Ausbildungsbeiträge

Kapitelnr.
11.2.04.
Publikationsdatum
18. Januar 2013
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.2. Bedarfsleistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Grundsätzlich ist die Finanzierung einer Ausbildung Sache der Person in Ausbildung bzw. ih-rer Eltern. Um die Chancengleichheit zu gewährleisten, werden aber Personen in finanziell bescheidenen Verhältnissen durch die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen unterstützt. Man unterscheidet zwei Arten von Ausbildungsbeiträgen (vgl.

), nämlich

  • Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Wei-terbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen;
  • Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen. Die Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen II (Berufslehre, Berufsmatu-rität, Kurz- und Langzeitgymnasien) sowie bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe (Universitäten und ETH, Fachhochschulen, eidgenössisch anerkannte Höhe-re Fachschulen) als Stipendien ausgerichtet (§ 16 Abs. 2 BiG). Für die Weiterbildung auf der Tertiärstufe werden Darlehen ausgerichtet (§ 16 Abs. 3 BiG). Zuständig für die Ausrichtung der Beiträge ist der Kanton, in welchem die gesuchstellende Person ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz hat (

).

2.Anspruchsberechtigung

Im Kanton Zürich hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wer

  • unter 45 Jahre alt ist,
  • stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat,
  • in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt,
  • eine staatlich anerkannte Ausbildung anstrebt. 2.1. Stipendienrechtlicher Wohnsitz Beim stipendienrechtlichen Wohnsitz (vgl. auch

) unterscheidet man zwischen dem abgeleiteten und dem selb-ständigen Wohnsitz. a. Abgeleiteter Wohnsitz (§ 1 Stipendienverordnung): Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton Zürich haben

  • Personen in Erstausbildung, wenn ihre Eltern hier zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Ha-ben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut das Kind hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Ist die Person in Ausbildung bevormundet oder umfassend ver-beiständet, ist der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde massgebend;
  • Personen in Ausbildung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, deren Eltern im Ausland wohnen, wenn sie Zürcher Bürger sind und nach dem Erwerb des Zürcher Bür-gerrechts keine weiteren Schweizer Bürgerrechte erworben haben;
  • vom Bund anerkannte Flüchtlinge ohne Eltern in der Schweiz, wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennung dem Kanton Zürich zugewiesen waren; b. Selbstständiger Wohnsitz (§ 2 Stipendienverordnung): Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton Zürich haben volljährige Personen, wenn sie nach abgeschlossener Erstausbildung während zweier Jahre ununterbrochen im Kanton zivilrecht-lichen Wohnsitz hatten, dabei aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren und nicht in Ausbildung standen. Einer Erstausbildung werden gleichgesetzt
  • die Absolvierung einer berufsbezogenen, nicht staatlich anerkannten Ausbildung mit an-schliessender Erwerbstätigkeit im entsprechenden Berufsfeld ohne gleichzeitige Ausbil-dung von zusammen mindestens drei Jahren,
  • eine vierjährige Erwerbstätigkeit nach erfüllter Schulpflicht ohne gleichzeitige Ausbil-dung. Das Führen eines eigenen Haushalts mit Kindern und das Leisten von Militärdienst gelten als Erwerbstätigkeit.

Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt, wenn die Person in Ausbildung in ei-nem anderen Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet (§ 3 Abs. 1 Stipendienver-ordnung). Verlieren Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen ihren stipendien-rechtlichen Wohnsitz im Kanton wegen eines Wohnsitzwechsels der Eltern, können die Bei-träge bis zum Ende des begonnenen Ausbildungsjahres weiter ausgerichtet werden (§ 3 Abs. 2 Stipendienverordnung). Darlehen werden nur an Personen in Ausbildung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet (§ 6 Stipendienverordnung). 2.2. Finanzielle Verhältnisse Die Höhe der Unterstützung berechnet sich aus den anerkannten Ausgaben, von denen die anrechenbaren Einnahmen und Beiträge abgezogen werden (§§ 27 ff. Stipendienverord-nung). Die Ausgabenseite umfasst Pauschalen für den Grundbetrag (§ 34 Stipendienverord-nung) und für Zuschläge für Fahrkosten (§ 35 Stipendienverordnung), Schulgeld (§ 36 Sti-pendienverordnung), auswärtige Kost und Logis (§ 37 Stipendienverordnung), Wohnkosten-anteil (§ 38 Stipendienverordnung) sowie für die Aufwendungen für eigene Kinder (§ 39 Sti-pendienverordnung). Die Einnahmenseite umfasst die anrechenbaren Beiträge der Eltern und Stiefeltern, die an-rechenbaren eigenen Einnahmen sowie der anrechenbare Beitrag der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners (§§ 41 ff. Stipendienverordnung). Bei Ausbildungen auf Tertiärstufe oder Sekundarstufe auf dem zweiten Bildungsweg wird ein pauschaler Eigenverdienst eingerechnet, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen (§ 55 Stipendienverordnung). Auf

ist ein Stipendienrechner aufgeschaltet, wel-cher einen Anhaltspunkt geben kann, ob ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bestehen könnte. 2.3. Staatlich anerkannte Ausbildung Unterstützt werden Ausbildungen nach erfüllter obligatorischer Schulpflicht: Berufslehren, Ausbildungen an staatlich anerkannten Schulen oder mit staatlich anerkanntem Abschluss (§§ 8 ff. Stipendienverordnung). Zudem können folgende Ausbildungen unterstützt werden (§ 15 Stipendienverordnung):

  • ausbildungsspezifische und notwendige Vorkurse an staatlich anerkannten Schulen
  • Sekundarschulabschluss an staatlich anerkannten Schulen
  • Kurse für berufliche oder schulische Integration von Personen, die sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten.

3.Höchstbeiträge

Personen in Ausbildung werden folgende jährliche Höchstbeiträge ausgerichtet (§ 30 Stipen-dienverordnung: a. Fr. 18'000.-- an Minderjährige, b. Fr. 33'000.-- an Volljährige ohne Unterhaltspflichten, c. Fr. 43'000.-- an Volljährige mit Unterhaltspflichten. Einer Person in Ausbildung werden nicht mehr als insgesamt Fr. 50'000.-- als Darlehen ge-währt.

4.Gesuchstellung

Ausbildungsbeiträge werden aufgrund eines schriftlichen Gesuches zugesprochen (§ 79 Abs. 1 Stipendienverordnung). Die Anmeldeformulare finden sich auf der Webseite des Am-tes für Jugend und Berufsberatung (vgl. Link unten bei den Praxishilfen). Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für die Gewährung von Ausbildungs-beiträgen erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die nötigen Belege zur Verfügung zu stellen. Ist die Person in Ausbildung minderjährig, sind die Eltern verantwortlich (§ 79 Abs. 2 und 3 Stipendienverordnung). Beitragsgesuche für Ausbildungen an kantonalen Mittelschulen sind bei der Schulleitung, Beitragsgesuche für andere Ausbildungen direkt beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen (§ 81 Stipendienverordnung). Die gesuchstellende Person muss ein erstmaliges Beitragsgesuch spätestens 30 Tage nach Beginn des Ausbildungsjahres einreichen. Ein Wiederholungsgesuch muss sie vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres einreichen (§ 82 Abs. 1 und 2 Stipendienverordnung). Der Beginn des Ausbildungsjahres richtet sich nach den für die Ausbildungsstätte massgebli-chen Bestimmungen (§ 82 Abs. 3 Stipendienverordnung). Reicht die gesuchstellende Person das Gesuch verspätet ein, werden die Beiträge anteil-mässig ab dem ersten des Monats, welcher der Gesuchseingabe folgt, bemessen. Die vollen Beiträge können zugesprochen werden, wenn die gesuchstellende Person nicht grob nach-lässig gehandelt hat und sie das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, einreicht (§ 82 Abs. 4 und 5 Stipendienverordnung).

