Ausbildungsbeiträge

Kapitelnr.
11.2.04.
Publikationsdatum
3. Mai 2021
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.2. Bedarfsleistungen
Titel
Ausbildungsbeiträge

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

1.1Grundsätze

Grundsätzlich ist die Finanzierung einer Ausbildung Sache der Person in Ausbildung bzw. ihrer Eltern. Um die Chancengleichheit zu gewährleisten, werden aber Personen in finanziell bescheidenen Verhältnissen durch die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen unterstützt. Man unterscheidet zwei Arten von Ausbildungsbeiträgen (vgl. Art. 2 Ausbildungsbeitragsgesetz, §16a BiG), nämlich

  • Stipendien: Ausbildungsbeiträge, die nicht zurückzuzahlen sind;
  • Darlehen: Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und zu verzinsen sind.

Zuständig für die Ausrichtung der Beiträge ist der Kanton, in welchem die gesuchstellende Person ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 6 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen, Stipendienkonkordat und § 17a BiG).

1.2Das Stipendienkonkordat

Die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat) ist am 1. März 2013 in Kraft getreten. Der Kanton Zürich ist dem Konkordat per 1. Januar 2016 beigetreten (vgl. Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen).

Das Stipendienkonkordat bezweckt eine Harmonisierung der 26 kantonalen Stipendiengesetzgebungen und umfasst sowohl die Tertiärstufe (Hochschulen und höhere Berufsbildung), als auch die Sekundarstufe II (Allgemeinbildung, Berufsbildung). Die Beitrittskantone übernehmen die im Stipendienkonkordat festgehaltenen Grundsätze und Mindeststandards, z.B. zur Berechnung und Dauer der Ausrichtung der Stipendien oder zur Anspruchsberechtigung.

1.3Stipendienreform per 1. Januar 2021

Seit dem 1. Januar 2021 ist die Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) in Kraft. Gleichzeitig wurde auch das Bildungsgesetz teilrevidiert. Die bis dahin geltende Stipendienverordnung wurde auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Die neuen rechtlichen Bestimmungen kommen für alle Gesuche um Ausbildungsbeiträge zur Anwendung, in denen das Ausbildungsjahr ab dem 1. Januar 2021 beginnt. Gesuche bis und mit 31. Dezember 2020 werden nach dem bisherigen Recht beurteilt (§ 27 Abs. 1 BiG).

Personen, die nach bisherigem Recht Beiträge für ihre Ausbildung erhalten haben, bleiben bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung beitragsberechtigt. Die Berechnung richtet sich aber ab dem 1. Januar 2021 nach neuem Recht (§ 27 Abs. 2 BiG).

Für Rückerstattung, Stundung und Erlass von Ausbildungsbeiträgen sowie Verzinsung gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht (§ 27 Abs. 3 BiG).

2.Beitragsberechtigung

2.1Voraussetzungen und Grundsätze

Der Kanton unterstützt Personen in Ausbildung, soweit sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der zumutbaren Fremd- und Eigenleistungen nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Die Ausbildungsbeiträge dienen der Förderung der Chancengleichheit und der Existenzsicherung. Gleichzeitig sollen sie auch einen erfolgreichen Abschluss innerhalb einer minimalen Ausbildungsdauer begünstigen (§ 16 Abs. 2 BiG).

Beitragsberechtigt sind gemäss § 17 BiG Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich (nachfolgend Ziffer 2.1), die

  • über das Schweizer Bürgerrecht,
  • über das Bürgerrecht eines Staates, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat,
  • über die Niederlassungsbewilligung oder
  • seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen. Vorangegangene Aufenthalte als Asyl Suchende oder als vorläufig Aufgenommene sind an diese Frist anzurechnen, nicht aber illegale Aufenthalte.

Ebenfalls beitragsberechtigt sind Personen, die 

  • als von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge dem Kanton Zürich zugewiesen worden sind oder
  • im Kanton Zürich als Staatenlose wohnen.

Die Beitragsberechtigung endet mit der Vollendung des 45. Altersjahrs.

2.2Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Beim stipendienrechtlichen Wohnsitz unterscheidet man zwischen dem abgeleiteten und dem selbstständigen Wohnsitz.

