Besonders wertvolle Landschaftsgebiete von kantonaler Bedeutung gilt es in ihrer Schönheit, Vielfalt und Eigenart zu bewahren und nachhaltig zu entwickeln. Dazu sind die kantonalen Schutzverordnungen zu beachten.
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Kantonales Inventar der Landschaftsschutzobjekte
Kurz erklärt
Landschaften sind Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum. Sie tragen zur Identität eines Ortes oder einer Region bei. Qualitativ hochwertige Landschaften ermöglichen den Erhalt des ursprünglichen geomorphologischen Charakters des Kantons, generieren einen hohen ästhetischen Wert, sind eine Bereicherung für Ökologie und Erholung und bringen schliesslich auch wirtschaftliche Vorteile mit sich.
Das kantonale Inventar der Landschaftsschutzobjekte (nachfolgend Landschaftsschutzinventar genannt) ist das Resultat einer Überarbeitung des seit 1980 bestehenden Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (Inventar 80) und bezeichnet besonders schöne und charakteristische Zürcher Landschaften. Durch die Aufnahme in das Inventar wird diesen Landschaften ein besonderer Wert zugeschrieben.
Inventare sind eine Bestandsaufnahme und dienen dazu, spezifische Schutzinteressen sichtbar zu machen, in diesem Fall diejenigen des Landschaftsschutzes. Das Inventar ermöglicht zum einen, das Interesse zu bezeichnen, wertvolle Landschaften bestmöglich zu schonen. Zum anderen werden Landschaften charakterisiert, in dem ihre Besonderheiten hervorgehoben werden. Bei einer Aufnahme in ein Inventar steht ein Objekt noch nicht unter Schutz. Es gilt lediglich die Schutzvermutung. Mit der Bezeichnung potentieller Schutzobjekte in Inventaren wird sichergestellt, dass bei späteren Entwicklungsprozessen die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen frühzeitig aufeinander abgestimmt werden können. Zusammen mit anderen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind die Inventare wichtige Arbeitsgrundlagen in Planungs- und Bauprojekten und tragen wesentlich zur Transparenz und Rechtssicherheit bei. Sie ermöglichen Vorhabenträgern eine frühzeitige Einschätzung und Klärung der Realisierungsmöglichkeiten. Den zuständigen Behörden dienen sie zu einer raschen Entscheidungsfindung, unter Berücksichtigung aller involvierten Interessen.
Festsetzungsdokumente
Geodaten
Das Landschaftsschutzinventar im Detail
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) hat zusammen mit dem Amt für Landschaft und Natur (ALN) als kantonale Behörde ein «Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung» erstellt, welches 1980 vom Regierungsrat festgesetzt wurde (Inventar 80). Die Naturschutz-Objekte umfassen dabei Feuchtbiotope, Trockenbiotope und Kiesbiotope, während unter den Landschaftsschutz-Objekten geologisch-geomorphologische Objekte, Findlinge, heckenreiche Hänge und lineare Gehölze (Hecken, Feldgehölze und Bachbestockungen) zusammengefasst werden.
Seit seiner Festsetzung im Jahr 1980 ist das Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung mit Ausnahme von Nachträgen bei den Naturschutzobjekten nicht mehr systematisch aktualisiert worden. Viele Landschaftsschutzobjekte haben seit der Festsetzung des Inventars starke Veränderungen erfahren (z.B. durch Überbauung, Geländeveränderungen oder Trennwirkung durch Verkehrsinfrastrukturen). Damit das Inventar seine Funktion als anwendungsorientiertes planerisches Arbeitsinstrument und insbesondere als Grundlage für eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung erfüllen kann, war somit eine Überarbeitung erforderlich.
Die Erstellung und regelmässige Nachführung der Inventare ist als gesetzlicher Auftrag im Planungs- und Baugesetz festgeschrieben. Auch § 8 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) verlangt im Bedarfsfall die Nachführung der Inventare.
Während im alten Inventar 80 auch Einzelobjekte wie Findlinge inventarisiert wurden, versuchte man dies bei der Überarbeitung des Inventars weitgehend zu vermeiden, da sich das Verständnis von Landschaft in der Zwischenzeit verändert hat. Gemäss dem europäischen Landschaftsübereinkommen, das die Schweiz 2013 ratifiziert hat, umfasst die Landschaft den gesamten Raum, also sowohl die ländlichen als auch die urbanen Gebiete der Schweiz. Landschaften sollten deshalb als grössere zusammenhängende räumliche Einheiten betrachtet werden. Dieses neue Verständnis des Landschaftsbegriffs bildete die Grundlage für die Überarbeitung des Inventars.
