Kommt die zürcherische Gemeinde als sozialhilferechtlich zuständiges Gemeinwesen für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen und die Nebenkosten auf, kann sie diese Auslagen ge-gebenenfalls nach den Regeln des ZUG (Kapitel 18.2) bzw. des SHG (Kapitel 18.3) weiter-verrechnen. Die Auslagen sind gestützt auf § 45 SHG staatsbeitragsberechtigt (Kapitel 19.1). Zum Zwecke der Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie kann in Ab-weichung von den SKOS-Richtlinien (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz SHV) das im Heim platzier-te Kind als eigener Unterstützungsfall geführt werden kann, auch wenn es nicht dauernd fremdplatziert ist, also mit seiner Familie eine Unterstützungseinheit bildet, und die Mittel der Familie zudem nicht ausreichen, um für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die
Nebenkosten aufzukommen. Als eigener Unterstützungsfall zu führen ist auch das nicht dauernd fremdplatzierte Kind, wenn sich die Eltern weigern, für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Neben-kosten aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären. Der Unterstützungswohnsitz des Kindes hat für die betreffenden Auslagen Kostengutsprache zu leisten und kann gegen die Eltern Unterhaltsklage erheben (Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 279 ZGB).
3.Platzierungen in nicht der IVSE unterstellten Einrichtungen
In der Regel werden Kinder und Jugendliche in Einrichtungen platziert, welche sich in ihrem zivilrechtlichen Wohnkanton befinden. Sind in einem konkreten Fall keine innerkantonalen und keine IVSE-anerkannten Einrichtungen, die den Bedürfnissen des Kindes entsprechen, vorhanden oder stehen keine entsprechenden Plätze zur Verfügung, muss das Kind gege-benenfalls in eine ausserkantonale, nicht IVSE-anerkannte Institution platziert werden. Bei Platzierungen in Einrichtungen, welche der IVSE nicht unterstehen, kommen weder die Fi-nanzierungsregelungen der IVSE noch die zürcherische Regelung gemäss JugendheimeG zur Anwendung. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die von ihnen zu tragenden Platzierungskosten selbst aufzukommen, sind die Kosten, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, als situationsbedingte Leistungen (vgl. Kapitel 8.1.01) aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Vor der Platzierung ist bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um Kostengutsprache zu stellen. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Sozialbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 135 V 134) an den rechtskräftigen Platzie-rungsentscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gebunden ist. Seit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 wird die Befugnis, gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben, in Art. 450 ZGB gere-gelt (diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB auch für Anordnungen der KESB im Bereich des Kindesschutzes). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind zwar auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt waren, aber ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, befugt, gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben. In seinem Entscheid 5A_979/2013 vom 28. März 2014 hat das Bundesgericht aber entschieden, dass ein rein finanzielles Interesse eines allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens kein rechtlich geschütztes Interesse im Sin-ne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB darstellt. Eine Gemeinde kann also nicht mit der Begrün-dung, die angeordnete Massnahme verursache zu hohe Kosten, eine Beschwerde erheben. Das bedeutet, dass die Sozialbehörde bei ausgewiesener Bedürftigkeit Kostengutsprache leisten muss, selbst wenn sie mit der Platzierung in die betreffende Einrichtung nicht einver-standen ist, weil beispielsweise auch eine Platzierung in eine andere, kostengünstigere Ein-richtung möglich gewesen wäre, die dem Kindeswohl aus ihrer Sicht gleich gut Rechnung getragen hätte. Auch eine verspätete Einreichung des Kostengutsprachegesuches (Kapitel 10) berechtigt die Sozialbehörde nicht dazu, die Kostenübernahme abzulehnen.
