Suchttherapeutische Einrichtungen für Erwachsene
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Details
Rechtsgrundlagen
- Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1
- Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11
- Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG), LS 855.2
- Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 12. Dezember 2007 (IEV), LS 855.21
Erläuterungen
1.Allgemeines
Als suchttherapeutische Einrichtungen gelten Angebote, die sich an Personen mit einer Suchtmittelabhängigkeit richten, deren Entwöhnung und soziale Eingliederung nach erfolgtem Entzug nicht ohne einen stationären Aufenthalt durchgeführt werden kann. Suchttherapeutische Einrichtungen gelten als Sozialhilfeeinrichtungen und sind dem Sozialhilfegesetz (SHG) unterstellt.
2.Kantonale Bewilligung gemäss SHG
Für den Betrieb privater, nicht unter die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallender Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönlichen Betreuung von hilfsbedürftigen Personen dienen, bedarf es einer Bewilligung (§ 9 lit. c SHG). Zuständig für die Erteilung und den Entzug solcher Bewilligungen ist das Kantonale Sozialamt (§ 9 SHV).
Die Bewilligungen für den Betrieb von suchttherapeutischen Einrichtungen werden erteilt, wenn Leitung und Personal zur Führung des Heimes geeignet sind und die Unterbringung und Betreuung der Benutzerinnen und Benützer dem Heimzweck entsprechen (§ 9 Abs. 1 SHV). Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden (§ 9 Abs. 4 SHV).
Mit der Bewilligung nach SHG geht die Anerkennung als Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) einher.
Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Personen dienen oder die aufgrund anderer Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unterstehen (§ 9 Abs. 5 SHV).
3.Aufsicht und Oberaufsicht
Die suchttherapeutischen Einrichtungen mit kantonaler Betriebsbewilligung unterstehen gemäss § 8 Abs. 3 SHG der Aufsicht des Bezirksrats. Das Kantonale Sozialamt meldet dem Bezirksrat die seiner Aufsicht unterstehenden Heime. Diese sind vom Referenten bzw. durch die Referentin jährlich mindestens einmal zu besuchen (§ 5 SHV). Wenn die Referenten bzw. Referentinnen Mängel feststellen, drängen sie auf Abhilfe; nötigenfalls bewirken einen Beschluss des Bezirksrats, welcher der Sicherheitsdirektion bzw. dem in Aufsichtsbelangen für diese handelnden Kantonalen Sozialamt bekanntzugeben ist (§ 6 SHV). Die Oberaufsicht liegt bei der Sicherheitsdirektion.
4.Staatsbeiträge
Die suchttherapeutischen Einrichtungen mit kantonaler Betriebsbewilligung können einen Antrag auf Beitragsberechtigung gemäss § 46 SHG stellen. Die Kriterien für die Erlangung der Beitragsberechtigung sind in den Richtlinien des Kantonalen Sozialamtes über die Gewährung von Staatsbeiträgen an suchttherapeutische Einrichtungen festgelegt. Insbesondere müssen anerkannte Instrumente zur Qualitätssicherung (QuaTheDA) vorhanden sein und ein entsprechender Bedarfsnachweis erbracht werden.
Die Beitragsgewährung richtet sich grundsätzlich nach § 19 IEG bzw. §§ 16 ff. IEV (§ 46 Abs. 3 SHG). Mit beitragsberechtigten Einrichtungen schliesst das Kantonale Sozialamt Leistungsvereinbarungen gemäss § 14 IEG ab.
5.Finanzierung durch die öffentliche Sozialhilfe
Das Kantonale Sozialamt gibt Empfehlungen über die von den Patientinnen und Patienten zu leistenden Taxen heraus. Bei Bedürftigkeit einer Patientin oder eines Patienten sind die Taxen als situationsbedingte Leistungen durch die öffentliche Sozialhilfe zu übernehmen (vgl. dazu Kapitel 8.1.03).
6.Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Per 1. Januar 2008 ist der Kanton Zürich der IVSE beigetreten (vgl. dazu Kapitel 12.1.03). Der Beitritt erfolgte zu allen vier Bereichen, so auch zum Bereich C «Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich».
Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK; vgl. Kapitel 2.5.04) führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen einer Einrichtung, welche der IVSE unterstellt sind (Art 32 IVSE). Diese Liste kann auf IVSE-Datenbank eingesehen werden.
Im Kanton Zürich können suchttherapeutische Einrichtungen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen und beitragsberechtigt sind, beim Kantonalen Sozialamt Antrag auf Anerkennung gemäss IVSE (Bereich C) stellen, sofern sie die Voraussetzungen der IVSE, insbesondere die IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen erfüllen.
Sobald eine Eintrittsanfrage einer Person mit ausserkantonalem zivilrechtlichem Wohnsitz (Art. 4 lit. d IVSE) bei einer Einrichtung vorliegt und diese einem Eintritt zustimmen würde, stellt die Einrichtung bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG). Ist dies wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, muss es so rasch als möglich nachgeholt werden (Art. 26 IVSE). Liegt eine KÜG wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor, trägt die Einrichtung das Kostenrisiko. Die IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons prüft die Angaben über die Einrichtung, zu den Leistungen und zur Leistungsabgeltung, bestätigt diese unterschriftlich und leitet das Gesuch an die Verbindungsstelle des zivilrechtlichen Wohnkantons weiter. Nachdem der Wohnkanton die KÜG erteilt hat, leitet sie die Garantie an die Einrichtung weiter.
Die Leistung einer KÜG bedeutet nicht, dass der Kanton für die gesamten Kosten des Aufenthalts in einer suchttherapeutischen Einrichtung aufkommt. Massgebend ist hier das jeweils geltende kantonale Recht. Die IVSE-Verbindungsstelle hält in der KÜG die einzelnen Rechnungsadressaten fest. Die Einrichtung stellt gemäss diesen Angaben den zahlungspflichtigen Stellen und Personen Rechnung. Sie besorgt das Inkasso und meldet Ausstände der IVSE-Verbindungsstelle des Wohnkantons. Dieser leistet bei Inkassoproblemen Hilfe (vgl. Art. 25 IVSE).
Je nach kantonaler Regelung der Finanzierung kann im Bereich C (im Unterschied zu den anderen Bereichen der IVSE) eine Finanzierung über die öffentliche Sozialhilfe notwendig werden. Dies ist im Kanton Zürich der Fall (vgl. vorstehend Ziff. 5).
Näheres zur IVSE findet sich im Kapitel 12.1.03.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe