Anpassung von Weisungen zur Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Steuererhebung

Die Finanzdirektion hat verschiedene Weisungen zur Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Steuererhebung angepasst.

Die Aufgaben der Gemeindesteuerämter und der Scan-Center im Rahmen des Steuererklärungs- und des Einschätzungsverfahrens sind in verschiedenen Weisungen der Finanzdirektion und des kantonalen Steueramtes geregelt. Die nachfolgenden Weisungen wurden auf den 1. Januar 2021 angepasst und ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen:     

  • Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Vorbereitung der Steuereinschätzung natürlicher Personen (ab Steuererklärung 2020) (ZStB Nr. 107.4)
  • Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter (ZStB Nr. 108.1) 
  • Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse natürlicher Personen an das kantonale Steueramt und an das vom kantonalen Steueramt beauftragte Scan Center (ZStB Nr. 109a.1)
  • Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen (ZStB Nr. 109c.1)
  • Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020) (ZStB Nr. 109d.1)

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

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