Migrantinnen und Migranten, die sich längere Zeit im Kanton Zürich aufhalten möchten, müssen eine Bewilligung beantragen. Um diese zu verlängern oder Familiennachzug zu beantragen, sind gewisse Kriterien zu erfüllen.
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Aufenthalt
Wer länger als drei Monate in der Schweiz lebt, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wird vom Migrationsamt des Kantons Zürich erteilt. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 1 Jahr), Aufenthaltsbewilligungen (befristet) und Niederlassungsbewilligungen (unbefristet). Welche Voraussetzungen für einen Aufenthalt erfüllt sein müssen, ist von der Staatsangehörigkeit und vom Grund des Aufenthalts abhängig. EU/EFTA-Staatsangehörige können ihren Aufenthalt direkt bei der Gemeinde anmelden und ein Aufenthaltsgesuch einreichen. Für Angehörige eines Drittstaates, gelten andere Voraussetzungen, je nachdem, ob die Einreise mit oder ohne Erwerbstätigkeit erfolgt.
Anforderungen
In der Schweiz existieren sogenannte Integrationskriterien. Es wird erwartet, dass alle Zugewanderten die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten, die Werte der Bundesverfassung respektieren, am Wirtschaftsleben teilnimmen oder sich weiterbilden und sich ausreichend auf Deutsch verständigen können.
Bestimmte Sprachkompetenzen sind für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen durch offiziell anerkannte Sprachnachweise beim kantonalen Migrationsamt zu belegen. Für detailliertere Angaben empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig an das Migrationsamt zu wenden oder auf der Webseite des Migrationsamts nachzuschauen.
Familiennachzug
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass auch Familienmitglieder von hier lebenden Personen in die Schweiz ziehen dürfen (Familiennachzug). Für welche Familienmitglieder ein Antrag gestellt werden kann, hängt von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der gesuchstellenden Person ab. Das Migrationsamt entscheidet über das Gesuch und informiert über die benötigten Dokumente und den genauen Ablauf des Verfahrens.
EU/EFTA-Staatsangehörige können in der Regel unabhängig von der Art der Bewilligung ihre Familienangehörigen nachziehen. Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige (Drittstaatenangehörige), die im Besitz einer ausländerrechtlichen Bewilligung sind, können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug einreichen.
Weiterführende Informationen
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Links
- Einreise für EU/EFTA-Staatsangehörige
- Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern
- Beratungsstelle für Migrations- und Integrationsrecht MIRSAH
- Informationen der Integrationsförderung Stadt Zürich: Familiennachzug
- Einwohnerkontrolle – Stadt Winterthur
- Umziehen & Melden – Stadt Zürich (stadt-zuerich.ch)
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Migrationsamt