Abgeleiteter Wohnsitz (§ 17a BiG): 

  • Grundsätzlich befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohnsitz des Elternteils massgebend, an dem sich die auszubildende Person hauptsächlich aufhält. 
  • Bei einem Entzug der elterlichen Sorge ist der Sitz der zuständigen Kindesschutzbehörde massgebend. 

Leben die Eltern der auszubildenden Person im Ausland oder sind sie verstorben, befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Zürich, wenn kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und

  • die auszubildende Person das Zürcher Bürgerrecht hat und seit dessen Erwerb keine weiteren Schweizer Bürgerrechte erworben hat, 
  • sie über das Bürgerrecht eines Staates verfügt, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat oder
  • in ihrer Eigenschaft als Flüchtling oder Staatenlose dem Kanton Zürich zugewiesen ist.   

Selbstständiger Wohnsitz (§ 17b BiG):

Eine volljährige Person mit einer Erstausbildung begründet einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft war und während dieser Zeit

  • aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war, 
  • einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürftigen führte, 
  • Militär oder Zivildienst leistete oder 
  • arbeitslos war. 

Eine volljährige Person ohne Erstausbildung muss diese Anforderungen während zusätzlicher vier Jahre, also insgesamt während sechs Jahren, erfüllen. 

Wegfall des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (§ 17c BiG):

Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt, wenn die auszubildende Person in einem anderen Kanton oder Staat stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet. 

2.3Beitragsberechtigte Ausbildungen

Ausbildungsbeiträge werden gemäss § 17d BiG ausgerichtet für:

  • Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse, 
  • Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse, 
  • Berufsvorbereitungsjahre (z.B. 10. Schuljahr), 
  • Ausbildungen, die zu einem kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene führen. 

Ausnahmsweise können auch Beiträge für Ausbildungen im Ausland ausgerichtet werden. Für ein Auslandsemester im Rahmen einer beitragsberechtigten Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe werden Beiträge ausgerichtet, wenn die im Ausland absolvierten Semester für die Ausbildung in der Schweiz angerechnet werden (§ 3 VAB). Die Voraussetzungen für das Absolvieren einer Erstausbildung sind in § 4 VAB geregelt.

2.4.Finanzielle Verhältnisse

Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar (§ 17g Abs. 1 BiG). Sie dienen also nicht dazu, die Familie der auszubildenden Person zu unterstützen. Der finanzielle Bedarf wird anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt. Es kommt also ein doppeltes Fehlbetragsmodell zur Anwendung (vgl. nachfolgende Grafik). Massgebend sind in beiden Fällen jeweils die Anzahl Personen pro Haushalt. Der finanzielle Bedarf berechnet sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten, die sich am sozialen Existenzminimum orientieren, und den anrechenbaren Kosten (§ 17g Abs. 2 BiG).

Grundsätzlich sind für die Bemessung von Ausbildungsbeiträgen die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn des Ausbildungsjahres massgebend (§ 8 VAB).

Das Familienbudget (§ 11 ff. VAB) 

Im Familienbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern der auszubildenden Person und ihrer im gleichen Haushalt lebenden nicht selbstständigen Kinder erfasst. Als wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder gelten solche, die unterhaltsberechtigt sind oder solche, die in einer beitragsberechtigten Ausbildung stehen und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben (§ 11 Abs. 1 und 3 VAB). 

Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, wird für jeden Elternteil ein separates Budget erstellt, in welchem der mit ihm zusammenlebende Ehepartner bzw. die Ehepartnerin, der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin sowie deren wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder mitberücksichtigt werden (§ 11 Abs. 2 VAB). 

Die Einnahmen im Familienbudget werden im Wesentlichen anhand der letzten Steuerveranlagung der Eltern der auszubildenden Person bestimmt (§ 13 VAB). Davon in Abzug gebracht werden können gemäss Veranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Unterhaltsbeiträge, krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten sowie Kosten für die Drittbetreuung von Kindern. Für die anerkannten Kosten lehnt sich die Verordnung an die materielle Grundsicherung analog zu den SKOS-Richtlinien an. Die maximalen Beiträge sind im Anhang zur Verordnung, Ziffern 2.1 bis 2.3, hinterlegt (§ 14 VAB). 