Rechtsprechung
Entscheide des Bundesgerichts:
5A_979/2013: Die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB setzt ein recht-lich geschütztes Interesse eines Dritten voraus, das durch das Kindes- bzw. Erwachsenen-schutzrecht geschützt werden soll. Das fragliche Interesse muss ein eigenes Interesse der Drittperson sein und die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme di-rekt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der KESB hätte berücksichtigt werden müssen. Das Kindesschutzrecht verlangt von der Behörde nicht, bei der Anordnung eines Obhutsentzuges mit Fremdplatzierung nach Art. 301 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rech-nung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivil-rechtliche Norm nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB rechtlich geschützt ist (E. 4). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde berechtigt. Nahestehende Personen sind solche, die den Betroffenen gut kennen und aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Beziehungen zu ihm als geeignet er-scheinen, seine Interessen wahrzunehmen, auch wenn die Beschwerdebefugnis der nahe-stehenden Person nicht notwendigerweise voraussetzt, dass sie tatsächlich Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Eine Rechtsbeziehung ist für das Näheverhältnis nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit, wie sie z.B. bei Eltern, Kindern, ande-ren Verwandten, Freunden, Lebensgefährten, aber auch bei Beistandspersonen, Ärzten, So-zialarbeitern oder Geistlichen gegeben sein kann. Da die beschwerdeführende Gemeinde nicht geltend macht, sie selbst bzw. eine natürliche Person, die als Organ oder auf andere Weise in ihren Diensten steht, das betroffene Kind besonders gut zu kennen und ihm im ge-schilderten Sinne nahezustehen, und solches auch nicht ersichtlich ist, kann eine Beschwer-debefugnis auch nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB begründet werden (E. 5). Zur Beschwerde berechtigt sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB schliesslich die am Verfah-ren beteiligten Personen. Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfah-ren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr aber nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB. Denn nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legi-timation zur Beschwerde zuzulassen. Kann eine Person wie im vorliegenden Fall eine Ge-meinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht unmittelbar von der angeordneten Mass-nahme betroffen sein und weder als nahestehende Person (E. 5) noch als Drittperson (E. 4) gelten, so muss ihr der Zugang zur Beschwerde gegen den Entscheider KESB versperrt bleiben (E. 6). BGE 135 V 134 (Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Ent-scheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kin-des in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestim-
mungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern.)
Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich:
VB.2015.00607: Nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) sind die Kosten für die Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim - mit Ausnahme des Kostgelds - durch Beiträge aus dem Wohnsitzkanton zu decken; welches Gemeinwesen in-nerkantonal kostenpflichtig ist, regelt die IVSE nicht (E. 2.2). Gemäss § 9b JugendheimeG sind diese Beiträge vom Staat zu tragen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Aufgrund dieser innerkantonalen gesetzlichen Regelung muss der Kanton Zürich die gemäss IVSE vom Wohnsitzkanton zu tragenden Beiträge vollständig übernehmen. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung zwischen einer von den un-terstützungspflichtigen Personen bzw. der Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zu tragen-den Versorgertaxe und dem vom Kanton zu tragenden Restkostendefizit widerspricht der gesetzlichen Bestimmung. Mit Ausnahme des Kostgelds besteht deshalb kein Raum für eine Beteiligung der unterstützungspflichtigen Personen bzw. der Gemeinde am Unterstützungs-wohnsitz (E. 2.3). Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2016 nicht eingetreten. VB.2013.00571: Nach der bis Ende 2007 in Kraft befindlichen Interkantonalen Heimvereinba-rung trägt der Wohnsitzkanton die Nettotageskosten für in einem Heim ausserhalb des Kan-tons Untergebrachte, abzüglich eines den Eltern zu belastenden Kostgelds. Nach § 9b Ju-gendheimeG sind diese Beiträge vom "Staat" zu tragen und gelten nicht als öffentliche Un-terstützung. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung in eine von den Gemeinden zu zahlende Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmenden Resttageskosten ist ge-setzlich nicht vorgesehen (E. 2.2 f.). Der Begriff "Staat" in § 9b JugenheimeG ist so auszulegen, dass damit der Kanton Zürich gemeint ist; eine Verpflichtung der Gemeinden, einen Teil der kantonalen Beiträge an eine Heimeinweisung zu übernehmen, lässt sich dem Jugendheimegesetz nicht entnehmen (E. 2.4). VK.2013.00002: Nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen können die Unterhaltspflichtigen bei einer Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim zur Be-zahlung eines Beitrags im Umfang der mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis ei-ner Person in einfachen Verhältnissens verpflichtet werden; im Übrigen sind die entstehen-den Kosten durch Beiträge der Kantone (bzw. Gemeinden) zu decken. Nach § 9b Jugend-heimeG sind diese Beiträge vom "Staat" zu tragen und gelten nicht als öffentliche Unterstüt-zung. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung in eine von den Gemeinden zu zah-lende Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmenden Resttageskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen (E. 2.2). Der Begriff "Staat" in § 9b JugenheimeG ist so auszulegen, dass damit der Kanton Zürich gemeint ist; eine Verpflichtung der Gemeinden, einen Teil der kantonalen Beiträge an eine Heimeinweisung zu übernehmen, lässt sich dem Jugendheimegesetz nicht entnehmen
(E. 2.3). Die Beklagte kann nicht wegen angeblicher Untätigkeit zur Bezahlung der Versorgertaxe verpflichtet werden (E. 3).
Praxishilfen
Zur schematischen Übersicht über die Finanzierung vgl. Kapitel 12.2.06.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe