Seit 1. Januar 2023 ist das Bundesgesetz über Velowege in Kraft. Die Fachstelle Veloverkehr ist darüber erfreut, dass der Veloverkehr damit mehr Bedeutung erlangt.
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Zielsetzung bis Ende 2042
Das Bundesgesetz über die Velowege (725.41) verpflichtet die Kantone und Gemeinden, im ersten Schritt ein gutes, zusammenhängendes Velowegnetz innerhalb von fünf Jahren zu planen. Der zweite Schritt ist die Umsetzung des Velonetzes bis Ende 2042.
Der Bund wird in den nächsten Jahren Vorgaben für die Bereitstellung von Geobasisdaten ausarbeiten. Auch diese sind durch die Kantone und Gemeinden umzusetzen.
Rolle des Kantons
Die strategische Velonetzplanung auf Stufe Kanton liegt in Form des kantonalen Velonetzplans vor und ist aufgrund der Überführung in die regionalen Richtpläne behördenverbindlich festgesetzt. Sie ist als zentrale Planungsgrundlage etabliert. Nun soll das Velonetz möglichst zeitnah und bedarfsgerecht umgesetzt werden.
Damit der Bevölkerung ein attraktives Velonetz zur Verfügung gestellt wird, ist die feingliedrige Erschliessung durch ein kommunales Netz von grosser Bedeutung.
Einhaltung von Grundsätzen bei der Planung
Der kantonale Velonetzplan bildet die Grundlage des Velowegnetzes im Kanton Zürich. Die Gemeinden sollen ihre kommunalen Netze direkt daran anschliessen und müssen keine komplett eigenständigen Netze entwerfen. Hinweise zur Velonetzplanung gibt das Merkblatt Velonetzplanung.
Einhaltung von Grundsätzen bei der Umsetzung
Der Kanton stellt als Projektierungsgrundlage neue Velostandards zur Verfügung. Werden auf kommunalen Veloverbindungen die Standards für Nebenverbindungen eingehalten, sind die Anforderungen aus dem Veloweggesetz erfüllt. Die Fachstelle Veloverkehr wird verschiedene Beratungsmodule anbieten, um die Gemeinden bei der Planung und Projektierung zu unterstützen.
Finanzierung der Verbindungen
Der Kanton finanziert den Bau der kantonalen Veloverbindungen.
Aufgaben der Gemeinden
Planung eines kommunalen Velowegnetzes für den Alltagsverkehr
Im Gesetz wird der Begriff Velowegnetz verwendet. In der Netzplanung spielt es jedoch keine Rolle, welcher Infrastrukturtyp (Radweg, Radstreifen, etc.) gebaut wird. Das Velowegnetz wird im kommunalen Richtplan Verkehr abgebildet und über die damit verknüpften Verfahren festgesetzt. Es muss spätestens am 31. Dezember 2027 im kommunalen Richtplan Verkehr abgebildet sein.
Einhaltung von Grundsätzen bei der Planung
Das Velowegnetz muss gemäss Gesetz eine angemessene Dichte mit einer direkten Streckenführung aufweisen. Es verbindet die wichtigen Orte innerhalb der Gemeinde, insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Einkaufsläden, Freizeit- und Sportanlagen sowie Velowegnetze für die Freizeit.
Einhaltung von Grundsätzen bei der Umsetzung
Die einzelnen Netzabschnitte müssen sicher sein und, wo möglich und angebracht, vom Fuss- und motorisierten Verkehr getrennt geführt werden. Der Ausbaustandard des Netzes soll grundsätzlich einheitlich sein. Die Fachstelle Veloverkehr des Kantons Zürich unterstützt die Gemeinden, die Aufgaben aus dem Gesetz wahrzunehmen. Sie steht bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
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Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
Amt für Mobilität - Fachstelle Veloverkehr
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