Bei auszubildenden Personen, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird ein im entsprechenden Familienbudget errechneter Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget erfassten Personen geteilt. 

Kein Familienbudget wird erstellt, wenn ein Elternteil der auszubildenden Person behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge schuldet. Für auszubildende Personen, die das 35. Altersjahr vollendet haben, wird ebenfalls kein Familienbudget erstellt (§ 12 VAB). 

Das Persönliche Budget (§ 18 ff. VAB) 

Im persönlichen Budget werden die finanziellen Verhältnisse der auszubildenden Person erfasst. Ausserdem werden die finanziellen Verhältnisse gemäss § 18 VAB folgender Personen, die mit der auszubildenden Person zusammenleben, erfasst:

  • Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner der auszubildenden Person, 
  • Konkubinatspartnerin bzw. Konkubinatspartner, wenn mindestens ein gemeinsames Kind im gleichen Haushalt lebt, 
  • im gleichen Haushalt lebende wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder der auszubildenden Person oder einer der vorstehend aufgeführten mit ihr zusammenlebenden Personen. 

Anrechenbare Einnahmen

Als anrechenbare Einnahmen gemäss § 19 VAB gelten die aus dem Familienbudget resultierende finanzielle Beteiligung der Eltern der auszubildenden Person, behördlich genehmigte oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge sowie die gemäss Ziffer 3.1. Anhang zur VAB anrechenbare Eigenleistung der auszubildenden Personen. Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden:

  • 66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens der auszubildenden Person, das die Eigenleistung übersteigt,
  • 66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens der übrigen erfassten Personen,
  • alle weiteren Einkünfte
  • 10% des den Freibetrag gemäss Anhang zur VAB Ziffer 3.2 übersteigenden steuerrechtlichen Reinvermögens.

Nicht angerechnet werden:

  • Ausbildungsbeiträge, die ergänzend zu den kantonalen Ausbildungsbeiträgen ausgerichtet werden, namentlich von Gemeinden, Stiftungen und Hochschulen sowie 
  • erzielte oder für sie bestimmte Einnahmen 
    • von Kindern der auszubildenden Person oder 
    • von mit der auszubildenden Person zusammenlebenden Personen, die in einer beitragsberechtigten Ausbildung stehen. 

Anerkannte Kosten 

Als anerkannte Kosten gelten bei mit den Eltern oder einem Elternteil zusammenlebenden Personen die im Familienbudget ermittelten Kosten.

Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt, werden die Kosten für die materielle Grundsicherung gemäss Anhang zur VAB Ziffern 4.1 bis 4.3 anerkannt (§ 20 VAB). Ausserdem werden gemäss § 22 VAB folgende während der Beitragsperiode anfallende Kosten anerkannt: 

  • behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge, sofern sie auch bezahlt werden, 
  • krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Mehrkosten bis zum Höchstbetrag gemäss Anhang zur VAB Ziffer 4.5.1, 
  • Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum Höchstbetrag gemäss Anhang zur VAB Ziffer 4.5.2. 

Übersteigen im persönlichen Budget die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge (§ 25 VAB).

Sind die anerkannten Kosten höher als die anrechenbaren Einnahmen, wird der so ermittelte Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget erfassten Personen geteilt. Das Resultat entspricht dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge (§ 26 VAB). 

«Doppeltes Fehlbetragsmodell»

Finanzielle Verhältnisse «Doppeltes Fehlbetragsmodell» - Familienbudget und persönliches Budget
Bestimmung der massgebenden Personen für das Familienbudget und das persönliche Budget der auszubildenden Person. Quelle: Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge | Kanton Zürich - Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB)

2.5.Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Führens eines eigenen Haushalts

Das Führen eines eigenen Haushalts wird gemäss § 23 VAB anerkannt, wenn die auszubildende Person älter als 25-jährig ist oder zwingende Gründe vorliegen.

Als zwingende Gründe gelten:

  • Platzmangel im elterlichen Haushalt
  • Unzumutbarer Weg zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort
  • Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern, mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner bzw. mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner
  • Schwerwiegende familiäre Konflikte.

