Werden in Ihrem Umfeld extremistische Meinungen verbreitet? Oder kommt es zu extremistisch motivierten, strafbaren Handlungen? Melden Sie Ihre Beobachtungen der Anlaufstelle der Polizei. Die Beratung ist persönlich, vertraulich und kostenlos.
Das Wichtigste in einfacher Sprache
Ist Ihnen das extreme Verhalten einer Person aufgefallen?
Gibt es Personen, die davon erzählen, gewalttätig zu werden?
Die Polizei hilft in jedem Fall.
Hier finden Sie eine Liste mit Beratungsstellen und Polizeiposten.
Bei einem Notfall rufen Sie sofort die Polizei: Telefonnummer 117.
Radikalisierung und Extremismus erkennen
In Zusammenarbeit mit der Bevölkerung trifft die Polizei Massnahmen, um Anzeichen von Radikalisierung und Extremismus frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.
Sie können dabei mithelfen: Achten Sie auf Merkmale möglicher Radikalisierung. Werden in Ihrem Umfeld extremistische Meinungen propagiert? Kommt es gar zu extremistisch motivierten, strafbaren Handlungen? Melden Sie der Polizei Ihre Feststellungen.
Die Interventionsstelle gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus der Kantonspolizei ist eine kantonale Anlaufstelle für Fragen zum Thema Extremismus. Sie ist Ansprechpartnerin für alle Arten von Extremismen, seien sie religiös oder politisch begründet. Die Anlaufstelle bietet telefonische Beratungsgespräche sowie Fort- und Weiterbildungen an.
«Dank der Beratung der Polizei kann ich die Veränderung meiner Tochter besser verstehen. Das Gespräch mit der Fachstelle hat mir geholfen, die Situation zu klären.»
Ein besorgter Vater
Was Sie tun sollten, wenn Sie einen Verdacht haben
Eine Radikalisierung ist ein schrittweiser Prozess. Zum Beispiel nimmt eine Person zunehmend extremere politische, soziale oder religiöse Überzeugungen an. Der Weg kann dabei von einer neutralen Position zur Sympathie, der Rechtfertigung bis zur Befürwortung von extremistischen Ideen und Gewalt führen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Was können Sie tun?
Achten Sie auf Merkmale möglicher Radikalisierung. Eine praktische Beurteilung bietet das Hilfsmittel «Die fünf Säulen der Identität».
Was unternimmt die Polizei?
Die Interventionsstelle gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus (IRE) berät Sie telefonisch oder persönlich, vertraulich und kostenlos. Sie nimmt auch anonyme Meldungen entgegen.
Was liegt vor?
Dabei können unterschiedliche Formen von Extremismus wie Rechts- oder Linksextremismus, Dschihadismus oder auch radikale Fankulturen beworben werden. Zum Beispiel mittels sozialer Medien, Standaktionen, Streuung von Flugblättern oder persönlichen Gesprächen.
Was können Sie tun?
Melden Sie Ihre Feststellungen oder Beobachtungen auf der örtlichen Polizeistation oder kontaktieren Sie die Interventionsstelle gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus.
Was unternimmt die Polizei?
Die Polizei berät Sie vertraulich und kostenlos und prüft das Vorliegen strafbarer Handlungen.
Was liegt vor?
Zum Beispiel durch den öffentlichen Aufruf zu Hass und Diskriminierung, die Verbreitung von Ideologien, welche die systematische Herabsetzung und Verleumdung Angehöriger bestimmter Nationen, Ethnien oder Religionen zum Ziel haben, oder durch das Verbreiten von Gewaltdarstellungen in den sozialen Medien.
Was können Sie tun?
Distanzieren Sie sich von solchen Handlungen, seien Sie nicht Teil davon. Verständigen Sie die Polizei über die Notrufnummer 117.
Was unternimmt die Polizei?
Die Polizei interveniert und geht gegen strafbare Handlungen vor. Sie sorgt wieder für Sicherheit. Sie trifft Massnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten.
Was liegt vor?
Zum Beispiel wenn eine Person randaliert, andere zu bestimmten Handlungen nötigt oder droht, andern oder sich selbst Gewalt anzutun.
Was können Sie tun?
Bringen Sie sich in Sicherheit. Alarmieren Sie umgehend die Polizei über die Notrufnummer 117. Schildern Sie, was vorgefallen ist.
Was unternimmt die Polizei?
Die Polizei interveniert am Ereignisort. Sie sorgt wieder für Sicherheit. Sie geht gegen strafbare Handlungen vor. Sie trifft Massnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten.
Interventionsstelle IRE
Die Interventionsstelle gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus (IRE) wirkt an der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus aktiv mit. Als kantonale Anlaufstelle bietet sie mittels Einsatz von Instrumenten zur Früherkennung der Bevölkerung, Institutionen und Behörden Hilfestellungen und Expertisen an und beteiligt sich an regionalen, kantonalen und internationalen Projekten.
