Information zum Erlass der Verkehrsabgabe für Konsularfahrzeuge

Anleitung

  1. Wer dieses Formular benötigt und wozu

    Die Verkehrsabgabe für Fahrzeuge der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz sowie deren Personal kann unter gewissen Voraussetzungen erlassen werden. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

    Rechtliche Grundlage

    Die rechtliche Grundlage für eine Verkehrsabgabenermässigung bildet die Verkehrsabgabenverordnung (VAV).

  2. Voraussetzungen

    Das Fahrzeug ist im Besitz von

    • diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
    • Missionschefinnen und -chefs (Legitimationskarte Typ B)
    • diplomatischem Personal (Legitimationskarte Typ C)
    • Verwaltungs- und technischem Personal (Legitimationskarte Typ D)
    • Berufspostenchefinnen und -chefs (Legitimationskarte Typ KB)
    • Berufskonsularbeamtinnen und -beamten (Legitimationskarte Typ KC)
    • Berufskonsularangestellte (Legitimationskarte Typ KD)
  3. Vorgehen

    Fahrzeuge, welche auf diplomatische oder konsularische Vertretungen eingelöst werden, sind automatisch von der Verkehrsabgabe befreit.

    Damit Fahrzeuge des diplomatischen und konsularischen Personals von der Verkehrsabgabe befreit werden, ist bei der Einlösung des Fahrzeuges eine gültige Legitimationskarte vorzuweisen.

    Konnte bei der Einlösung des Fahrzeuges keine gültige Legitimationskarte vorgewiesen werden, kann der Erlass der Verkehrsabgabe nachträglich durch Vorweisung einer gültigen Legitimationskarte beantragt werden.

  4. Gültigkeit

    Die Verkehrsabgabe wird ab dem Datum der Einlösung des Fahrzeuges erlassen, sofern eine gültige Legitimationskarte vorgewiesen wurde.

  5. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind

    Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen Sie uns das sofort melden.

Kontakt

Strassenverkehrsamt - Rechnungswesen

Adresse

Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich
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