Absenzen, Jokertage und Dispensationen

Jeder Schülerin und jedem Schüler stehen pro Jahr zwei zusätzliche und frei wählbare Ferientage zur Verfügung. Die Eltern haben zudem die Möglichkeit, für ihr Kind eine Dispensation zu beantragen, insbesondere für ausgewiesene Sport- und Musiktalente.

Jokertage

Gemäss der Volksschulverordnung können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zwei Tagen pro Schuljahr fernbleiben ohne Gründe angeben zu müssen. Für eine solche Absenz müssen die Eltern kein Gesuch stellen. Es genügt eine Information der Lehrperson oder der Schulleitung.

Bei Bezug eines halben Jokertages wird trotzdem ein ganzer Tag angerechnet. Ungenutzte Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.

Die Schulgemeinden haben das Recht, an bestimmten Schulanlässen den Bezug von Jokertagen zu verweigern – dazu zählen etwa Besuchs- oder Sporttage.

Dispensation allgemein

Sind Absenzen vorhersehbar, haben Eltern an die Schulleitung ein Gesuch um Dispensation zu stellen. Für eine Dispensation müssen wichtige Gründe vorliegen. Dazu gehören insbesondere:

  • ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
  • aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
  • hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
  • Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
  • aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
  • Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung

Die Schulleitung ist verpflichtet, bei der Genehmigung von Dispensationen persönliche, familiäre und schulische Verhältnisse zu berücksichtigen. Jedoch gibt es kein Schulangebot, an dem Schülerinnen und Schüler aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen nicht teilnehmen können. Die Dispensation von einzelnen Fächern ist aus diesen Gründen deshalb nicht möglich.

Allgemeine Empfehlungen

  • Dispensationen sind Freistellungen, die über das reguläre Absenzenwesen (Jokertage usw.) hinausgehen.
  • Bei einer (Teil-)Dispensation von einzelnen Schulfächern sollten immer die persönlichen und schulischen Ressourcen des Talents berücksichtigt werden. Kompetenzerreichung, Lernverhalten und Lerntempo beeinflussen die Möglichkeiten einer Entlastung.
  • Eine (Teil-)Dispensation kann temporär oder fix sein.
  • Eine vollständige Dispensation vom Sportunterricht auf Sekundarstufe I wird bei Sporttalenten nicht empfohlen; Polysportivität soll in diesem Alter Platz haben (falls sportartenspezifische Trainingsumfänge dies zulassen).
  • Die Schule entscheidet über eine (Teil-)Dispensation von Fächern und inwieweit Leistungsnachweise erbracht werden müssen.
  • Eine Dispensation darf die schulische Promotion nicht gefährden.

Dispensation von Sporttalenten

Sporttalente haben zum Teil aufgrund ihres hohen Trainingsaufwands und der Teilnahme an Wettkämpfen besondere Bedürfnisse bezüglich Schulstrukturen. Im Kanton Zürich stehen für Sporttalente aus nationalen bzw. regionalen Förderstufen anerkannte Sportschulen zur Verfügung. Diese können auf die Bedürfnisse von Sporttalenten gezielt eingehen. Viele Sporttalente besuchen dennoch die Schule an ihrem Wohn- oder Trainingsort und müssen dort passende Lösungen finden. Es gilt die Trainings- und Wettkampfplanung optimal mit dem Stundenplan abzustimmen. Dabei sind Sporttalente immer wieder auf schulische Freiräume angewiesen.

Sporttalent im Kunstturnen
Sporttalent im Kunstturnen Quelle: Sportamt

Wer gilt als Sporttalent?

Rund 3'500 Zürcherinnen und Zürcher sind mit einer «Swiss Olympic Talent Card» als Sporttalent anerkannt. Unterschieden wird zwischen «Swiss Olympic Talent Card» lokal, regional und national. In der Regel sind Sporttalente mit einer lokalen «Swiss Olympic Talent Card» nicht auf spezielle Schullösungen angewiesen. In regionalen bzw. nationalen Förderstufen erhöht sich die Belastung und es werden leistungsorientierte Trainings mit einem überdurchschnittlichen Trainingsumfang durchgeführt. Als Richtwert für die Notwendigkeit einer Stundenplanerleichterung gilt ein Trainingsumfang von rund 10 Trainingsstunden pro Woche (Montag bis Freitag) bzw. 15 Trainingsstunden pro Woche (inkl. Wochenende). Unterschiede ergeben sich durch die Individualität der einzelnen Sportarten sowie der Sportlerinnen und Sportler.

