Vorgaben zur amtlichen Publikation

Hier erfahren Sie, welche Regeln Ihre Gemeinde bei der Veröffentlichung von Erlassen, allgemeinverbindlichen Beschlüssen und Wahlergebnissen beachten muss.

Publikation

Jede Gemeinde muss der Bevölkerung gewisse Informationen übermitteln. Damit die Einwohnerinnen und Einwohner Bescheid wissen, muss die Gemeinde wichtige Ent­scheide öffentlich publizieren. Mit der Veröffentlichung beginnt auch die Rechts­mittelfrist, in der Stimmberechtigte gegen einen Entscheid Einsprache erheben können.

Ein Erlass wird grundsätzlich erst verbindlich, nachdem er im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht wurde.

Im Gegenzug kann sich keine Person auf den Standpunkt stellen, sie kenne den Erlass nicht. Die allgemeine Rechtsverbindlichkeit eines Erlasses hängt damit von der Veröffentlichung im amtlichen Publi­kationsorgan ab.  

Im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen sind sämtliche:

  • Erlasse
  • allgemeinverbindlichen Beschlüsse
  • Wahlergebnisse
  • Beschlüsse der Gemeindeversammlung

Ausserdem sehen weitere Spezialerlasse (z.B. Planungs- und Baugesetz) die Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde vor.
 

Publikationsorgan

Das amtliche Publikationsorgan sollte einfach sein und möglichst allen Personen offenstehen. Die Gemeinden regeln meist in der Gemeinde­ordnung, wer das Publi­kationsorgan bestimmt. Sie haben die Rege­lungen für die Publikation in einem Gemeinde- oder Behörden­erlass festzuhalten.

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten:

Zeitung

Die Gemeinden können eine Zeitung, das Amtsblatt des Kantons Zürich oder ein gemeindeeigenes Mitteilungsblatt als amtliches Publikationsorgan einsetzen. Be­schlüs­se sind teilweise sehr umfang­reich. Damit diese nicht vollständig abgedruckt werden müssen, kann im oben erwähnten Gemeinde- oder Behördenerlass festgelegt werden, dass lediglich ein Verweis auf den Beschluss veröffentlicht wird. Dies er­möglicht der Gemeinde, lediglich die Bezeichnung des Beschlusses sowie die ange­setzte Frist zu publizieren. Zusätzlich muss die Gemeinde darauf hinweisen, auf welcher Internetseite der voll­ständige Beschluss zu finden ist und dass interessierte Personen ihn zusätzlich in der Verwaltung einsehen können. 

Die Gemeinde muss mit geeigneten Mitteln sicherstellen, dass der elektronisch veröffentlichte Beschluss nicht verändert werden kann. Erst die Publikation im amtlichen Druckerzeugnis löst allfällige Fristen aus, die Online-Publikation ist dafür nicht ausschlaggebend. 

Internet

Die Gemeinden können beschliessen, ihre amtlichen Publikationen ausschliesslich im Internet zu veröffentlichen. Das heisst, der entsprechende Webauftritt der Gemeinde wird zum amtlichen Publikationsorgan. Für die damit verbundenen Rechtswirkungen, insbesondere die Fristauslösung, ist in diesem Fall die elektronische Fassung mass­gebend. Die Gemeinde muss mit geeigneten Mitteln sicherstellen, dass der elektro­nisch veröffentlichte Beschluss nicht verändert werden kann. Zudem müssen sie beschliessen, wann, wie häufig und auf welcher Internetseite die Publikationen erfolgen werden.

Der Bund stellt ein Instrument zur Verfügung, mit welchem elektronisch signierte Dokumente auf ihre Echtheit bzw. Gültigkeit geprüft werden können (Validator). Es gibt aber auch andere Werkzeuge (z.B. Adobe Acrobat Reader), die eine elektronische Signatur prüfen können, wenn auch weniger umfassend. 

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

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