3.Form der Ausbildungsbeiträge

3.1.Stipendien

Grundsatz 

Bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs werden die Ausbildungsbeiträge als Stipendien ausgerichtet. Rechtmässig bezogene Stipendien müssen nicht zurückerstattet werden (§ 17h Abs. 1 BiG).  

Verlängerung des Stipendienanspruchs

 Aus den folgenden Gründen können gemäss § 17h Abs. 2 BiG Stipendien bis längstens zur Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden:

  • Erwerbstätigkeit während der Ausbildung
  • Betreuung von eigenen Kindern
  • Krankheit
  • Militär- oder Zivildienst
  • Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen

3.2Stipendien mit erhöhter Eigenleistung

Soweit kein Anspruch auf Verlängerung des Stipendienanspruchs (vorstehend Ziffer 3.1 lit. b) besteht, werden Stipendien ab der Vollendung des 25. Altersjahrs mit einer erhöhten Eigenleistung ausgerichtet. Massgebend ist der Beginn des Ausbildungsjahrs (§ 17i BiG). Wird jemand also im Oktober 25-jährig und beginnt die Ausbildung im August, besteht ein Anspruch auf Stipendien nach § 17h Abs. 1 BiG (vgl. vorstehend Ziffer 3.1 lit. a).

Die Eigenleistung ist in Ziffer 3.1 Anhang zur VAB geregelt. Aktuell beträgt die Eigenleistung für Vollzeitstudierende ab dem 19. Altersjahr Fr. 3000 pro Jahr. Für Vollzeitstudierende mit Berücksichtigung einer erhöhten Eigenleistung beträgt diese Fr. 20'000 pro Jahr.

3.3.Darlehen

Ab Vollendung des 25. Altersjahrs können Ausbildungsbeiträge nicht nur als Stipendien mit erhöhter Eigenleistung ausgerichtet werden, sondern auch in Form von (existenzsichernden) Darlehen bezogen werden (§ 17j Abs. 1 BiG).

Ab der Vollendung des 35. Altersjahrs werden Ausbildungsbeiträge nur noch in Form von Darlehen ausgerichtet. Auch hier ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Beginn des Ausbildungsjahrs (§ 17j Abs. 2 und 3 BiG).

Zur Rückerstattung siehe nachfolgend Ziffer 5.

Formen der Ausbildungsbeiträge nach Alter

Tabelle zur normbiografischen Orientierung
Übersicht: Normbiografische Orientierung. Quelle: Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge | Kanton Zürich - Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB)

4.Verfahren

4.1Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens und den Entscheid liegt beim Amt für Jugend und Berufsberatung (§ 1 VAB).

4.2Gesuchstellung

Elektronische Einreichung des Gesuchs 

Gesuche um Ausbildungsbeiträge (also Stipendien oder Darlehen) können über die Plattform ZHservices erfasst und elektronisch übermittelt werden. Auch die erforderlichen Beilagen können auf ZHservices hochgeladen werden. Auch Gemeinden und weitere Institutionen können im Namen ihrer Klientinnen und Klienten Gesuche via ZHservices erfassen und einreichen. Wenn alle erforderlichen Daten erfasst und das Gesuch erfolgreich übermittelt worden ist, erfolgt per E-Mail eine automatische Bestätigung. Sobald diese Bestätigung eingetroffen ist, gilt das Gesuch als eingereicht (vgl. § 28 VAB).

Voraussetzung für die elektronische Gesuchseinreichung ist eine Registrierung auf ZHservices. Eine Anleitung dazu findet sich hier: 

Sobald die Registrierung vorliegt, kann das Gesuch erfasst und elektronisch übermittelt werden (Bitte folgen Sie den Anweisungen in «Hilfe beim Beantragen von Ausbildungsbeiträgen - Punkt 04 Login ZHservices»).

Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag des sechsten Monats nach Beginn des Ausbildungsjahrs eingereicht werden. Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten, jedoch kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der gesuchstellenden Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Verhinderungsgrundes das Gesuch nachreicht (§ 29 VAB).

Beilagen

Nach der Erfassung des Gesuchs wird eine individuelle Beilagenliste angezeigt. Können erforderliche Beilagen gemäss dieser individuellen Liste (noch) nicht eingereicht werden, ist eine Begründung erforderlich. 

