Das Verzeichnis der Informationsbestände dient der Informationsverwaltung und soll interessierten Personen den Informationszugang erleichtern.
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Verzeichnis der Informationsbestände
Die Oberstaatsanwaltschaft und die acht Staatsanwaltschaften verzeichnen jedes von ihnen bearbeitete Geschäft in der zentralen Geschäftskontrolle (Rechtsinformationssystem RIS) jeweils separat für jede Amtsstelle. Zu jedem Geschäft wird ein Dossier erstellt. Die elektronischen Daten und die physischen Akten befinden sich bis zur Erledigung grundsätzlich bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Person. Anschliessend werden die Akten - soweit es sich nicht um Strafverfahrensakten handelt, deren Verfahren an eine andere Amtsstelle abgetreten oder überwiesen wurde oder in welchen eine Anklage erging - bei der jeweiligen Amtsstelle zentral aufbewahrt und verwaltet. Strafverfahrensakten werden während 15 Jahren nach Erledigung aufbewahrt, alle anderen Geschäftsakten während 10 Jahren. Innert den folgenden zwei Jahren werden die Akten dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten. Während dieser Anbietefrist sind die Geschäftsdaten im RIS elektronisch archiviert und damit nur noch mit besonderer Bewilligung zugänglich. Informationen (Daten und Akten), die vom Staatsarchiv nicht übernommen werden, werden anschliessend vernichtet.
Liste der Datensammlungen der Staatsanwaltschaft
Bezeichnung | Zweck | Rechtsgrundlage | Personendaten |
---|---|---|---|
Rechtsinformationssystem (RIS) |
|
§ 44 OG RR1 weitere |
Ja |
Integriertes relationales Informationssystem IRIS |
Erfassung und Bearbeitung von Rechnungen und Zahlungen (Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung) | § 44 OG RR CRG2 |
Ja |
PULS3 HR-Info (Auszug aus dem kantonalen Personal- und Lohnadministrationssystem PALAS) |
Erfassung sämtlicher personal- und lohnrelevanter Daten | Personalgesetz | Ja |
Leistungserfassungssystem (LERF) | Erfassung der Arbeitszeit und Zuordnung der Arbeitszeit zu verschiedenen Leistungsarten | § 52 Personalgesetz CRG |
Ja |
Aktenaufbewahrung | Verwaltung erledigter Verfahren und Geschäfte | Art. 99 StPO; § 151c GOG; § 8 kant. Archivgesetz |
Ja |
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Diese E-Mail ist nur für allgemeine Anfragen gedacht. Anfragen zu konkreten Verfahren richten Sie bitte direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft. Strafanzeigen, die per E-Mail eingereicht werden, müssen gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.