5.Rückerstattung

5.1. Unrechtmässige Beträge Eine Person in Ausbildung, die ohne entsprechenden Anspruch Ausbildungsbeiträge bezo-gen hat, hat diese innert 30 Tagen ab Zustellung der Rückforderungsverfügung zurückzuer-statten (§ 65 Abs. 1 Stipendienverordnung). War die Person in Ausbildung bei Eingabe des

Gesuches minderjährig, so werden Ausbildungsbeiträge, auf die kein Anspruch bestand, von den Eltern zurückgefordert (§ 67 Abs. 1 Stipendienverordnung). Ist die Person in Ausbildung in der Zwischenzeit volljährig geworden, haftet sie mit den Eltern solidarisch (§ 67 Abs. 2 Sti-pendienverordnung). Wurden die Ausbildungsbeiträge einer Sozialbehörde ausbezahlt, so werden die Ausbildungsbeiträge, auf die kein Anspruch bestand, von dieser zurückgefordert (§ 67 Abs. 3 Stipendienverordnung). Hat die Person in Ausbildung in der nächsten Bemessungsperiode einen Anspruch auf Aus-bildungsbeiträge, werden die geschuldeten Beiträge mit dem neuen Anspruch unter Verzicht auf allfällige Zinsen verrechnet (§ 66 Stipendienverordnung). Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässiger Beiträge verjährt fünf Jahre nach Ab-schluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Frist steht still, solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt. Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR sinngemäss (§ 72 Stipendienverordnung). 5.2. Darlehen Darlehen und Zinsen sind in Jahresraten von mindestens Fr. 6000 zurückzuzahlen. Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig, das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt. Zahlungen werden zuerst auf die Zinsen angerechnet. Gerät die Darlehens-nehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig (§ 73 Stipendienverordnung). Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer meldet dem Amt für Jugend und Berufs-beratung Adressänderungen innert Monatsfrist. Verletzt sie oder er die Meldepflicht, so kann die gesamte Schuld sofort zurückgefordert werden (§ 75 Stipendienverorndung). Zahlt eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer die Schuld freiwillig vorzeitig zu-rück, kann ihr oder ihm ein Teil der Schuld erlassen werden (§ 76 Stipendienverordnung). Forderungen aus Darlehen verjähren zehn Jahre nach Fälligkeit. Die Frist steht still, solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt. Für die Unterbrechung der Verjäh-rung gelten Art. 135–138 OR sinngemäss (§ 78 Stipendienverordnung).

6.Zuständigkeit und Rechtsmittel

Über die Ausrichtung und Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung (§ 83 Abs. 1 Stipendienverordnung). Gegen die Entscheide kann beim Amt für Jugend und Berufsberatung innert 30 Tagen Ein-sprache erhoben werden (§ 83 Abs. 2 Stipendienverordnung). Gegen Einspracheentscheide kann bei der Bildungsdirektion innert 30 Tagen Rekurs erhoben werden (§ 83 Abs. 3 Stipen-dienverordnung). Rekursentscheide der Bildungsdirektion können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden

).

Rechtsprechung

: Selbständig erwerbstätig im Sinne von § 38 Abs. 4 Stipendi-enV ist auch, wer zwar bei einer juristischen Person angestellt ist, aber auf Entscheidungen des Arbeitgebers und damit namentlich auf die Höhe des eigenen Lohns erheblichen Ein-fluss nehmen kann (E. 3). Zum von den Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auch nach Mündig-keit der Kinder zu zahlenden Unterhalt zählen auch die Prozesskosten (E. 5).