Folgende Beilagen sind in jedem Fall für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausbildungsbeiträge notwendig: 

  • Die AHV-Nr. der auszubildenden Person (steht auf der Krankenkassenkarte oder dem AHV-Ausweis).
  • Die Angaben zur Ausbildung, für welche die auszubildende Person Ausbildungsbeiträge beantragt.
  • Die Angaben zu den Wohnverhältnissen der auszubildenden Person und ihrer Eltern.
  • Die Angaben zum zivilrechtlichen Wohnsitz der auszubildenden Person und ihrer Eltern.
  • Die Angaben zu den bisherigen Ausbildungen, Tätigkeiten und Erwerbstätigkeiten (inkl. Angabe des jeweiligen Lohns) der auszubildenden Person (mit jeweiliger Datumsangabe von Monat/Jahr).
  • Die Angaben zu den Geschwistern der auszubildenden Person inkl. ihrer Ausbildung.
  • Die Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen der auszubildenden Person während der Gesuchsperiode sowie zum Stand des Vermögens der auszubildenden Person zum aktuellen Zeitpunkt.
  • Die Angaben zu den Eltern bzw. Stiefeltern der auszubildenden Person inkl. Steuerveranlagung.
  • Die Angaben zu allfälligen Kindern der auszubildenden Person.
  • Die Angaben zum allfälligen Partner bzw. zur allfälligen Partnerin der auszubildenden Person inkl. seiner bzw. ihrer finanziellen Situation.
  • Die Angaben zum Bezug von Taggeldern der IV, von Zusatz- und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, oder zum Sozialhilfebezug der auszubildenden Person.
  • Die Angaben zum Bezug von Zusatz- und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Eltern der auszubildenden Person.
  • Die IBAN-Nummer des Auszahlungskontos für allfällige Beitragsansprüche und Angaben zum Kontoinhaber bzw. zur Kontoinhaberin (ist auf der Bank- oder Postkarte ersichtlich).

Weitere Beilagen können beispielsweise sein: 

  • Kopie des Passes oder der Identitätskarte bzw. der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung bei ausländischer Staatangehörigkeit.
  • Bei erwachsenen Auszubildenden die Saldobelege sämtlicher Konten.
  • Bei Flüchtlingen die Kopie des Asylentscheids oder des vorläufigen Aufnahmeentscheids, aus welchem der Zuweisungskanton ersichtlich ist.
  • Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag, Aufnahme- oder Semesterbestätigung.
  • Bei eigenem Haushalt der auszubildenden Person der Mietvertrag.
  • Kopie der aktuellsten definitiven Steuerveranlagung (inklusive Einschätzungsdetails) und der dazugehörigen vollständigen Steuererklärung der Eltern oder Stiefeltern.
  • Bei Quellensteuerpflicht der Eltern oder Stiefeltern: Der Nachweis über den quellenbesteuerten Bruttolohn des Vorjahres und den Vermögensnachweis per 31. Dezember des Vorjahres.
  • Bei Auszahlung der Ausbildungsbeiträge an das Sozialhilfeorgan: Rechtsgültige Abtretungserklärung.

Sind alle erforderlichen Daten auf ZHservices erfasst und die Beilagen hochgeladen, kann das Gesuch elektronisch übermittelt werden. Bei erfolgreicher Übermittlung wird per E-Mail eine Eingangsbestätigung gesendet und das Gesuch gilt als eingereicht.

4.3.Fehlende Unterlagen nachreichen

Falls ein Gesuch unvollständig eingereicht wurde oder einzelne Unterlagen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichnung noch nicht verfügbar waren, erhält die gesuchsstellende Person eine schriftliche Aufforderung, die fehlenden Informationen bzw. Unterlagen innert Frist (2 Monate) nach zu reichen. Die genauen Vorgaben für Nachsendungen sind in «Hilfe beim Beantragen von Ausbildungsbeiträgen, Punkt 8» zu finden.

4.4.Gesuchsbearbeitung

Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Die Bearbeitung dauert ca. vier Monate. Unvollständig eingereichte Gesuche verzögern die Entscheidung. Das kann einerseits zu einer Reduzierung des Anspruchs, andererseits eine längere Wartezeit zur Folge haben. Der Stand der Gesuchbearbeitung wird auf der Themenseite Ausbildungsbeiträge - Wann wird mein Gesuch bearbeitet? - veröffentlicht.

4.5.Verfügung und Rechtsmittel

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) entscheidet gemäss § 31 VAB mittels Verfügung

  • über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen,
  • über Anpassungen des Entscheids aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse,
  • über Rückforderungen,
  • die Höhe und die Fälligkeit von Raten sowie
  • über die Gewährung von Zahlungserleichterungen und Erlass (nachfolgend Ziffer 5).

Gegen diese Entscheide kann innert 30 Tagen beim AJB schriftlich begründete Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

4.6.Auszahlung

Ausbildungsbeiträge werden in der Regel in zwei Teilbeträgen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang der Bestätigung beim AJB über die Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung. Das AJB kann die Auszahlung an weitere Auflagen knüpfen (§ 32 VAB). Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge kann auch an eine Gemeinde abgetreten werden (§ 27 VAB).

Voraussetzung für die Auszahlung eines Darlehens ist das Vorliegen einer schriftlichen Annahmeerklärung, also einer Erklärung der auszubildenden Person, dass sie das Darlehen mit den daran geknüpften Bedingungen annimmt.

5.Rückerstattung

5.1.Unrechtmässig bezogene Beträge

Grundsatz 

Ausbildungsbeiträge, die trotz fehlendem Anspruch ausgerichtet werden, werden zurückgefordert. Zusätzlich ist ein Zins von 4% ab Erhalt der Ausbildungsbeiträge geschuldet, wenn

  • unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen nicht gemeldet wurden, die für die Berechnung massgeblich sind, oder 
  • die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wurden.

Schuldner oder Schuldnerin der Rückforderung 

Schuldnerin oder Schuldner der Rückforderung unrechtmässig bezogener Beiträge sind gemäss § 34 VAB

  • die auszubildende Person, sofern sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Ausbildungsbeiträge volljährig war,
  • die Eltern, Elternteile oder Drittpersonen, denen in Vertretung der auszubildenden Person die Ausbildungsbeiträge ausbezahlt wurden, sofern die auszubildende Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs minderjährig war. Hat sie seit Einreichung des Gesuchs die Volljährigkeit erreicht, haftet sie solidarisch.

Wurden die Ausbildungsbeiträge aufgrund einer gültigen Abtretungserklärung an ein Gemeinwesen ausbezahlt, werden unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge von diesem zurückgefordert.

Verjährung

Das Recht, unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge zurückzufordern, verjährt fünf Jahre nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, solange der Schuldner bzw. die Schuldnerin im Ausland wohnt. Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135 - 138 OR sinngemäss (Festsetzungsverjährung; § 36 VAB). Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung (Vollstreckungsverjährung; § 37 VAB).

5.2.Darlehen

Grundsatz 

Darlehen müssen längstens innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückbezahlt werden. Nach Ablauf eines Jahres werden sie mit 1,5% verzinst (§ 19a Abs. 1 BiG i.V.m. § 38 VAB). Das AJB setzt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Ratenzahlungen fest. Die Mindesthöhe einer Ratenzahlung beträgt Fr. 300 pro Monat (§ 19a Abs. 2 BiG i.V.m. § 41 VAB). Gerät die Schuldnerin bzw. der Schuldner mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird die ganze Schuld zur Rückzahlung fällig (§ 39 Abs. 2 VAB).

Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig, das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt (§ 39 VAB).

Verjährung 

Forderungen aus Darlehen verjähren gemäss § 40 VAB

  • zehn Jahre nach Fälligkeit und
  • längstens 20 Jahre nach Fälligkeit bei Stillstand der Verjährungsfrist oder Unterbrechung der Verjährung.

Die erstgenannte Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, solange die Schuldnerin bzw. der Schuldner im Ausland wohnt. Ansonsten gelten für die Unterbrechung der Verjährung Art. 135 - 138 OR sinngemäss.

