Bauen ausserhalb von Bauzonen

Überarbeitung Arbeitshilfen altrechtliche Bauten

Artikel 24c des Raumplanungsgesetzes (RPG) regelt den Umgang mit bestehenden zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone. Aufgrund der Änderungen im Jahr 2012 mussten die Kantone in den letzten Jahren ihre
Baubewilligungspraxis anpassen. Auch im Kanton Zürich wurde anhand von verschiedenen konkreten Fällen eine Praxis gebildet. In verschiedenen Gerichtsurteilen wurde der Umgang mit den altrechtlichen Bauten zudem in einer umfassenden Rechtsprechung konkretisiert. Die Baudirektion überarbeitete und aktualisierte deshalb die bestehenden Merkblätter und Arbeitshilfen und passte sie auf die neuere Rechtsprechung an.

Hier finden Sie die neuen Merkblätter.

Kantonale Bewilligungspflicht

Ausserhalb des Siedlungsgebietes gilt grundsätzlich ein Bauverbot. In solchen «Nichtbauzonen» (Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen) dürfen Bauten und Anlagen nur unter strengen Voraussetzungen erstellt oder geändert werden. Zu diesen Bauten und Anlagen zählen insbesondere Bauten für die Landwirtschaft und technische Anlagen, die an diesen Standort gebunden sind.
Der Vollzug der entsprechenden Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) und der Raumplanungsverordnung (RPV) ist an die Kantone delegiert.

Merkblätter und Arbeitshilfen

Für Bauprojekte ausserhalb der Bauzone können sich Bauherrschaft und Planende anhand von übersichtlichen Merkblättern und Arbeitshilfen einfach informieren. Diese Vollzugshilfen stellen die komplexe Thematik «Bauen ausserhalb Bauzonen (BaB)» für Private verständlich dar. Sie enthalten das Bundesrecht in Kurzform und erläutern transparent und detailliert die kantonale Bewilligungspraxis.

Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) beurteilt jedes konkrete Bauprojekt umfassend; denn Bauten und Anlagen sind orts-, objekt- und nutzungsspezifisch verschieden. Diese Bewilligungspraxis und die ihr zugrundeliegende Rechtslage hat das Amt für Raumentwicklung (ARE) in Merkblättern und Arbeitshilfen übersichtlich festgehalten. In Kenntnis dieser fall- und objektspezifischen Beurteilungskriterien von Bauprojekten ausserhalb der Bauzone können Bauwillige und Planende die Planungssicherheit für ihr Bauvorhaben erhöhen.

Die Merkblätter und Arbeitshilfen stellen jedoch keinen Ersatz zum geschriebenen Bundesrecht dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Zuständigkeiten und Verfahren

Sämtliche Gesuchsunterlagen sind ausschliesslich an die örtliche Baubehörde (bei der Gemeinde) einzureichen. Sie koordiniert das Verfahren.

Die kantonalen Bewilligungen und der kommunale Entscheid werden der Bauherrschaft durch die örtliche Baubehörde eröffnet.

Kontakt

Amt für Raumentwicklung - Fachstelle Landschaft

E-Mail

Ansprechpersonen Fachstelle Landschaft