Die Abwasserentsorgung bildet ein wichtiges Element des Gewässerschutzes. Sie muss sorgsam geplant, erstellt und betrieben werden. Hier finden Sie Informationen zu den erforderlichen Bewilligungen.
Bewilligungsverfahren
Je nachdem, was für ein Vorhaben zur Abwasserentsorgung umgesetzt werden soll, ist eine andere Behörde zuständig. Hier erfahren Sie, wie Sie bei den verschiedenen Projekten vorgehen und an wen Sie sich wenden können.
Vorhaben, die dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur Bewilligung einzureichen sind:
Kanalisationen und Sonderbauwerke
- Änderungen am Entwässerungskonzept bzw. am Entwässerungssystem.
- Regenbecken (Einleitungen von Mischabwasser in Gewässer).
- Regenüberläufe (Einleitungen von Mischabwasser in Gewässer).
- Anlagen zur Versickerung oder Einleitung in Gewässer von Regenwasser aus übergeordneten Infrastrukturanlagen mittels Strassenwasser-Behandlungsanlagen.
- Entwässerungs-Pumpwerke.
- Einleitungen von Regenwasser mittels Rohrleitungen grösser als 200 mm.
- Abwasseranlagen in Gewässerabstandsbereichen bzw. Anlagen, die öffentliche Gewässer kreuzen.
- Abwasseranlagen in provisorischen Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen.
- Abwasseranlagen im Bereich nutzbarer Grundwasservorkommen, sofern sie unter dem höchsten Grundwasserspiegel zu liegen kommen.
Zentrale Abwasserreinigungsanlagen
- Neubauten und Stilllegungen sowie sämtliche Vorhaben, die zu einer substanziellen Leistungsveränderung der Abwasser- und Schlammbehandlung führen.
- Massnahmen zur Werterhaltung und der Ersatz von Anlagen und technischen Ausrüstungen.
Kommunale und private Kleinabwasserreinigungsanlagen mit weniger als 500 Einwohnerwerten
- Neubauten und Stilllegungen sowie sämtliche Vorhaben, die zu einer substanziellen Leistungsveränderung der Abwasserbehandlung führen.
- Anschlüsse von weiteren Liegenschaften.
- Massnahmen zur Werterhaltung und der Ersatz von Anlagen und technischen Ausrüstungen.
Richtlinie und Praxishilfe
Regenwasserbewirtschaftung
Mit der vorliegenden Richtlinie und Praxishilfe zur Regenwasserbewirtschaftung wird den Gemeinden und Städten ein Einstieg in den zeitgemässen Umgang mit Regenwasser auf Liegenschaften geboten. Als Planungs- und Beurteilungsinstrument ist diese Richtlinie und Praxishilfe für kommunale Baubehörden, Branchenorganisationen und private Fachpersonen gedacht – also für diejenigen, die Vollzugsaufgaben des Gewässerschutzes wahrnehmen. Sie löst die seit 2005 bestehende Richtlinie und Praxishilfe zur Regenwasserentsorgung des AWEL ab.
Sauberes Abwasser in ein Gewässer einleiten
Bauverfahrensverordnung (BVV) Ziffer 2.1.4
Für die Bewilligung zur Einleitung von sauberem Abwasser in ein Gewässer ist die Gemeinde zuständig.
Ausnahmen sind:
- Einleitungsgesuche für Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben
- Einleitungsgesuche aus anderen Bauten und Anlagen (auch aus Abwasserreinigungsanlagen)
- Einleitungen mit Rohrdurchmesser grösser als 200 mm
Erforderliche Unterlagen
Das Gesuch zur Einleitung von sauberem Abwasser in ein Gewässer ist an die örtliche Baubehörde zu richten und sollte folgende Unterlagen enthalten:
- Einen Entwässerungs-/Kanalisationsplan mit Angaben zum Abwasseranfall und Art/Umfang der Schmutzstoffbelastung.
- Bei nicht verschmutztem Abwasser einen Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist.
- Die Einwilligung Dritter, deren Anlagen für das Einleiten des Abwassers benutzt werden.
Ansprechpersonen für Spezialfälle
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Wasserbaupolizeiliche Bewilligung
Gewässerschutzrechtliche Bewilligung
Abwasserentsorgung ausserhalb der Bauzone
BVV-Ziffer 2.6
Für Bauten ausserhalb der Bauzonen muss nachgewiesen werden, dass die häuslichen Abwässer gewässerschutzkonform entsorgt werden. Für nichtlandwirtschaftliche Einzelliegenschaften sowie viehlose Landwirtschaftsbetriebe oder solche mit einem Viehbestand kleiner als acht Düngergrossvieheinheiten (DGVE), besteht die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Die Zumutbarkeit und die Zweckmässigkeit eines Anschlusses ist zu überprüfen (siehe Richtlinie über die Anschlusspflicht von Liegenschaften des AWEL).
Sollte die Zumutbarkeit und die Zweckmässigkeit eines Anschlusses nicht gegeben sein, können die häuslichen Abwässer in einer abflusslosen Grube gesammelt werden und anschliessend auf eine Abwasserreinigungsanlage (ARA) überführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit eine Kleinabwasserreinigungsanlage (KLARA), welche dem Stand der Technik entspricht, zu erstellen.
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Einleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen
BVV-Ziffer 2.1.1
Vorhaben, welche die Gewässer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinflussen (z.B. Regenbecken, Regenüberläufe und Entwässerungs-Pumpwerke) oder die zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA) betreffen, benötigen eine kantonale Bewilligung. Bei den ARA werden Bagatellgrenzen eingeführt, die sich nach der Grösse der jeweiligen Anlage richten.
Fremdwasser in Kanalisation einleiten
BVV-Ziffer 2.3
Eine Bewilligung zum Einleiten von Fremdwasser in die Kanalisation wird nur in Ausnahmefällen erteilt.
Fremdwasser ist z.B. Sickerwasser aus Sickerleitungen, der Ablauf von Laufbrunnen, Reservoirüberläufe, Drainage-, Hang- oder Quellwasser. Dieses ist, wenn immer möglich, nicht zu fassen, oder dann wieder dem Grundwasserkörper zuführen.
Stetig den Abwasserreinigungsanlagen (ARA) zufliessendes, sauberes Abwasser (Fremdwasser) vermindert ihre Reinigungsleistung und erhöht den Austrag an Schmutzstoffen im Kläranlage-Ablauf.
Mit dem Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass keine andere technische Lösung als der Anschluss an die Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation möglich oder finanziell zumutbar ist.
Ansprechpersonen
Weiterführende Informationen
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Siedlungsentwässerung
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