Bauen an Fliessgewässern

Bei Bauvorhaben in der Nähe von Fliessgewässern gelten besondere Vorschriften. Hier finden Sie die Bestimmungen und Ansprechpersonen.

Bauverfahrensordnung (BVV) Ziffern 1.6.1 & 1.6.2

Öffentliche Oberflächengewässer (offene und eingedolte) sind besonders geschützt. Entlang von Fliessgewässern ist beidseitig ein Uferbereich in der Breite der Gerinnesohle zuzüglich acht Meter, jedoch höchstens zwanzig Meter, von Bauten und Anlagen freizuhalten.

Näher am Gewässer dürfen keine neuen Bauten oder Anlagen erstellt werden. Auch keine Park- und Abstellplätze, Wege, Strassen und Zufahrten, Schwimmbäder, Gartencheminées, Mauern etc.

Gewässerbaulinien sichern geplante Gewässerausbauten und -revitalisierungen. Sie halten den dafür erforderlichen Raum frei. Ausnahmebewilligungen, um sie zu überbauen, werden in der Regel nicht erteilt.

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