Im Zuge der Überarbeitung wurden die inventarisierten Landschaften in insgesamt neun Kategorien beziehungsweise Landschaftstypen unterteilt. Diese werden Objektkategorien genannt und orientieren sich an der Typisierung der Landschaften des Bundesamtes für Umwelt BAFU (vgl. Merkblatt «Kantonale Landschaftskonzeption und kohärente Landschaftsqualitätsziele») und am Katalog der charakteristischen Kulturlandschaften der Schweiz (vgl. Rodewald et al. 2014). Vier Kategorien (Geologische Zeitzeugen, Geomorphologisch geprägte Landschaften, Gewässerlandschaften und Waldlandschaften) können mehrheitlich den Naturlandschaften zugeordnet werden und fünf Kategorien (Agrarlandschaften, Kulturerbelandschaften, Reblandschaften, Heckenlandschaften, Hochstammobstlandschaften) gelten im Kanton Zürich als wichtige Vertreter der Kulturlandschaften.
Naturlandschaft bezeichnet eine Landschaft, deren Erscheinungsbild von seiner natürlichen Entstehung geprägt ist. Sie ist häufig weniger durch den Menschen beeinflusst. Kulturlandschaft bezeichnet im Unterschied zur Naturlandschaft die in der Wahrnehmung besonders durch den Menschen geprägte Landschaft. Die mitteleuropäische Kulturlandschaft ist grossflächig insbesondere durch die landwirtschaftlichen Nutzungen geprägt.
In der nachfolgenden schematischen Darstellung der neun Landschaftstypen nimmt das Alter der landschaftlichen Prägung von oben nach unten ab. Obwohl die Landschaftsräume durch verschiedene Einflüsse charakterisiert werden, gibt es jeweils ein besonders prägendes Element, welches letztlich die Zuordnung zum jeweiligen Landschaftstyp vorgibt.
Geologische Zeitzeugen
Die Kategorie der Geologischen Zeitzeugen dokumentiert einzigartige und landschaftsprägende Elemente der Erdgeschichte, wobei es sich bei diesen Objekten – aufgrund ihrer zumeist nur lokalen Sichtbarkeit – um besonders landschaftsprägende Einzelobjekte handelt. Die Geologischen Zeitzeugen repräsentieren die ältesten Landschaftselemente naturräumlicher Entstehung. Aufgrund ihrer enormen Bedeutung für die Entstehung von Landschaftsräumen und wegen ihres besonders identitätsstiftenden Charakters wird eine Auswahl der landschaftlich bedeutendsten Objekte im Inventar abgebildet.
Geomorphologisch geprägte Landschaften
Geomorphologisch geprägte Landschaften sind durch erdgeschichtlich und klimatisch bedingte Veränderungen und Prozesse geprägt, die über Jahrtausende auf die Landschaft eingewirkt haben. Als Folge davon zeichnet sich das Relief dieser Landschaften durch einen ausgeprägten Formenschatz aus. Die Prägung der Oberflächenformen gliedert und typisiert diese Landschaften, macht sie einzigartig und häufig grossräumig wahrnehmbar. Die vielfältigen geomorphologisch geprägten Landschaften sind im Kanton Zürich vor allem durch glaziale Prozesse entstanden. Die eiszeitliche Vergletscherung und das Schmelzwasser haben in der Region einen vielfältigen und einzigartigen Formenschatz hinterlassen.
Gewässerlandschaften
In der Kategorie Gewässerlandschaften werden diejenigen Landschaften aufgeführt, bei denen das Wasser auch heute noch formgebend sowie landschaftsprägend ist. Massgebende Objekte in dieser Kategorie sind Landschaftsräume mit Flüssen, Bächen, Seen oder auch markante Quellhorizonte bzw. Grundwasseraustritte. Die schönsten durch Wasser charakterisierten Landschaften wurden in diese Kategorie aufgenommen.
Waldlandschaften
Bei den Objekten der Kategorie Waldlandschaften handelt es sich um grössere zusammenhängende Waldkomplexe, die meist durch ein strukturreiches Mosaik von Wald und Offenland geprägt sind. Sie sind in ihrer Ausprägung einzigartig. Vorkommende Baumarten, die Struktur der Wälder, das Alter der Baumbestände sowie bewaldete Tobel und Schluchten verleihen den Waldlandschaften ihre einzigartige, naturnahe und landschaftsprägende Gestalt.