Vorgehen bei Dispensationsanträgen

Nebst den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten spielen die Trainerperson wie auch die Klassenlehrperson eine entscheidende Rolle im Umgang mit Sporttalenten. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sprechen sich mit der Trainerperson und der Klassenlehrperson ab und reichen ein Dispensationsgesuch bei der zuständigen Stelle der Gemeinde oder der Schule ein.

Für die Planung und zur Abschätzung des zeitlichen Aufwands wird ergänzend zum Gesuch das Erstellen eines Wochenplans empfohlen. Bei langfristigen (wiederkehrenden) Dispensationen ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Schule und Sporttalent bzw. den Eltern oder Erziehungsberechtigten ratsam.

Sascha Korner Schoch

Nachwuchs- und Leistungssportbeauftragte, Sportamt

sascha.korner@sport.zh.ch
+41 43 259 52 98
Neumühlequai 8, 8090 Zürich

Dispensation von Musiktalenten

Musiktalente haben zum Teil aufgrund ihres hohen Zeitaufwands für das Üben, den Besuch des Musikunterrichts, den Proben in Chören, Orchestern und Ensembles, der Teilnahme an Musikwettbewerben sowie am Stufentest besondere Bedürfnisse bezüglich Schulstrukturen. Im Kanton Zürich stehen auf der Sekundarstufe I und II drei öffentliche Kunst- und Sportschulen. Falls ein Musiktalent dort keine Aufnahme findet oder noch die Primarschule besucht, trotzdem aber einen zusätzlichen Förderbedarf aufweist, können am Schulort in der Regelklasse die Beteiligten Lösungen finden.

Musiktalent im Klavierspielen
Musiktalent im Klavierspielen Quelle: VSA

Wer gilt als Musiktalent?

Als Musiktalent gilt, wer ein Förderprogramm oder eine Studiumsvorbereitung einer anerkannten Musikschule des Kantons Zürich besucht und für dessen Aufnahme vorgängig die jährliche Eignungsprüfung bestanden hat. Auch Musikschülerinnen und Musikschüler, die privat unterrichtet werden, können im Einzelfall als Musiktalent gelten.
In der Regel sind viele Musikschülerinnen und -schüler nicht auf eine spezielle Schullösung angewiesen. Je nach Stufe der Talentförderung erhöht sich jedoch die Belastung und der Zeitaufwand für das individuelle Üben in einem überdurchschnittlichen Rahmen. Als Richtwert für die Notwendigkeit einer Stundenplanerleichterung gilt ein Umfang von rund zehn Übungsstunden (inkl. Musikunterricht) pro Woche. Unterschiede ergeben sich durch die verschiedenen Niveaus, auf denen sich die Talente befinden.

Vorgehen bei Dispensationsanträgen

Nebst den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten spielen die Musiklehrerinnen und Musiklehrer wie auch die Klassenlehrperson eine entscheidende Rolle im Umgang mit Musiktalenten. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sprechen sich mit der Musiklehrperson und der Klassenlehrperson ab und reichen ein Dispensationsgesuch bei der in der Gemeinde zuständigen Stelle ein.

Für die Planung und zur Abschätzung des zeitlichen Aufwands wird ergänzend zum Gesuch das Erstellen eines Wochenplans empfohlen. Bei langfristigen (wiederkehrenden) Dispensationen ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Schule und Musiktalent bzw. den Eltern oder Erziehungsberechtigten ratsam.

Dr. Ueli Felder

Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Sektor Unterrichtsfragen, Volksschulamt

ueli.felder@vsa.zh.ch
+41 43 259 22 92
Walchestrasse 21, 8090 Zürich

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

§ 29 Abs. 1 Volksschulverordnung (VSV)

Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.

§ 29 Abs. 2 lit. d und e Volksschulverordnung (VSV)

Zu den Dispensationsgründen zählen insbesondere die Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen sowie ein aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen.

Programm «Junge Talente Musik» des Bundes

Das Programm «Junge Talente Musik» des Bundes fördert musikalisch begabte Kinder und Jugendliche. Der Kanton Zürich nimmt daran teil. Das Programm sieht eine schulische Entlastungen für Musiktalente vor. Sie richtet sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen Förderstufe. 

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