: Stipendienberechtigung eines EU-Bürgers: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Kammerbesetzung infolge grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2). Anspruchsgrundlagen: Freizügigkeitsabkommen (FZA) und kantonales Bildungsgesetz: Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer ist und ob die im kantonalen Bildungsgesetz festgeschriebene Anspruchsvoraussetzung der fünfjährigen Mindestaufenthaltsdauer für Ausländer gegen das freizügigkeitsrechtliche Dis-kriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot verstösst (E. 2). Auslegung des FZA (E. 3.1). Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des "Arbeitnehmers" (E. 3.2 f.). Gemäss EuGH setzt die Stipendienberechtigung eines Wanderarbeitnehmers einen Zusammenhang zwi-schen dessen (früherer) Berufstätigkeit und der anvisierten Ausbildung voraus. Ein solcher fehlt zwischen der Tätigkeit als Verkäufer und der Ausbildung zum Pflegefachmann FH (E. 4). Die Anstellung als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH be-rechtigt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Bezug von Stipendien: Aus der Recht-sprechung des EuGH (Erfordernis der Kontinuität zwischen Berufstätigkeit und Ausbildung) lässt sich ableiten, dass die für die Beurteilung des erforderlichen Zusammenhangs Anknüp-fungspunkt bildende Berufstätigkeit der Ausbildung in zeitlicher Hinsicht vorgelagert sein muss und nicht erst - wie hier - während der Ausbildungszeit verrichtet werden darf (E. 5). Im Übrigen wäre die Stipendienberechtigung des Beschwerdeführers auch deshalb zu vernei-nen, weil die Tätigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH keine - im Sinn der Rechtsprechung des EuGH erforderliche - tatsächliche und wirtschaftli-che Leistung darstellt: Vielmehr dient sie vorwiegend Lern- und Übungszwecken, wobei ihre Vergütung bildungspolitisch motiviert ist (E. 6).

: Rückforderung von Stipendien. Zuständigkeit des Verwal-tungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2.1). Die Rückforderung von zu Unrecht ausbe-zahlten Stipendien ist zulässig, und zwar unabhängig von einem Verschulden des Beitrags-empfängers (E. 2.1.1 und 2.1.2). Sie steht einzig unter dem Vorbehalt des Vertrauensschut-zes (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien nicht, weshalb sie nie einen Anspruch darauf hatte (E. 4.). Die Rückforderung ist demnach zulässig (E. 5.1) und die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Vertrauens-schutz berufen: Die provisorischen Stipendiengutsprachen vermochten keine Vertrauens-grundlage zu schaffen (E. 5.2), insbesondere weil ihre Fehlerhaftigkeit von der Beschwerde-führerin hätte erkannt werden müssen (E. 5.3).

: Stipendien, die wegen vorzeitigen und nicht gemeldeten Studienabbruchs zu Unrecht ausgerichtet worden sind, müssen bei vorsätzlicher oder fahr-lässiger Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückerstattet werden. Behandlung der Be-schwerde durch den Einzelrichter (E. 1). Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide

der Schulrekurskommission (E. 2). Zur Beschwerdelegitimation (E. 3). Pflicht zur Rückzah-lung von wegen schuldhaften, d.h. vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens der Empfan-genden zu Unrecht ausgerichteten Stipendien (E. 4).

: Der anerkannte Flüchtling hat grundsätzlich stipendienrecht-lichen Wohnsitz im Kanton, wenn er diesem im Zeitpunkt der Anerkennung zugewiesen war. Diese Regelung ist verfassungskonform. Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes nach kantonalem Recht (E. 2). Diese Regelung ist weder willkürlich noch rechtsungleich oder diskriminierend noch sonst wie verfassungs- oder völkerrechtswidrig. Individuellen Beson-derheiten kann bei der Anwendung der gesetzlichen Kriterien durch die Behörden des Wohnsitzkantons Rechnung getragen werden (E. 3). Auf die Gutheissung eines Gesuchs darf nicht vertraut werden, nur weil die Behörde vor dem Entscheid weitere Unterlagen ein-fordert (E. 3d).

Praxishilfen

Ausführliche Informationen zu Stipendien und Darlehen finden sich auf der Webseite des Amtes für Jugend und Berufsberatung:

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: