Anpassung von Weisungen zur Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Steuererhebung
Mitteilung 18.12.2020
Die Finanzdirektion hat verschiedene Weisungen zur Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Steuererhebung angepasst.
Die Aufgaben der Gemeindesteuerämter und der Scan-Center im Rahmen des Steuererklärungs- und des Einschätzungsverfahrens sind in verschiedenen Weisungen der Finanzdirektion und des kantonalen Steueramtes geregelt. Die nachfolgenden Weisungen wurden auf den 1. Januar 2021 angepasst und ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen:
- Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Vorbereitung der Steuereinschätzung natürlicher Personen (ab Steuererklärung 2020) (ZStB Nr. 107.4)
- Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter (ZStB Nr. 108.1)
- Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse natürlicher Personen an das kantonale Steueramt und an das vom kantonalen Steueramt beauftragte Scan Center (ZStB Nr. 109a.1)
- Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen (ZStB Nr. 109c.1)
- Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020) (ZStB Nr. 109d.1)