Agrarlandschaften
Unter Agrarlandschaften werden diejenigen Landschaften zusammengefasst, in denen die landwirtschaftliche Nutzung mit ihrem Besiedelungs- und Nutzungsmuster den Charakter bestimmt. Offene Agrarlandschaften mit ländlicher Siedlungsstruktur weisen grossräumige einheitliche Nutzungen mit einem wesentlichen Anteil Ackerflächen auf und sind überwiegend intensiv genutzt. Eine Agrarlandschaft wird geprägt durch die Art der Bodennutzung und Viehhaltung, die Parzellierung der Landschaft, sowie die Formen, Anordnungen und Positionen der Wohn- und Ökonomiegebäude.
Kulturerbelandschaften
Kulturerbelandschaften sind durch die frühere Nutzung und Bewirtschaftung durch den Menschen geprägt. Mit teils Jahrhunderte alten Relikten wirken Kulturerbelandschaften identitätsstiftend. In den verschiedenen Teilen des Kantons zeigen sich regionale Ausprägungen. Sie zeugen von der kleinräumigen Vielfalt, die durch Wechselwirkungen zwischen unterschiedlichen naturräumlichen Voraussetzungen (Landschaftsform, Klima) sowie Nutzung und Bewirtschaftung geprägt wurde.
Reblandschaften
Reblandschaften sind geprägt durch bewirtschaftete, meist sonnenexponierte Rebhänge, die in eine strukturreiche Landschaft eingebettet sind. Bei den inventarisierten Reblandschaften handelt es sich um landschaftliche Einheiten mit typischen traditionellen Landschaftselementen wie Trockenmauern, Wiesenböschungen und alte Rebhäuschen. Sie grenzen meist an ein Ortsbild von überkommunaler Bedeutung an. Nicht selten bestehen Reblandschaften bereits seit Jahrhunderten.
Heckenlandschaften
Heckenlandschaften sind durch Hecken charakterisierte Kulturlandschaften. Bei Heckenlandschaften sind die Parzellen der Felder, Wiesen und Weiden von Hecken umgeben. Die Hecken dienen als Abgrenzung der Felder, schützen vor Wind, Austrocknung sowie Bodenerosion und sind wichtige Rückzugsrefugien und Verbindungskorridore für die ländliche Tier- und Pflanzenwelt. Heckenlandschaften haben für den Menschen in erster Linie einen ästhetischen Wert. Die Vielfalt an Form, Farben und Linien bricht die Gleichförmigkeit der landwirtschaftlichen Kulturen. Deshalb sind Heckenlandschaften als gliederndes Element von grosser landschaftlicher Bedeutung.
Hochstammobstlandschaften
Hochstammobstlandschaften sind Landschaften mit zahlreichen grossen, langlebigen und landschaftsprägenden Obstbäumen aller Arten. Sie sind ein typischer Vertreter Zürcher Kulturlandschaften und tragen mit der meist landwirtschaftlich geprägten Umgebung zu einem attraktiven Landschaftsbild bei. Durch ihre Wahrnehmbarkeit aus der Distanz sind sie landschaftlich prägend und übernehmen für Naherholungssuchende eine wichtige Erholungsfunktion. Jeder Hochstammobstbaum weist zudem eine vielfältige Flora und Fauna auf, weshalb ihnen nebst dem landschaftlichen auch ein ökologischer Wert zukommt.
Für den Inventarisierungsprozess wurde ein dreistufiges methodisches Vorgehen gewählt.
Für den ersten Schritt der Überprüfung wurden die Landschaftsschutzobjekte aus dem «Inventar 80» mit einer Analyse mit Hilfe eines geographischen Informationssystems (GIS) auf ihre Unversehrtheit geprüft.
Anschliessend folgte in einem nächsten Schritt und nach Rückmeldung von verschiedenen kantonalen Fachstellen die qualitative Verifizierung im Feld durch einen externen Fachexperten. Geprüft wurde im diesem Schritt neben der Unversehrtheit auch die Wahrnehmbarkeit, die landschaftliche Prägnanz und die Einzigartigkeit der Objekte im kantonalen Vergleich.
Das Resultat aus den ersten beiden Schritten ergab, dass eine Neuausrichtung und Neukategorisierung der bisherigen Landschaftsschutzobjekte angezeigt ist.