5.3Erlass

Auf Gesuch hin kann das AJB unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Zahlungserleichterung oder einen Erlass gewähren (§ 19b BiG i.V.m. § 42 VAB). Dies unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wenn die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners beeinträchtigt ist durch besondere Verhältnisse wie
    • aussergewöhnliche Belastung durch die Familie
    • andauernde Arbeitslosigkeit
    • Krankheit
    • Unglücksfall
  • und die Schuldnerin bzw. der Schuldner dadurch in eine Notlage geraten ist und
  • davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückerstattung oder Rückzahlung möglich oder zumutbar sein wird.

Ausserdem kann die Bildungsdirektion für herausragende Leistungen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses einen Erlass gewähren (§ 19b BiG).

6.Auswirkungen auf die Sozialhilfe

6.1.Sozialhilfe und Ausbildungen

Hintergrundinformationen

Das Armutsrisiko hängt stark vom Bildungsniveau ab. Mit steigendem Bildungsniveau sinkt das Risiko, unter die Armutsgrenze zu fallen oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen zu müssen. Erwerbstätige ohne Berufsausbildung arbeiten häufig in Tieflohnbranchen und in Teilzeitanstellungen und sind von wirtschaftlichen Einbrüchen besonders rasch und dauerhaft betroffen. Von den mit Sozialhilfe unterstützten Personen zwischen 18 und 65 Jahren sind 57,1% ohne Berufsabschluss. Bei unterstützten Ausländerinnen und Ausländern verfügen sogar 69,7% über keinen Berufsabschluss, bei unterstützten Schweizer Staatsangehörigen sind es 46,6% (Sozialbericht Kanton Zürich 2019, S. 50). Aus sozialpolitischer Sicht ist daher das Erreichen einer Berufsausbildung für eine nachhaltige Integration der Betroffenen sehr sinnvoll. Aus diesem Grund wird beispielsweise bei der Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen im Rahmen der Integrationsagenda auf das Erlangen einer Ausbildung ein besonderes Augenmerk gelegt (vgl. Konzept Integrationsagenda Kanton Zürich Ziffer 4.4). Weiter wird die Integrationsvorlehre, welche für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene konzipiert worden ist, ab dem Ausbildungsjahr 2021 auch anderen späteingereisten Migrantinnen und Migranten geöffnet (weitere Informationen finden sich auf der Themenseite Bildungsangebote Migration/Integrationsvorlehre). Diese Bildungswege wie auch Vorkurse gehören zu den beitragsberechtigten Ausbildungen (vgl. vorstehend Ziffer 2.3).

Fachunterstützung durch das Berufsinformations- oder Laufbahnzentrum (BIZ bzw. LBZ) 

Für die Beurteilung, ob ein Ausbildungsweg im Einzelfall der passende ist für die betroffene Person, kann eine Facheinschätzung durch die Berufsberatung hilfreich sein. Für Personen, die über keinen Abschluss auf Sekundarstufe II verfügen oder von der Sozialhilfe zugewiesen werden, ist die Beratung unentgeltlich (vgl. Kapitel 13.1.03).

7.2.Sozialhilfe und Darlehen

Sozialhilfe ist subsidiär zu anderen Leistungen, weshalb der Bezug von Ausbildungsbeiträgen den Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich vorgeht. Es stellt sich indes die Frage, wie im Rahmen der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit den in Form eines Darlehens gewährten Ausbildungsbeiträgen umzugehen ist.

Grundsätzlich ist es im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe nicht statthaft, betroffene Personen zur Aufnahme eines Darlehens, mit welchem der Lebensunterhalt zu sichern ist, anzuhalten. Dies weil es eine (weitere) Verschuldung der Betroffenen zu verhindern gilt.

Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen kann dieser Grundsatz jedoch nicht mit dieser Absolutheit gelten. Es ist zu berücksichtigen, dass

  • die in diesem Zusammenhang zu gewährenden Darlehen sich an Auszubildende in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse richten und von Personen, die noch keine wirtschaftliche Hilfe beziehen, die Aufnahme eines Darlehens ebenfalls erwartet wird, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen;
  • das Darlehen einer Person und ihrer Familie ermöglicht, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen;
  • gerade Personen, die spät eine Berufsausbildung absolvieren (z.B. spät eingereiste Migrantinnen und Migranten), häufig eine Familie haben und auch nach Abschluss der Ausbildung bei wenig Berufserfahrung kein Lohn erzielt werden dürfte, der eine Rückerstattung des Darlehens innert nützlicher Frist ermöglicht;
  • aus migrationsrechtlicher Sicht für die Betroffenen die Aufnahme von Ausbildungsbeiträgen in Form eines Darlehens vorteilhafter ist als ein Sozialhilfebezug;
  • unter bestimmten Voraussetzungen nach Abschluss der Ausbildung ein Erlass der Schuld möglich ist (vgl. vorstehend Ziffer 3.3 lit. b);
  • die Handhabung dieser Voraussetzungen aber noch nicht erprobt sind.

Besteht ein Anspruch auf Stipendien ist hinsichtlich der künftigen Verschuldung der Bezug von nicht der Rückerstattung unterstehenden Beiträgen grundsätzlich zu bevorzugen, auch wenn das bedeutet, dass eine Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe nicht sofort erfolgen kann. Die Vor- und Nachteile der ergänzenden Unterstützung gegenüber der Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe sind jedoch im Rahmen der Beratung der Betroffenen vom Sozialhilfeorgan zu thematisieren. Nur so hat die betroffene Person die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, welche Form von Ausbildungsbeiträgen für sie selber zielführender ist.

Bei Auszubildenden ab dem 36. Altersjahr besteht lediglich ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge in Form eines Darlehens. In Anbetracht des Subsidiaritätsprinzips erscheint es für Betroffene grundsätzlich zumutbar, ein solches Darlehen zu beantragen. Es steht aber im Ermessen des zuständigen Sozialhilfeorgans im Einzelfall unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile trotz Anspruch auf ein Darlehen die sozialhilferechtliche Unterstützung weiterzuführen.

Weitere Ausführungen zu Kostenübernahmen im Zusammenhang mit Ausbildungen finden sich in Kapitel 8.1.12.

7.3.Überbrückung zwischen Gesuchseinreichung und Auszahlung

Da die Gesuchsbearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt und vor Abschluss dieser Bearbeitung durch das AJB keine Vorschusszahlungen zur Überbrückung einer Notlage ausgerichtet werden können, muss in einer solchen Situation allenfalls bevorschussend wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet werden. Diese kann von der Unterzeichnung einer Abtretungserklärung abhängig gemacht werden und ist im Umfang der für die bevorschusste Periode eingegangenen Ausbildungsbeiträge zurückzuerstatten (vgl. Kapitel 15.2.02).

7.4.Alternativen und Ergänzungen zu kantonalen Ausbildungsbeiträgen

Wenn keine oder zu geringe kantonale Ausbildungsbeiträge gesprochen werden, gibt es weitere Möglichkeiten, für Ausbildungen Unterstützungen zu erhalten.

So gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einige Gemeinden und Städte für ihre Einwohnerinnen und Einwohner Ausbildungsbeiträge. Personen in Ausbildung, die seit mindestens zwei Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben, können beispielsweise bei der Stipendienabteilung der Stadt Zürich nach dem kantonalen Entscheid über die Ausbildungsbeiträge ein Stipendiengesuch einreichen. Bei Personen, die lediglich einen Anspruch auf Stipendien mit erhöhter Eigenleistung haben, empfiehlt die Stadt Zürich die reduzierten kantonalen Stipendien zu beantragen bzw. auf das kantonale Darlehen zu verzichten und den Differenzbetrag als nicht zurückzahlbare Stipendien bei der Stadt Zürich zu beantragen. Gleiches gilt für Personen, die lediglich Anspruch auf Ausbildungsbeiträge in Form eines Darlehens haben. Sie können bei der Stadt Zürich Stipendien beantragen.

Auch private Stiftungen und Fonds unterstützen die Finanzierung von Ausbildungen. Ebenfalls gewähren die Hochschulen unter bestimmten Voraussetzungen Stipendien oder Härtefallkredite. Weitere Informationen finden sich auf der Themenseite Ausbildungsbeiträge/Alternativen.

Rechtsprechung

 

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