Rechte und Pflichten der Eltern

Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf die Schule. Damit soll ein optimaler Austausch zwischen Lehrpersonen, Schulleitung und Eltern ermöglicht werden – zum Wohle der Schülerinnen und Schüler.

Rechte der Eltern

  • Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leistungen ihrer Kinder informiert.
  • Die Eltern werden rechtzeitig über schulorganisatorische Belange wie Zuteilung zu Schule, Klasse, Unterrichtsort oder Unterrichtszeiten informiert. Dasselbe gilt für Schulereignisse (Elternabende, Besuchstage etc.).
  • Bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind betreffen, haben die Eltern ein Mitwirkungsrecht. Dies gilt insbesondere bei Entscheiden zur Schullaufbahn.
  • Eltern können den Unterricht ihrer Kinder besuchen - sofern dadurch der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
  • Wird aufgrund einer disziplinarischen Massnahme ein Kind während der unterrichtsfreien Zeit zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet, dann muss dies den Eltern im Voraus mitgeteilt werden.

Pflichten der Eltern

  • Die Eltern sind verantwortlich für die Erziehung der Kinder, deren regelmässigen Schulbesuch und die Erfüllung der Schulpflicht.
  • Die Eltern informieren die Lehrpersonen oder die Schulleitung über das Befinden ihrer Kinder oder besondere Vorkommnisse - soweit dies für die Schule von Bedeutung ist (z.B. krankheitsbedingte Abwesenheiten).
  • Zum Besuch von einzelnen Elternveranstaltungen können Eltern durch die Schule verpflichtet werden.
  • Die Eltern tragen die Verantwortung für den Schulweg.

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Ausgangslage

Im Regelfall üben die Eltern die elterliche Sorge1 gemeinsam aus. Dies tun sie unabhängig davon, ob sie verheiratet, getrennt lebend oder geschieden sind. Selten hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge. Ist letzteres der Fall, hat der andere Elternteil gegenüber der Schule dennoch gewisse Rechte. Damit die Schule die Eltern korrekt informieren kann, muss die Schule die familiäre Situation kennen. Dies gilt insbesondere für die Frage, wer das Kind an welchen Schultagen betreut und wer die elterliche Sorge hat.

Mit dem Begriff «Eltern» sind im Volksschulgesetz die Eltern oder ein Elternteil gemeint, denen oder dem die elterliche Sorge zusteht2.

Wenn Eltern nicht mehr zusammenleben, darf die Schule annehmen, dass ein alleine handelnder Elternteil bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Einverständnis mit dem anderen Elternteil handelt und entscheidet. Dies gilt aber nicht mehr, wenn die Schule Hinweise auf das Gegenteil hat3.

Schullaufbahnentscheide, Entscheide im Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen und disziplinarische Massnahmen gelten als mitwirkungspflichtige Entscheide4. Wenn Eltern nicht damit einverstanden sind, steht ihnen der Rechtsweg offen. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge stellt die Schule diese Entscheide immer beiden Eltern zu.

Gemeinsam oder alleine entscheiden

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge haben die Eltern das Recht und die Pflicht, über die wesentlichen Bereiche im Leben ihres Kindes zu entscheiden. Sie tun dies gemeinsam und berücksichtigen dabei die Meinung des Kindes altersgerecht.

In alltäglichen oder sehr dringenden Angelegenheiten kann hingegen derjenige Elternteil entscheiden, der das Kind betreut. Das heisst konkret: Teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder auch unter der Woche, kann die Zuständigkeit für Entscheidungen während der Woche wechseln.

Beispiel für eine dringende Angelegenheit ist eine ärztliche Notfallbehandlung. Eine alltägliche Angelegenheit ist beispielsweise ein Schulausflug, eine Prüfungsvorbereitung, Hausaufgaben oder die Besprechung eines Konflikts in der Klasse.

Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern

Eltern haben sowohl die Pflicht mit der Schule zusammenzuarbeiten als auch bestimmte Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte5.
Pflichten der Eltern:

  • Die gemeinsame elterliche Sorge dient dem Kindeswohl und die Eltern nehmen sie mit Blick auf das Kindeswohl6 wahr.
  • Da Eltern verpflichtet sind, mit der Schule zusammenzuarbeiten, müssen sie sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge in schulischen Fragen austauschen7.
  • Eltern treffen weitreichende Entscheide in Bezug auf die Schule ihres Kindes gemeinsam und können sich einigen. Dies sind beispielsweise Schullaufbahnentscheide oder ein Schulwechsel.
  • Eltern sind bereit, gemeinsam an Elterngesprächen teilzunehmen. Es finden nur im Ausnahmefall getrennte Elterngespräche statt.
  • Eltern können sich in schulischen Belangen einigen.

Rechte der Eltern:

  • In den meisten Fällen genügt es, wenn die Schule jenen Elternteil informiert, bei dem das Kind unter der Woche lebt. Dieser Elternteil hat dann den anderen Elternteil zu informieren.
  • Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen, weiss die Schule das und informiert jeweils bei dringenden oder alltäglichen Angelegenheiten den betreuenden Elternteil.
  • Die Schule stellt wichtige Informationen, die über den Schulalltag hinausgehen, beiden Elternteilen zu, sofern sie konkret von einer beeinträchtigten Kommunikation zwischen den Eltern weiss.
  • Die Schule lädt beide Elternteile zu Gesprächen ein, wenn die Eltern mitwirkungspflichtige Entscheide treffen müssen.
  • Auch die darauffolgenden Entscheide und Verfügungen schickt die Schule immer an beide Elternteile.

Es wird empfohlen, dass die Schule allgemeine Informationen der Schule und der Klasse an beide Elternteile sendet, wenn der zusätzliche technische Aufwand gering ist, z.B. über eine Eltern-App.

Art. 269 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

2 § 77 Volksschulgesetz (VSG)

3 Art. 304 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

4 § 56 Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG) und § 62 Abs. 1 Volksschulverordnung (VSV)

5 §§ 54-57a Volksschulgesetz (VSG) und §§ 59-66 Volksschulverordnung (VSV)

6 Art. 301 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

7 Art. 302 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), § 54 Volksschulgesetz (VSG)

Eltern ohne elterliche Sorge haben nicht dieselben Rechte und Pflichten in der Schule wie Eltern mit elterlicher Sorge. Die Schule sollte daher wissen, wer in einer Familie die elterliche Sorge hat.

  • Eltern ohne elterliche Sorge haben gegenüber der Schule ein Auskunftsrecht1.
  • Eltern ohne elterliche Sorge haben das Recht, vor wichtigen schulischen Entscheidungen angehört zu werden.
  • Eltern ohne elterliche Sorge haben das Recht, an schulischen Anlässenteilzunehmen.

Auskunftsrecht

Eltern ohne elterliche Sorge dürfen von Drittpersonen, die an der Betreuung ihres Kindes direkt beteiligt sind, Auskünfte einholen über den Zustand und die Entwicklung des Kindes in der Schule.

In der Schule sind Drittpersonen (nachfolgend Lehrpersonen genannt) vor allem die Lehrpersonen, die Betreuungspersonen der Tagesstrukturen sowie allfällige Therapeutinnen oder Therapeuten aus den Bereichen Logopädie und Psychomotorik. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterstehen hingegen zusätzlich dem Berufsgeheimnis. Schulleitungen oder Schulpflegen wiederum sind nicht direkt an der Betreuung des Kindes beteiligt. Sie gelten deshalb nicht als Drittpersonen, die Auskunft erteilen dürfen.

Wenn ein Elternteil ohne elterliche Sorge Auskunft von der Schule möchte, muss er die Initiative ergreifen. Er hat eine so genannte «Holschuld». Allerdings kann der Elternteil ohne elterliche Sorge einmalig beantragen, dass die Lehrperson ihn regelmässig orientiert. Allenfalls können die Lehrperson und der Elternteil ohne elterliche Sorge schriftlich festhalten, wie sie miteinander Informationen austauschen.

Wenn Lehrpersonen Auskunft erteilen, müssen sie folgendes beachten:

  • Sie orientieren den Elternteil ohne elterliche Sorge über den Zustand und die Entwicklung des Kindes in dem von ihnen betreuten Bereich (z.B. schulischer oder therapeutischer Bereich). Die Informationen sind dieselben wie an den sorgeberechtigten Elternteil.
  • Sie achten darauf, dass das Auskunftsrecht nicht missbraucht wird, um den Elternteil mit Sorgerecht zu kontrollieren oder sich in die Erziehungsaufgaben einzumischen. Lehrpersonen geben dem Elternteil ohne elterliche Sorge keine Auskunft zu erzieherischen Fragen oder über die familiären Verhältnisse und das Verhältnis zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und der Schule.
  • Sie wahren die Persönlichkeitsrechte des Kindes. Das heisst, sie machen nur Aussagen über das im Schulalltag beobachtbare Sozial- und Individualverhalten des Kindes, das einen klaren Bezug auf den Zustand und die Entwicklung des Kindes in der Schule hat.
  • Ein Gericht oder die KESB kann anordnen, dass das Auskunftsrecht eingeschränkt ist3. Der sorgeberechtigte Elternteil muss dann die Schule informieren, wenn sie dem Elternteil ohne Sorgerecht nur eingeschränkt Auskunft erteilen darf. Als Nachweis kann die Schule einen Auszug aus dem Scheidungsurteil oder der Verfügung der KESB verlangen.

Der sorgeberechtigte Elternteil muss bei der Auskunftserteilung nicht anwesend sein. Die Lehrperson muss die Zustimmung des sorgeberechtigen Elternteils nicht einholen. Die Lehrperson muss den sorgeberechtigten Elternteil auch nicht vorher oder nachher über die erteilte Auskunft informieren. Es ist jedoch von Vorteil, wenn die Klassenlehrperson den sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich über das gesetzlich bestehende Auskunftsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils informiert.

Anhörungsrecht

Die Schule gibt Eltern ohne elterliche Sorge die Möglichkeit, vor wichtigen schulischen Entscheidungen (z.B. Nichtpromotion, Zuweisung zur Sonderschulung) Stellung zu nehmen. Die Schule hört Eltern ohne elterliche Sorge an. Sie dürfen jedoch nicht mitentscheiden. Das Mitentscheidungsrecht hat nur der sorgeberechtigte Elternteil.

Teilnahmerecht an schulischen Anlässen

Im Schulrecht steht, dass Mütter und Väter ohne elterliche Sorge den Unterricht ihrer Kinder besuchen können. Der Schulbetrieb darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen wie Schulbesuchstage, Aufführungen, Ausstellungen usw.

Eltern ohne elterliche Sorgen haben keinen Anspruch, an Elternabenden teilzunehmen, weil die Schule dann vor allem die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsverantwortlichen und den Lehrkräften thematisiert. Die Schule kann Eltern ohne elterliche Sorge die Teilnahme an einem Elternabend untersagen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil berechtigte Einwände hat oder andere sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Nichtteilnahme sprechen.

Art. 275a Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

2 § 56 Abs. 2 Volksschulgesetz (VSG)

3 Art. 275a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 274 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Neu zugezogene Familien

Alle Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, die neu in eine Zürcher Gemeinde ziehen, haben das Recht und die Pflicht, den Kindergarten und die Schule zu besuchen. Dies gilt ab Beginn des Zuzuges und unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Kindes.

Was neu zugezogene Eltern wissen sollten und wie sie vorgehen müssen, um ihr Kind einzuschulen, ist im Dokument Neuzuzug mit schulpflichtigen Kindern beschrieben.

Ausführliche Informationen zum Bildungssystem im Kanton Zürich:

Angebot für fremdsprachige Kinder

Fremdsprachige Kinder haben die Möglichkeit, den Unterricht «Heimatliche Sprache und Kultur» in ihrer Muttersprache zu besuchen. Details zu diesem Angebot sind unter Unterrichtsergänzende Angebote zu finden.

Für fremdsprachige Eltern wurden die wichtigsten Informationen in mehrere Sprachen übersetzt. Zu finden sind diese bei den jeweiligen Themen.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Volksschulamt - Stabsstelle

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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Telefon

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Stabssekretariat

E-Mail

stabsstelle@vsa.zh.ch

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