Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf werden möglichst innerhalb der Regelklasse gefördert. Dabei erhalten sie durch Klassen- und Fachlehrpersonen sowie Therapeutinnen und Therapeuten Unterstützung.
Integrative Förderung (IF)
Die Integrative Förderung (IF) ist eine sonderpädagogische Massnahme und wird auf allen Schulstufen angeboten. Im Rahmen der IF werden Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen ergänzend zum Regelunterricht durch eine schulische Heilpädagogin oder einen schulischen Heilpädagogen gefördert. Die Unterstützung basiert auf einer Förderplanung – diese beinhaltet Planung, Steuerung und Reflexion der Massnahmen.
Besondere pädagogische Bedürfnisse umfassen sowohl Schwierigkeiten von Kindern und Jugendlichen als auch besondere Stärken und Begabungen.
Informationen für die Praxis
In der Regelschule werden Lernende mit verschiedenen Störungen und Beeinträchtigungen unterrichtet. Die Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik hat einen Leitfaden und verschiedene Informationsblätter für die Begleitung dieser Kinder in Regelklassen erarbeitet.
Die Informationsblätter enthalten allgemeine Angaben zur jeweiligen Störung /Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf das Lernen. Es werden konkrete pädagogische Anpassungen des Unterrichts und Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorgeschlagen. Ausserdem beinhalten die Informationsblätter Hinweise auf weiterführende Literatur.
Therapien
Therapien im Sinn des Volksschulgesetzes (VSG) Artikel 34 Abs. 3 und der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) Artikel 9 Abs. 1 sind Logopädie, Psychomotorik- und Psychotherapie.
Als Therapie gelten auch die audiopädagogischen Angebote.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die Logopädie befasst sich mit dem mündlichen und schriftlichen Spracherwerb, der Stimme und dem Schlucken. Die Logopädin oder der Logopäde hat über ein von der Eidgenössischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Hochschuldiplom in Logopädie zu verfügen. Die Organisation der logopädischen Therapie ist so festzulegen, dass im Rahmen des zur Verfügung stehenden Pensums eine flächendeckende und effiziente Versorgung gewährleistet ist. Die Therapie findet möglichst im Schulhaus der betreffenden Schülerinnen und Schüler statt. Es ist auf eine enge fachliche und personelle Vernetzung der logopädischen Therapie mit den Schulen zu achten.
Die administrative, personelle und fachliche Führung der Logopädinnen und Logopäden richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Das Angebot der Logopädie in Regelschulen umfasst folgende Interventionsformen:
A. Kind- bzw. fallbezogene Interventionen
- Abklärung/Diagnostik, Indikation
- ambulante Einzel- und Gruppentherapie in der spezifischen Infrastruktur (Therapieraum, Therapiematerial) und integrative Therapie eines Kindes/Jugendlichen im Klassenverband
- therapiebegleitende Massnahmen (Gespräch, Beratung, Unterrichtsbesuch/-beobachtung, interdisziplinäre Zusammenarbeit)
B. Fachbezogene Interventionen (Prävention)
- Fachberatung, fachbezogene interdisziplinäre Zusammenarbeit
- präventive Interventionen (Arbeit in und mit Kindergarten- und Schulklassen)
Die Interventionen der logopädischen Therapie sind im Sinn der prognostisch günstigeren Frühförderung und der Prävention von Lern- und Entwicklungsstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich schwerpunktmässig auf der Kindergarten- und Unterstufe einzusetzen.
Die psychomotorische Therapie befasst sich mit der Bewegungsentwicklung und dem Bewegungsverhalten. Die Psychomotorik-Therapeutin oder der Psychomotorik-Therapeut hat über ein von der Eidgenössischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Hochschuldiplom in psychomotorischer Therapie zu verfügen. Die Therapeutinnen und Therapeuten einer psychomotorischen Therapiestelle sind in der Regel für mehrere Schulen oder sogar mehrere Schulgemeinden (Schulzweckverbände) zuständig. Die Organisation der psychomotorischen Therapie ist so festzulegen, dass im Rahmen des zur Verfügung stehenden Pensums eine flächendeckende und effiziente Versorgung gewährleistet ist. Es ist auf eine möglichst enge fachliche und personelle Vernetzung der psychomotorischen Therapie mit den Schulen im Einzugsgebiet der Therapiestellen zu achten (Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen und Therapeutinnen oder Therapeuten, Erreichbarkeit der Therapieräume etc.). Die administrative, personelle und fachliche Führung der Psychomotorik-Therapeutinnen und -Therapeuten richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Das Angebot der psychomotorischen Therapie umfasst folgende Interventionsformen:
A. Kind- bzw. fallbezogene Interventionen
- Abklärung/Diagnostik, Indikation
- ambulante Einzel- und Gruppentherapie in der spezifischen Infrastruktur (Therapieraum, Therapiematerial) und integrative psychomotorische Förderung eines Kindes/Jugendlichen im Klassenverband
- therapiebegleitende Massnahmen (Gespräch, Beratung, Unterrichtsbesuch/-beobachtung, interdisziplinäre Zusammenarbeit)
B. Fachbezogene Interventionen (Prävention)
- Fachberatung, fachbezogene interdisziplinäre Zusammenarbeit
- präventive Interventionen (Arbeit in und mit Kindergarten- und Schulklassen)
Die Interventionen der psychomotorischen Therapie sollen im Sinne der prognostisch günstigeren Frühförderung und der Prävention motorischer Störungen schwerpunktmässig auf der Kindergarten- und Unterstufe eingesetzt werden.