Der dritte und letzte Inventarisierungsschritt fand nach der Sichtung der Rückmeldungen der Gemeinden, Planungsregionen und Fachverbänden sowie der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) statt, indem alle im Rahmen der Anhörung eingegangenen Rückmeldungen detailliert geprüft und wo nötig im Feld wiederum von externen Fachexperten begutachtet wurden. Somit fand beim kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte zuerst eine Überführung der alten Inventarobjekte statt. Anschliessend wurden die einzigartigen, noch unversehrten, landschaftlich prägnanten und wahrnehmbaren Objekte in ein neues Inventar überführt und die Objektkategorien erweitert. Nun liegt eine Neufestsetzung des Landschaftsschutzinventars vor.
Im Rahmen der Überarbeitung des Inventars fand vom 1. April bis 30. Juni 2020 eine Anhörung statt. Insgesamt wurden neben den 162 Zürcher Gemeinden und elf Planungsregionen zusätzlich sieben Fachverbände zur Vernehmlassung eingeladen (WWF Schweiz, BirdLife Zürich, Pro Natura Zürich, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Zürcher Bauernverband und Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute) sowie die Natur- und Heimatschutzkommission. Alle elf Planungsregionen, 65 Gemeinden und sechs Fachverbände haben ihre Stellungnahmen eingereicht. Insgesamt sind 460 Anträge eingegangen.
Alle Anträge wurden sorgfältig ausgewertet und falls erforderlich mit den zuständigen kantonalen Fachstellen und externen Fachspezialisten überprüft und Anpassungen und Korrekturen vorgenommen. Berücksichtigte Anträge sind in Form von Änderungen oder Korrekturen bezüglich der Objektperimeter oder des Inhalts der Objektblätter (Name, Beschrieb, Schutzziele etc.) eingegangen. Nicht eingetreten wurde auf Anträge, die nicht sinngemäss als Anträge verstanden werden können und auf solche, die offensichtlich nicht den Landschaftsschutz betreffen.
Auswirkungen einer Inventarisierung
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Das Landschaftsschutzinventar ist ein behördenverbindliches Instrument. Das heisst, dass bei einer Aufnahme einer bestimmten Landschaft ins Inventar für die betroffene Grundeigentümerschaft keine rechtlich bindenden Pflichten entstehen. Für die Behörden ist das Inventar jedoch verbindlich. Sind Bauten ausserhalb der Bauzone geplant, findet diese Prüfung durch den Kanton statt. Ist ein Inventarobjekt vom Vorhaben betroffen, so muss weiter geprüft werden, inwiefern das Bauvorhaben das Inventarobjekt beeinträchtigen würde. Dies wird in jedem Fall durch den Kanton geprüft. Dabei wird vornehmlich darauf geachtet, inwiefern ein Vorhaben die Schutzziele der jeweiligen Landschaft beeinträchtigt.
Das Landschaftsschutzinventar ist, wie vorgängig erwähnt, kein grundeigentümerverbindliches Instrument. Befindet sich das eigene Grundstück innerhalb einer inventarisierten Landschaft, hat man demzufolge keine besonderen rechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dennoch kann eine Inventaraufnahme indirekt Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks haben. Sind auf dem von der Inventarisierung betroffenen Grundstück Bauvorhaben geplant, wird im Rahmen des Bewilligungsprozesses fallspezifisch geprüft, inwiefern das Vorhaben mit den jeweiligen Schutzzielen des Inventarobjekts im Konflikt steht. Wie gross die Auswirkungen für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer also tatsächlich sind, hängt demnach in grossen Teilen von der Art und vom Umfang etwaiger Bauvorhaben und von den jeweiligen Schutzzielen des Inventarobjekts ab. Somit sind generalisierte Aussagen zu den konkreten Auswirkungen einer Inventarisierung für betroffene Grundeigentümerschaften nicht möglich.
Die folgenden Aufzählungen zeigen anhand von Beispielen die Möglichkeiten für Bauten und Anlagen innerhalb von Landschaftsschutzobjekten auf. Es handelt sich dabei lediglich um beispielhafte Beurteilungen aus Sicht des Landschaftsschutzes. Allfällige weitere Einschränkungen aufgrund weiterer Gesetzgebungen (z.B. Gewässer, Wald, Raumplanung, Boden u.Ä.) sind bewusst nicht berücksichtigt. Je nach Typ des Inventarobjektes stehen unterschiedliche Schutzinteressen im Vordergrund (siehe Tabelle «Objekttypspezifische Beurteilung»). Die nachfolgenden Auflistungen gibt einen allgemeinen Überblick. Sie sind jedoch weder abschliessend noch für jeden Einzelfall anwendbar, denn eine Prüfung erfolgt jeweils objektspezifisch sowie örtlich und vorhabenspezifisch. Deshalb ist keine Verallgemeinerung möglich. Die zonenkonforme Bewirtschaftung sowie der Unterhalt rechtmässig bestehender Bauten und Anlagen bleibt aber grundsätzlich möglich. Die jeweiligen Schutzziele spezifischer Inventarobjekte sind in den einzelnen Objektblättern im kantonalen GIS-Browser einsehbar.
Vorhabenspezifische Beurteilung
Objekttypspezifische Beurteilung
FAQ: Häufig gestellte Fragen
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Was macht eine Landschaft schützenswert?
Landschaft ist das Produkt der jeweiligen physischen Umgebung und der Art und Weise, wie Menschen diese wahrnehmen und erleben. Landschaften sind Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum für den Menschen. Sie tragen zur Identität eines Ortes oder einer Region bei. Qualitativ hochwertige Landschaften generieren einen hohen ästhetischen Wert und tragen damit wesentlich zur Erholung der Bevölkerung bei. Gut erhaltene Landschaften generieren aber auch einen hohen Wert für das gesamte in ihr angesiedelte Ökosystem. Deshalb muss zu ihnen besonders Sorge getragen werden.
Warum muss eine Landschaft überhaupt geschützt werden?
Der Landschaftsschutz bietet die Möglichkeit, besonders wertvolle Landschaften zu erhalten und nachhaltig zu entwickeln. Er umfasst die Bewahrung von Vielfalt, Schönheit, Naturnähe, Ökologie und Eigenart der verschiedenen Landschaften.
Wieso braucht es dazu ein Inventar?
Inventare sind eine Bestandsaufnahme und dienen dazu, die spezifischen Schutzinteressen sichtbar zu machen. Mit der Bezeichnung potentieller Schutzobjekte in Inventaren wird sichergestellt, dass bei späteren Entwicklungsprozessen die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen frühzeitig aufeinander abgestimmt werden können. Zusammen mit anderen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind die Inventare wichtige Arbeitsgrundlagen in Planungs- und Bauprojekten und tragen wesentlich zur Transparenz und Rechtssicherheit bei. Sie ermöglichen Vorhabenträgern eine frühzeitige Einschätzung und Klärung der Realisierungsmöglichkeiten sowie den zuständigen Behörden eine rasche Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung aller involvierten Interessen. Dass Gemeinden und Kantone über schutzwürdige Objekte Inventar zu erstellen haben ist überdies im Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) festgelegt:
§ 203 PBG
2 Über die Schutzobjekte erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Die Inventare stehen bei den Gemeindeverwaltungen am Ort der gelegenen Sache, die überkommunalen überdies bei der zuständigen Direktion, zur Einsichtnahme offen.
Was muss ich tun, wenn ich ein Baugesuch einreichen möchte?
Am Vorgehen für das Ersuchen einer Baubewilligung ändert die Inventarisierung nichts. Für die Grundeigentümerschaft gilt weiterhin, dass für jedes Bauvorhaben die erste Anlaufstelle die Gemeinde ist. Sollte sich das Baugesuch auf eine Parzelle ausserhalb der Bauzone beziehen wird die Fachstelle Landschaft des Amts für Raumentwicklung involviert. Im gleichen Vorgehensschritt wird dann bei der Prüfung des Gesucht auch abgeklärt, ob das Baugesuch auch eine Fläche eines Inventarobjekts betrifft.
Wer entscheidet über die Aufnahme ins Landschaftsschutzinventar und setzt dieses fest?
Über die Aufnahme von Objekten ins Landschaftsschutzinventar entscheidet das Amt für Raumentwicklung, indem es für die Festsetzung des Landschaftsinventars gemäss § 4 KNHV zuständig ist.
Wie wird über die Aufnahme von Landschaften ins Inventar entschieden?
Grundsätzlich sind inventarisierten Landschaften prägnant, möglichst unversehrt und gut wahrnehmbar. Der Entscheid über eine Aufnahme basiert auf den im Planungs- und Baugesetz festgehaltenen gesetzlichen Grundlagen:
§ 203 PBG
1 Schutzobjekte sind:
a. im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung;
b. Aussichtslagen und Aussichtspunkte;
[…]
d. vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung;
e. Naturdenkmäler und Heilquellen;
f. wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken;
[…]
Das Inventar soll nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine «Bestandsaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen». Es sollen daher «[…] nicht nur jene Objekte Aufnahme in die Inventare finden, welche mit Sicherheit formell geschützt werden; vielmehr geht es darum, den gesamten Bestand der schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf beabsichtigte Schutzmassnahmen seitens der Behörden» (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9.2.2011, VB.2010.00032, E. 5.3, unter Hinweis auf den Entscheid RB 1990 Nr. 72). Die Auswahl der Objekte hat also nach wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Eine Interessenabwägung mit möglicherweise entgegenstehenden anderen öffentlichen (oder privaten) Schutz- oder Nutzungsinteressen soll im Rahmen der Inventarisierung noch nicht erfolgen. Sie erfolgt erst beim Entscheid, ob definitive Schutzmassnahmen zu ergreifen sind.
Welche Kriterien muss ein Objekt konkret erfüllen, damit es ins Landschaftsschutzinventar aufgenommen wird?
Damit ein Objekt inventarisiert wird muss es insbesondere vier Kriterien erfüllen. Es muss weitgehend unversehrt, landschaftlich prägnant, einzigartig im kantonalen Vergleich und sichtbar resp. wahrnehmbar in der Landschaft sein. Bei den einzelnen Objektkategorien gibt es zudem noch weitere spezifische Kriterien z.B. in Bezug auf die Grösse der Landschaft oder der in ihr prägenden Elemente, die den Entscheid stützen, ein Objekt ins Inventar aufzunehmen (z.B. Anzahl prägnanter Hecken in einer Heckenlandschaft).
Welches Raumplanungsinstrument ist wann massgebend?
Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) nimmt eine Perspektive auf die national bedeutenden und einzigartigen Landschaften ein. In den kantonalen Landschaftsschutzinventaren können die Inhalte aus dem BLN konkretisiert werden, müssen jedoch nicht deckungsgleich sein. Kantonale Inventare werden aus einer kantonalen Optik erstellt und können von der Flughöhe und vom Inhalt einen anderen Fokus haben. Der kantonale Richtplan ist wie das kantonale Inventar der Landschaftsschutzobjekte behördenverbindlich. Aufgrund der in diesen Instrumenten enthaltenen Perimetern kann der definitive Schutz überhaupt erst abgeklärt werden, sollte es zu einem konkreten Eingriff in eine schützenswerte Landschaft kommen. Der konkrete Schutzstatus, der auch für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich ist, erfolgt erst in den Schutzverordnungen oder Schutzverfügungen. Somit regelt eine Schutzverordnung beispielsweise schon detailliert den Schutzstatus, während dem das Landschaftsschutzinventar erst die Schutzvermutung festhält.
Weshalb liegt mein Grundstück in einem Inventarobjekt, obwohl es auch in einer Schutzzone gemäss Schutzverordnung liegt?
Das Landschaftsschutzinventar dient dazu, den gesamten Bestand potentiell schutzwürdiger Landschaften festzuhalten, unabhängig davon, ob für bestimmte Gebiete schon eine Schutzverordnung gilt oder nicht. Somit kann es vorkommen, dass ein Grundstück im Landschaftsschutzinventar aufgenommen wird und damit für potentiell schützenswert erklärt wird, gleichzeitig aber bereits rechtsgültig unter Schutz steht. Da die Schutzverordnung grundeigentümerverbindlich ist übersteigt sie die Wirkung des Inventars und ist massgeblich in Bezug auf jegliche Bauvorhaben im entsprechenden Gebiet.
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
Das vom Bundesrat erlassene Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) wurde am 10. August 1977 in Kraft gesetzt. Es verweist auf hervorragende schweizerische Landschaften und Naturdenkmäler.
Schutzverordnungen
Die im kantonalen Richtplan definierten Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung besonders wertvoller Landschaften. Der Landschaftsschutz umfasst die Bewahrung von
- Vielfalt
- Schönheit
- Naturnähe
- Ökologie
- Eigenart der verschiedenen Landschaften
Landschaftsschutzgebiete sollen vielfältige Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen sein.
Der Kanton erlässt für Landschaftsschutzgebiete von kantonaler Bedeutung Schutzverordnungen bzw. überprüft die bestehenden Schutzverordnungen und passt sie wenn nötig an.
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Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.