Suchttherapeutische Einrichtungen für Erwachsene

Kapitelnr.
12.1.02.
Publikationsdatum
21. August 2015
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.1. Massnahmen im Erwachsenenbereich

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobili-tätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG), LS 855.2 Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 12. Dezember 2007 (IEV), LS 855.21 Beschluss des Regierungsrats zum Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Ein-richtungen vom (IVSE) vom 14. November 2007, LS 851.5

Erläuterungen

1.Allgemeines

Als suchttherapeutische Einrichtungen gelten Angebote, die sich an Personen mit einer Suchtmittelabhängigkeit richten, deren Entwöhnung und soziale Eingliederung nach erfolg-tem Entzug nicht ohne einen stationären Aufenthalt durchgeführt werden kann. Suchtthera-peutische Einrichtungen gelten als Sozialhilfeeinrichtungen und sind dem Sozialhilfegesetz (SHG) unterstellt.

2.Kantonale Bewilligung gemäss SHG

Für den Betrieb privater, nicht unter die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallender Hei-me, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönlichen Betreuung von hilfsbe-dürftigen Personen dienen, bedarf es einer Bewilligung (§ 9 lit. c SHG). Zuständig für die Er-teilung und den Entzug solcher Bewilligungen ist das Kantonale Sozialamt (§ 9 SHV). Die Bewilligungen für den Betrieb von suchttherapeutischen Einrichtungen werden erteilt, wenn Leitung und Personal zur Führung des Heimes geeignet sind und die Unterbringung und Betreuung der Benutzerinnen und Benützer dem Heimzweck entsprechen (§ 9 Abs. 1 SHV). Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Fallen Vo-raussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden (§ 9 Abs. 4 SHV). Mit der Bewilligung nach SHG geht die Anerkennung als Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung, SR 831.301) einher. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Perso-nen dienen oder die aufgrund anderer Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unter-stehen (§ 9 Abs. 5 SHV).

3.Aufsicht und Oberaufsicht

Die suchttherapeutischen Einrichtungen mit kantonaler Betriebsbewilligung unterstehen ge-mäss § 8 Abs. 3 SHG der Aufsicht des Bezirksrats. Das Kantonale Sozialamt meldet dem Bezirksrat die seiner Aufsicht unterstehenden Heime. Diese sind vom Referenten bzw. durch die Referentin jährlich mindestens einmal zu besuchen (§ 5 SHV). Wenn die Referenten bzw. Referentinnen Mängel feststellen, drängen sie auf Abhilfe; nötigenfalls bewirken einen Beschluss des Bezirksrats, welcher der Sicherheitsdirektion bzw. dem in Aufsichtsbelangen für diese handelnden Kantonalen Sozialamt bekanntzugeben ist (§ 6 SHV). Die Oberaufsicht liegt bei der Sicherheitsdirektion.

4.Staatsbeiträge

Die suchttherapeutischen Einrichtungen mit kantonaler Betriebsbewilligung können einen Antrag auf Beitragsberechtigung gemäss § 46 SHG stellen. Die Kriterien für die Erlangung der Beitragsberechtigung sind in den Richtlinien des Kantonalen Sozialamtes über die Ge-währung von Staatsbeiträgen an suchttherapeutische Einrichtungen festgelegt. Insbesonde-re müssen anerkannte Instrumente zur Qualitätssicherung (QuaTheDA) vorhanden sein und ein entsprechender Bedarfsnachweis erbracht werden. Die Beitragsgewährung richtet sich grundsätzlich nach § 19 IEG bzw. §§ 16 ff. IEV (§ 46 Abs. 3 SHG). Mit beitragsberechtigten Einrichtungen schliesst das Kantonale Sozialamt Leis-tungsvereinbarungen gemäss § 14 IEG ab. Die Anrechenbarkeit von Leistungen und die all-gemein geltenden Modalitäten der Beitragsfestsetzung sind in den Richtlinien des Kantona-len Sozialamtes über die Gewährung von Staatsbeiträgen an suchttherapeutische Einrich-tungen festgelegt.

5.Finanzierung durch die öffentliche Sozialhilfe

Das Kantonale Sozialamt gibt Empfehlungen über die von den Patientinnen und Patienten zu leistenden Taxen heraus. Bei Bedürftigkeit einer Patientin oder eines Patienten sind die Ta-xen als situationsbedingte Leistungen durch die öffentliche Sozialhilfe zu übernehmen (vgl. dazu Kapitel 8.1.03).

6.Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Per 1. Januar 2008 ist der Kanton Zürich der IVSE beigetreten (vgl. dazu Kapitel 12.1.03). Der Beitritt erfolgte zu allen vier Bereichen, so auch zum Bereich C "Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich". Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK; vgl. Kapitel 2.5.04) führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen einer Einrichtung, welche der IVSE unterstellt sind (Art 32 IVSE). Diese Liste kann auf IVSE-Datenbank eingesehen

werden. Im Kanton Zürich können suchttherapeutische Einrichtungen, die über eine Betriebsbewilli-gung verfügen und beitragsberechtigt sind, beim Kantonalen Sozialamt Antrag auf Anerken-nung gemäss IVSE (Bereich C) stellen, sofern sie die Voraussetzungen der IVSE, insbeson-dere die IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen erfüllen. Sobald eine Eintrittsanfrage einer Person mit ausserkantonalem zivilrechtlichem Wohnsitz (Art. 4 lit. d IVSE) bei einer Einrichtung vorliegt und diese einem Eintritt zustimmen würde, stellt die Einrichtung bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG). Ist dies wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, muss es so rasch als möglich nachgeholt werden (Art. 26 IVSE). Liegt eine KÜG wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor, trägt die Einrichtung das Kostenrisiko. Die IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons prüft die Angaben über die Einrichtung, zu den Leistungen und zur Leistungsabgeltung, bestätigt diese unterschriftlich und leitet das Gesuch an die Verbin-dungsstelle des zivilrechtlichen Wohnkantons weiter. Nachdem der Wohnkanton die KÜG er-teilt hat, leitet sie die Garantie an die Einrichtung weiter. Die Leistung einer KÜG bedeutet nicht, dass der Kanton für die gesamten Kosten des Auf-enthalts in einer suchttherapeutischen Einrichtung aufkommt. Massgebend ist hier das je-weils geltende kantonale Recht. Die IVSE-Verbindungsstelle hält in der KÜG die einzelnen Rechnungsadressaten fest. Die Einrichtung stellt gemäss diesen Angaben den zahlungs-pflichtigen Stellen und Personen Rechnung. Sie besorgt das Inkasso und meldet Ausstände der IVSE-Verbindungsstelle des Wohnkantons. Dieser leistet bei Inkassoproblemen Hilfe (vgl. Art. 25 IVSE). Je nach kantonaler Regelung der Finanzierung kann im Bereich C (im Unterschied zu den anderen Bereichen der IVSE) eine Finanzierung über die öffentliche Sozialhilfe notwendig werden. Dies ist im Kanton Zürich der Fall (vgl. vorstehend Ziff. 5). Näheres zur IVSE findet sich im Kapitel 12.1.03.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Wegleitung für das Verfahren in der IVSE im Bereich C »Stationäre Therapie- und Rehabilita-tionsangebote im Suchtbereich vom 29. Oktober 2008

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: