Neubauten und Umbauten im Seegebiet benötigen eine Bewilligung des Kantons. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen, Empfehlungen zum Vorgehen sowie Ansprechpersonen für solche Bauvorhaben.
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Bauen im Seegebiet und auf aufgeschüttetem Land am See
Landanlagen/Konzessionsland, Bauverfahrensordnung (BVV), Ziffer 1.6.4
Bauten im See
Die Seen im Kanton Zürich sind öffentliche Gewässer. Bauten und Anlagen im Seegebiet bedürfen einer wasserrechtlichen Konzession und einer Bewilligung aufgrund des Fischereigesetzes. Das gilt auch für bauliche Veränderungen an bereits konzessionierten Anlagen.
Für neue private Bauten und Anlagen zulasten des Gewässergebietes werden in der Regel keine Konzessionen erteilt. Das Gesuch ist direkt der Abteilung Wasserbau des AWEL einzureichen, inklusive Katasterplan.
Empfehlung
Besprechen Sie Vorhaben direkt mit der Sektion Gewässernutzung.
Bauten auf Landanlagen bzw. Konzessionsland
Baukonzessionen auf aufgeschüttetem Land mit Baubewilligungsvorbehalt werden nur erteilt, wenn die öffentlichen Interessen
- Schutz bestehender Lebensräume von Tieren und Pflanzen,
- Landschafts- und Ortsbildschutz,
- Zugänglichkeit zum Seegebiet
nicht in erheblichem Mass beeinträchtigt werden.
Hinweis
Bauvorhaben haben den Gewässerabstand einzuhalten.
Empfehlung
Besprechen Sie Vorhaben direkt mit der Sektion Gewässernutzung.
Das Gesuch ist zusammen mit dem Baugesuch der örtlichen Baubehörde einzureichen.
Aufschüttung
Das Gewinnen von Neuland durch Aufschütten in einem öffentlichen Gewässer ist nur mit einer entsprechenden Konzession möglich.
Neue Konzessionen für Aufschüttungen im Seegebiet werden in der Regel nicht mehr erteilt.
Ansprechpersonen
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Ufer- und Gewässernutzung
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