Die Nutzung von Wasserkraft, das Stauen von Oberflächengewässern und die Entnahme von Wasser benötigen eine kantonale Bewilligung (wasserrechtliche Konzession).
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Wasserkraftnutzung und Stauhaltung
Bauverfahrensverordnung (BVV) Ziffer 1.6.3.1
Wer im Kanton Zürich
- die Wasserkraft von Bächen und Flüssen nutzen will,
- Wasser aus einem öffentlichen Gewässer entnehmen will,
- ein Gewässer aufstauen will,
braucht dafür eine wasserrechtliche Konzession oder eine Bewilligung. Das gilt sowohl für neue Anlagen als auch für Änderungen an bereits konzessionierten Anlagen.
Sanierung von Wasserkraftwerken
Mögliche Gründe für die Sanierung von Wasserkraftwerken:
- Reaktivierung des Geschiebehaushalts
- Sanierung des Schwall/Sunk-Betriebs
- Wiederherstellung der Fischgängigkeit
Empfehlung:
Besprechen Sie Ihr Vorhaben frühzeitig mit der Sektion Gewässernutzung. Die zuständigen Ansprechpersonen finden Sie unten.
Wasserkraftnutzung und Positivplanung Kleinwasserkraftwerke
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat auf Anregung des Bundes 29 Standorte ermittelt, an denen aufgrund der geführten Wassermenge und des vorhandenen Gefälles (Gewässerabsturz) ein Potential zur Kleinwasserkraftwerk-Nutzung besteht.
Nach erfolgter kantonaler Vernehmlassung konnten 13 Standorte zur Planung eines Kleinwasserkraftwerks frei gegeben werden.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Merkblatt: Übliche Anforderungen an die Sicherheit von Stauanlagen mit Erddämmen, die dem Stauanlagengesetz (StAG) und der Stauanlagenverordnung (StAV) NICHT unterstellt sind PDF | 1 Seiten | Deutsch | 89 KB
- Download Merkblatt: Anforderungen and die Sicherheit von Stauanlagen mit Erddämmen und mit einer Stauhöhe kleiner 10 Metern, die dem Stauanlagengesetz (StAG) und der Stauanlagenverordnung (StAV) unterstellt sind PDF | 1 Seiten | Deutsch | 101 KB
- Download Kleinwasserkraftwerke - AWEL-Standard PDF | 2 Seiten | Deutsch | 139 KB
- Download Erläuterungsbericht zur Positivplanung Kleinwasserkraftwerke PDF | 6 Seiten | Deutsch | 180 KB
- Download Übersichtstabelle Standortplanung (freigegebene/nicht freigegebene Standorte) zur Positivplanung Kleinwasserkraftwerke PDF | 1 Seiten | Deutsch | 792 KB
- Download Übersichtskarte zur Positivplanung Kleinwasserkraftwerke PDF | 4 Seiten | Deutsch | 100 KB
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Verlandungsproblematik bei Stauhaltungen - AWEL-Standard PDF | 2 Seiten | Deutsch | 177 KB
- Download Entsorgung von Sedimenten aus Stauhaltungen - Grundlagenbericht Version kurz PDF | 23 Seiten | Deutsch | 222 KB
- Download Entfernen und Entsorgen von Sedimenten aus Stauhaltungen -Merkblatt PDF | 4 Seiten | Deutsch | 3 MB
Wasser entnehmen aus Flüssen und Seen
BVV-Ziffern 1.6.3.2 & 1.6.3.3
Ob als Trinkwasser, Löschwasser, zur Bewässerung, zum Reinigen oder für industrielle Prozesse – wer Wasser aus einem öffentlichen Gewässer entnehmen will, braucht dafür eine wasserrechtliche Konzession oder Bewilligung. Das gilt auch für das Verändern einer bereits konzessionierten Anlage. Unerlaubte Wasserentnahmen sind strafbar.
Bewässerungen
Bei Wasserentnahmen für die Bewässerung von Kulturen oder Gartenanlagen müssen auf jeden Fall die geltenden Restwasserbestimmungen eingehalten werden. Das Bewässern ist so durchzuführen, dass ein möglichst grosser Teil des entnommenen Wassers auch tatsächlich bei den Pflanzen ankommt. Wenn nötig sind entsprechende technische und bodenkundliche Abklärungen vorzunehmen (kein Auswaschen von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln!).
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG), Art. 38ff und 49ff, SR 721.80
- Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsverordnung, WRV), Art. 1 bis 3, SR 721.801
- Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG), Art. 1 und 4, SR 721.100
- Bundesgesetz über den Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG), SR 721.101
- Bundesgesetz über die Fischerei (BGF), Art. 1 und 8ff, SR 923.0
- Gewässerschutzgesetz (GSchG), Art. 6, 7, 29 bis 41, 69 bis 71, 75 und 80 bis 83, SR 814.20
- Gewässerschutzverordnung (GSchV), Art. 2, 6 und 33 bis 42, SR 814.201
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Ufer- und Gewässernutzung
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