Sanierung Geschiebehaushalt

Geschiebe in einem Bach, umrahmt von Bäumen und Gebüsch.

Geschiebe erfüllt im Gewässer wichtige Funktionen. Wasserkraftanlagen, Geschiebesammler und weitere Anlagen können den natürlichen Geschiebehaushalt beeinträchtigen. Gemeinden finden hier wichtige Informationen und Hilfsmittel, um den Geschiebehaushalt zu verbessern.

Geschiebe

Als Geschiebe werden Sedimente bezeichnet, die nahe der Sohle eines Fliessgewässers transportiert werden. Geschiebe erfüllt im Gewässer wichtige Funktionen für die Natur (Laichsubstrat und Lebensraum für Fische, Struktur- und Strömungsvielfalt etc.), den Hochwasserschutz (Verhindern von Sohlenerosionen) und den Erhalt des Grundwasservorkommens.

Zu sanierende Anlagen

Gemäss Gewässerschutzgesetz darf der Geschiebehaushalt durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. 

Zu solchen Anlagen gehören unter anderem:

  • Wasserkraftanlagen (Wehre, Wasserfassungen, Weiher etc.)
  • Geschiebesammler
  • Schwemmholzrechen
  • Kiesentnahmen
  • Gewässerverbauungen

Auf Basis der Gewässerschutzverordnung verpflichtete der Bund die Kantone, im Rahmen einer strategischen Planung zu erfassen, wo Anlagen den Geschiebetransport behindern, und gegebenenfalls Sanierungsmassnahmen aufzuzeigen.

Die Ergebnisse der strategischen Planung zeigen diese je Einzugsgebiet auf. Bei rund 360 der 650 untersuchten Anlagen besteht Handlungsbedarf. 

Hilfsmittel für Gemeinden

Bei einem Grossteil der Anlagen, bei denen Handlungsbedarf besteht, sind die Gemeinden für den Unterhalt und den Betrieb zuständig. Der Kanton Zürich steht den Gemeinden bei der Verbesserung des Geschiebehaushalts beratend zur Seite.

Merkblatt für Gemeinden

Das Merkblatt für Gemeinden umfasst eine Beschreibung von Anlagen, die den Geschiebehaushalt in Gewässern beeinträchtigen und zeigt mögliche
Sanierungsmassnahmen auf.

Bei allgemeinen Fragen zur Sanierung des Geschiebehaushalts hilft Ihnen Tobias Schläfli weiter.

Tobias Schläfli

AWEL Abteilung Wasserbau, Sektion Kommunaler Wasserbau

tobias.schlaefli@bd.zh.ch
+41 43 258 85 58

Bewilligung und Information

Die Geschiebe-Bewirtschaftung von Anlagen bedarf je nach Massnahme einer Bewilligung des Kantons oder einer Information an verschiedene kantonale Fachstellen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Vorteile:

  • Fischereirechtliche Bewilligung
  • Bedarfsgerechte Information

Fischereirechtliche Bewilligung

Wenden Sie sich dafür an den zuständigen Fischereiaufseher.

Fragen zu fischereirechtlichen Belangen beantwortet Ihnen Lukas Bammatter, Co-Leiter Fischerei- und Jagdverwaltung.

Lukas Bammatter

Co-Leiter Fischerei- und Jagdverwaltung – ALN, Fischerei- & Jagdverwaltung

lukas.bammatter@bd.zh.ch
+41 43 257 97 56

Bedarfsgerechte Information

Melden Sie sich bitte beim zuständigen Gebietsingenieur oder der zuständigen Gebietsingenieurin des AWEL, Abteilung Wasserbau, Sektion Kommunaler Wasserbau. 

Kiesentnahmen in Grundwasserschutzzonen und im Gewässerschutzbereich Au (siehe Gewässerschutzkarte) bedürfen zusätzlich einer Bewilligung des AWEL, Abteilung Gewässerschutz.

Wenden Sie sich bitte telefonisch an 043 259 32 07 oder per E-Mail an gewaesserschutz@bd.zh.ch.

Vorteile:

  • Fischereirechtliche Bewilligung
  • Bedarfsgerechte Information

Fischereirechtliche Bewilligung

Wenden Sie sich dafür an den zuständigen Fischereiaufseher.

Fragen zu fischereirechtlichen Belangen beantwortet Ihnen Lukas Bammatter, Co-Leiter Fischerei- und Jagdverwaltung.

Lukas Bammatter

Co-Leiter Fischerei- und Jagdverwaltung - ALN, Fischerei- & Jagdverwaltung

lukas.bammatter@bd.zh.ch
+41 43 257 97 56

Bedarfsgerechte Information

Melden Sie sich bitte beim zuständigen Gebietsingenieur oder der zuständigen Gebietsingenieurin des AWEL, Abteilung Wasserbau, Sektion Kommunaler Wasserbau. 

Bei Rückgaben in ein kantonales Gewässer muss zusätzlich der kantonale Gewässerunterhalt informiert werden.

Entnommenes Material, welches nicht dem Gewässer zurückgegeben werden kann, muss fachgerecht entsorgt werden. Es gelten die Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA).

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Abteilung Wasserbau

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 24

Sekretariat


Bürozeiten


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7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

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7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

wasserbau@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: