Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Fahrbahnerneuerung 2026 Herrliberg-Feldmeilen Gleis 3
Gemeinden
Herrliberg und Meilen
Gesuchstellerin
Schweizerischen Bundesbahnen SBB
Gegenstand
Das Bauvorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Fahrbahnerneuerung mit Unterbausanierung und neuer Entwässerung im Gleis 3 im Perimeter km 16.4 – 16.9.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 10. Juni 2024 bis 9. Juli 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Herrliberg, Bauamt, Abteilung Tiefbau und Infrastruktur, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg
- Gemeindeverwaltung Meilen, Hochbauabteilung, Bahnhofstrasse 35, 8706 Meilen
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
10. Juni 2024
Bundesamt für Verkehr,
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
8090 Zürich
Ansprechperson Stefanie Zunzer
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Kommunikation Volkswirtschaftsdirektion - Medienkontakt
8090 Zürich