Sie finden auf dieser Seite alle wichtigen Informationen zum visumspflichtigen Besuchs- und Touristenaufenthalt. Zudem erfahren Sie unter welchen Umständen Sie Visa-Verlängerungen und Rückreisevisa beantragen können.
Visumspflichtiger Besuchs- und Touristenaufenthalt
Die Schweizer Auslandvertretungen sind für die Erteilung der Besucher- und Touristenvisa zuständig.
Wichtiger Hinweis für den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz
Ein Besuchs- und Touristenvisum gilt nur für den vorübergehenden Aufenthalt von höchstens 90 Tagen. Für den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz muss eine Einreisebewilligung mit dem gewünschten Aufenthaltszweck beantragt werden. Die folgenden Links führen Sie direkt zu den entsprechenden Informationsseiten.
Visa-Verlängerungen
Visa-Verlängerungen werden vorgenommen, wenn höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen. Damit die Situation beurteilt werden kann, müssen Sie persönlich am Schalter vorbeikommen. Zur Prüfung wir ein ausgefülltes Antragsformular inkl. Passfoto benötigt. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und allenfalls erst am nächsten Arbeitstag abgeschlossen werden kann. Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 45.- pro Person. Wenn es sich um einen Besuchsaufenthalt handelt, muss die Garantin oder der Garant ebenfalls bei der persönlichen Vorsprache am Schalter dabei sein. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss die erziehungsberechtigte Person anwesend sein.
Folgende Situationen sind keine wichtigen Gründe für eine Visum-Verlängerung:
- Abwarten eines Entscheids über den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz
- Betreuung von Familienangehörigen
- medizinische Behandlungen, sofern es sich nicht um eine notfallmässige stationäre Behandlung handelt
- geschäftliche Gründe
- organisatorische Gründe (z.B. private Begleitung erforderlich, keine Reiseerfahrung, Verständigungsschwierigkeiten)
Garantinnen und Garanten
Die Garantin oder der Garant muss Wohnsitz im Kanton Zürich haben. Es muss sich ausserdem um die gleiche Person handeln, die sich bereits bei der schweizerischen Auslandvertretung im Visumsantrag verpflichtet hat.
Die Verpflichtung kann von zahlungsfähigen Schweizerbürgerinnen und -bürgern, im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen oder Ausländerinnen und Ausländern mit einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, welche im Kanton Zürich wohnhaft sind, unterzeichnet werden.
Rückreisevisa
Ein Rückreisevisum benötigen Sie, wenn Ihr Aufenthalt nicht mit einer Bewilligung geregelt ist. Dieses wird aber nur erteilt, wenn eine der folgende Voraussetzungen vorliegt:
- wenn Sie die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllen, aber vorübergehend nicht im Besitz Ihrer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind;
- wenn das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist und Ihnen der Aufenthalt während des Verfahrens durch das Migrationsamt gestattet wurde oder
- wenn sich die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zur Prüfung der Verlängerung beim Migrationsamt oder bei der Einwohnerkontrolle befindet und Sie in die Ferien verreisen möchten.
Damit die Situation beurteilt werden kann, müssen Sie beim Migrationsamt vorbeikommen. Bei Kindern unter 18 Jahren muss die erziehungsberechtigte Person ebenfalls anwesend sein.
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung eines Rückreisevisums.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Application for Schengen Visa / Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums PDF | 6 Seiten | Deutsch | 245 KB
- Download SchengenVISA und Ihre Personendaten PDF | 5 Seiten | Deutsch | 78 KB
- Download Visumverlängerung PDF | 11 Seiten | Deutsch | 391 KB
- Download Durchsetzung der Einreisevorschriften PDF | 10 Seiten | Deutsch | 380 KB
- Download Erteilung eines Rückreisevisums PDF | 9 Seiten | Deutsch | 379 KB
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