Ausländerrechtliche Massnahmen & Vollzug

Hier erhalten Sie einen Überblick über die ausländerrechtlichen Massnahmen. Zu den Vollzugsmassnahmen gehören neben der administrativen Haft auch die Ein- und die Ausgrenzung.

Widerrufsgründe und Integrationskriterien 

Die Widerrufsgründe für die einzelnen Bewilligungsarten ergeben sich aus dem Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG). Weitere Informationen zu den Widerrufsgründen finden Sie in den entsprechenden Weisungen am Ende dieser Seite. 

Die Integrationskriterien sind ebenfalls im Gesetz festgehalten. Es handelt sich dabei um:

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Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn: 

  • gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden; 
  • wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden und 
  • ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich gebilligt oder dafür geworben wird. 

Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: 

  • die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz (bspw. können öffentliche Propagandaaktionen, welche die Interessen der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates gefährden, gegen die schweizerische Grundordnung verstossen);
  • die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit (bspw. sind mangelnde Toleranz gegenüber anderen Gruppierungen oder Religionen oder die Befürwortung von Zwangsheiraten mit den Grundrechten nicht vereinbar);
  • die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule. 

Als Sprachkompetenz gilt die Fähigkeit, sich in einer am Wohnort gesprochenen Landessprache im Alltag verständigen zu können. Der Nachweis der Sprachkompetenz erfolgt durch eines der folgenden Zertifikate: 

  • telc
  • Goethe
  • ÖSD
  • SDS
  • TestDaF
  • KDE
  • fide

Ausländerinnen und Ausländer sollen ihren Lebensunterhalt durch Einkommen, Vermögen oder Leistung Dritter, auf die ein Anspruch besteht (bspw. AHV- und IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen), bestreiten können. Wer Sozialhilfe bezieht, erfüllt dieses Integrationskriterium grundsätzlich nicht. 

Die Teilnahme am Erwerb von Bildung ist der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgestellt. Sie zeigt sich unter anderem durch die Teilnahme an Aus- oder Weiterbildungen, die geeigent sind, die künftige wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der betroffenen Personen nachhaltig zu fördern (spezifische Kurse, Seminare). 

Massnahmen

Insbesondere bei Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit oder mutwilliger Schuldenwirtschaft können ausländerrechtliche Massnahmen angeordnet werden, die zur Wegweisung aus der Schweiz führen können. 

Bei Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten dürfen die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit eingeschränkt werden. 

Alle verfügten Massnahmen müssen verhältnismässig sein, das heisst die öffentlichen Interessen müssen die privaten Interessen überwiegen. 

Wegweisungsvollzug

Erfolgt der Widerruf einer ausländerrechtlicher Bewilligung und die Wegweisung, so ist die betroffene Person angehalten, die Schweiz zu verlassen. Gleiches gilt für Personen, die sich illegal, d.h. ohne gültigen Aufenthaltstitel, in der Schweiz aufhalten.

Zwangsweise Rückführung

Erfolgt die Rückkehr nicht freiwillig, können die Betroffenen unter Anwendung von Zwangsmassnahmen in ihren Herkunftsstaat zurückgebracht werden. Für die Anordnung der Vollzugsmassnahmen ist das Migrationsamt zuständig. Scheitert die Rückführung mit einem Linienflug, organisiert das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Ersuchen des Migrationsamtes einen Sonderflug. Weitere Informationen über die Rückführungsstufen finden Sie im Flyer des SEM und der Kantonspolizei Zürich. 

Vollzugsmassnahmen

Ein- und Ausgrenzung (Rayonverbot)

Rayonverbote sind Zwangsmassnahmen zur Sicherstellung und Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs. Eine Eingrenzung ist das behördliche Verbot, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen, eine Ausgrenzung das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten. Sie stellen eine Freiheitsbeschränkung dar. 

Rayonverbote sollen zudem in den Grenzen der Verhältnismässigkeit den Betroffenen bewusst machen, dass sie sich hier illegal aufhalten und nicht vorbehaltlos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren können. 

Im Kanton Zürich kann nur das kantonale Migrationsamt diese Freiheitsbeschränkungen auferlegen. 

Verstösse gegen die Auflagen können die Anordnung von Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft sowie stafrechtliche Folgen haben.

Allgemeines zur Administrativhaft

Bei der ausländerrechtlichen Haft spricht man von Administrativhaft. Das bedeutet, die Haft dient nicht der Bestrafung, sondern der Sicherstellung der kontrollierten Ausreise. Dazu gehören die Vorbereitungshaft, die Ausschaffungshaft und die Durchsetzungshaft. Diese werden vom Migrationsamt angeordnet und innert 96 Stunden durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich überprüft. Die maximale Haftdauer beträgt zusammen 18 Monate. Die ausländerrechtliche Administrativhaft muss getrennt vom strafprozessualen und strafrechtlichen Freiheitsentzug erfolgen. Im Kanton Zürich vollzieht das Flughafengefängnis die ausländerrechtliche Administrativhaft.

Vorbereitungshaft

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung droht, sicherzustellen, kann das Migrationsamt eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsbewilligung in Haft nehmen. 

Ausschaffungshaft

Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen, so kann das Migrationsamt die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter bestimmten Voraussetzungen in Haft nehmen. Die genauen Voraussetzungen sind im Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration festgehalten. 

Durchsetzungshaft

Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Wegweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung wegen ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie in Haft genommen werden. Vorausgesetzt sind die Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft und dass keine mildere Massnahme zum Ziel führt. Damit wird der Ausreisepflicht Nachdruck verschafft. 

Vollzug im Asylbereich

Lehnt das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. In diesen Fällen obliegt dem Kanton die gesetzliche Pflicht die Wegweisung zu vollziehen. Dazu können die oben genannten Massnahmen angewendet werden. Falls die Voraussetzungen für die Gewährung von Rückkehrhilfe grundsätzlich gegeben sind, wird die betroffene Person durch die Rückkehrberatungsstelle über das konkrete Vorgehen informiert.

Nimmt die betroffene Person die Rückkehrhilfe nicht in Anspruch oder ist davon ausgeschlossen, dann wird sie vom Migrationsamt innerhalb der gesetzten Ausreisefrist zu einem Gespräch vorgeladen. Dabei wird die ausländische Person auf die Ausreisepflicht sowie die Folgen bei deren Verletzung hingewiesen und aufgefordert, heimatliche Reisepapiere zu beschaffen.  
Sobald ein Reisepapier oder eine diesbezügliche Zusage durch die zuständige diplomatische Vertretung vorliegt, wird die Ausreise organisiert.

Sofern die ausländische Person im bisherigen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, wird die selbstständige Ausreise angestrebt. Bei mangelndem Kooperationswillen oder anderem Fehlverhalten der betroffenen Person, wird der Vollzug der Wegweisung mit dem Einsatz von Zwangsmassnahmen sichergestellt.

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Öffnungszeiten Weihnachten/Neujahr

Das Migrationsamt des Kantons Zürich bleibt von Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025 geschlossen. 

E-Mail

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