«Fachstellen bieten verschiedene Dienstleistungen an. Sie dienen zur Früherkennung von möglicher Radikalisierung, beraten das Umfeld und intervenieren gezielt, um Extremismus und Gewaltbereitschaft abzuwenden. Sie sind gut vernetzt, damit sie je nach Problematik die Anfrage an die entsprechende Stelle weiterleiten können.»
Nationaler Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Seite 17).
Massnahmen zur Förderung des Ausstiegs und der Reintegration
Für den Umgang mit Einzelfällen ist es im sogenannten Case Management erforderlich, über einen Referenzkatalog mit möglichen Massnahmen zu verfügen. Darin enthalten sind auch Zuständigkeiten und Verfahren zur Zusammenarbeit. Die Massnahmen fallen einerseits in den forensisch-psychiatrischen Bereich und anderseits in die sozialpädagogische Thematik. Sie sollten bei radikalisierten Personen im Strafverfahren, im Strafvollzug (einschliesslich Bewährung) oder auch ausserhalb dieser zur Anwendung kommen; sie berücksichtigen dabei die Unterschiede zwischen den Geschlechtern.
Präventionsarten
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- Die Polizei informiert Sie über Phänomene im Bereich Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus,
- klärt über problematische Gruppierungen auf,
- unterstützt Netzwerktreffen, Fachtagungen und Konferenzen durch Fachinputs.
Die Polizei engagiert sich in der Aus-/Weiterbildung, auch zielgruppenspezifisch.
- Die Polizei wirkt mit in der Früherkennung von Radikalisierungstendenzen,
- bietet Beratung im Bereich der selektiven Prävention für relevante Berufsgruppen, um Radikalisierungsprozesse möglichst früh zu erkennen und entsprechend handeln zu können.
Angesprochen sind: Lehrkräfte, Ausbildungsträgerinnen und -träger, soziale Akteurinnen und Akteure der Kinder- und Jugendhilfe, Mitarbeitende in Flüchtlingseinrichtungen oder der Justiz und des Justizvollzugs sowie der Polizei, - unterstützt Lernprogramme,
- bietet Intervention unter Einbezug der Polizei,
- hört zu und beantwortet Ihre Fragen, hilft, die Situation zu klären und Handlungsmöglichkeiten zu erschliessen.
- Die Polizei unterstützt Eltern dabei, die Beziehung zu ihrem Kind aufrecht zu erhalten, indem gemeinsam daran gearbeitet wird, dass Kinder und Jugendliche wieder Vertrauen finden können, wenn sie alternative Beziehungsangebote und Perspektiven sehen.
- Die Polizei bietet Hilfe beim Ausstieg aus extremistischen Szenen. Im Mittelpunkt stehen hier die Beratung von Angehörigen sowie die Beratung und Begleitung von Betroffenen.
- Die Polizei fördert Disengagement im Rahmen von Beratungsgesprächen, Vorträgen und Schulungen.
Definition Radikalisierung und Extremismus
Radikalisierung
Unter Radikalisierung wird allgemein ein Prozess verstanden, bei dem eine Person immer extremere politische, soziale oder religiöse Bestrebungen annimmt, allenfalls bis hin zum Einsatz von extremer Gewalt. Individuen oder Gruppierungen übernehmen im Zug der Radikalisierung zunehmend ein extremistisches Wertesystem. Der Weg kann dabei von einer neutralen Position zur Sympathie, der Rechtfertigung bis zur Befürwortung von extremistischen Ideen und Aktionen gehen.
Extremismus
Unter Extremismus wird ein Wertesystem im Sinn einer politischen, sozialen oder religiösen Ordnung verstanden, welches die demokratische und rechtstaatliche Grundlage der Schweiz ablehnt.
Gewalttätiger Extremismus
Der Begriff des gewalttätigen Extremismus umfasst, dass mittels Verübung, Förderung oder Befürwortung von Gewalt und illegitimen Mitteln versucht wird, diese Ziele durchzusetzen. Extremismus umfasst somit die eigentliche Ideologie, welche Gewalt legitimieren kann.
Formen des Extremismus einfach erklärt in Schweizerdeutsch
Erklärvideo für Jugendliche und Schulen in Schweizerdeutsch
Weiterführende Informationen
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- Download Gesprächsleitfaden extremistische Radikalisierung - Umgang mit potentiell gefährdeten Jugendlichen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 97 KB
- Download Identität und Persönlichkeit PDF | 11 Seiten | Deutsch | 234 KB
- Download Mit Kindern über Hate Crime und Extremismus sprechen PDF | 12 Seiten | Deutsch | 423 KB
- Nationaler Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) 2017
- Nationaler Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) 2023–2027
- Sicherheitsverbund Schweiz SVS, Prävention von Radikalisierung und Extremismus
- Schreckung der Bevölkerung Art. 258
- Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Art. 259 StGB
- Störung der Glaubens und Kultusfreiheit Art. 261 StGB
- Rassendiskriminierung Art. 261bis StGB
- Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266bis StGB
- Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung Art. 275 StGB
- Staatsgefährliche Propaganda Art. 275bis StGB
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Kontakt
Kantonspolizei Zürich - Präventionsabteilung
Interventionsstelle gegen Radikalisierung/Extremismus
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Kantonspolizei Zürich - Kommunikationsabteilung