Die schulisch indizierte Psychotherapie bietet Unterstützung bei psychischen Problemen von Schülerinnen und Schülern. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, die eine schulisch indizierte Psychotherapie durchführen, haben über eine Praxisbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zu verfügen. Therapeutinnen und Therapeuten, die von der Gemeinde angestellt sind, haben die Anforderungen zur selbstständigen nicht-ärztlichen psychotherapeutischen Tätigkeit gemäss Gesundheitsgesetz zu erfüllen. Die schulisch indizierte Psychotherapie kann auch von Therapeutinnen und Therapeuten der Kinder- und Jugendpsychiatrie durchgeführt werden. Sie haben über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung entsprechend der Gesundheitsgesetzgebung zu verfügen.
Schülerinnen und Schüler mit einer Hör-, Seh-, Hörseh- oder Körperbeeinträchtigung, welche durch ein fachärztliches Gutachten belegt ist, haben das Recht auf Therapie in Form von Beratung und Unterstützung durch eine spezialisierte Förderlehrperson. Deren Art und Umfang wird in einem Schulischen Standortgespräch, unter Einbezug der spezialisierten Förderlehrperson festgelegt. Das Angebot unterstützt die Regelschulen im Unterrichten und Fördern von Schülerinnen und Schülern mit einer Hör-, Seh-, Hörseh- oder Körperbeeinträchtigung. Die Therapie umfasst in der Regel zwei bis vier Lektionen pro Woche. Angeboten werden die Leistungen in der Regel von den auf die Beeinträchtigung spezialisierten Sonderschulen oder deren Beratungsdienste, manchmal auch durch frei praktizierende Fachpersonen. Finanziert wird das Angebot durch die Gemeinde – nach Kostengutsprache der zuständigen Schulpflege.
Besondere Klassen
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können die Schulen spezielle Klassen anbieten:
Kleinklassen
Kleinklassen gibt es auf der Primar- oder Sekundarstufe. Sie werden mit acht bis zwölf Schülerinnen und Schülern geführt und von einer schulischen Heilpädagogin oder einem schulischen Heilpädagogen unterrichtet. Die Zuweisung von einer Regel- in eine Kleinklasse erfolgt im Rahmen eines «Schulischen Standortgesprächs» (SSG) und wird vorgenommen, nachdem die Schülerin oder der Schüler während mindestens vier Monaten in einer parallel geführten Regelklasse oder in der Regelklasse einer anderen Gemeinde unterrichtet wurde.
Einschulungsklasse
Die Einschulungsklasse existiert nur auf der Primarstufe. Sie wird mit maximal 14 Schülerinnen und Schüler geführt und von einer schulischen Heilpädagogin oder einem schulischen Heilpädagogen unterrichtet. Die Einschulungsklasse schliesst an die Kindergartenstufe an und dauert ein Jahr. In der Einschulungsklasse werden die kognitiven, sprachlichen, motorischen und sozialen Voraussetzungen für den Übertritt in die erste Regelklasse geschaffen.
Aufnahmeklasse
In Aufnahmeklassen wird ein Deutsch als Zweitsprache (DaZ) Anfangsunterricht für Schülerinnen und Schüler ab der 2. Primarschule bis Ende Sekundarschule angeboten. Auch die Kombination von einem teilzeitlichen Besuch der Aufnahmeklasse und der Regelklasse ist möglich. Die Aufnahmeklassen bereiten die Kinder und Jugendlichen auf eine erfolgreiche Teilnahme im Regelunterricht vor.
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
DaZ ist ein Angebot für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache.
Begabtenförderung
Begabungsförderung ist ein Grundauftrag der Regelschule, erfolgt im Regelunterricht und betrifft alle Schülerinnen und Schüler. Es gibt aber auch Schülerinnen und Schüler mit ausgeprägter Begabung, deren Förderbedarf die Möglichkeit des Regelunterrichts übersteigt. Für sie besteht das Angebot der Begabtenförderung. Dazu zählen folgende drei Massnahmen: die Integrative Förderung (IF), Angebote der Gemeinde und besondere Schulen.
Zuweisung
Ob die Begabtenförderung angezeigt ist, ist bezogen auf das einzelne Kind zu klären. Für die Zuweisung zur Begabtenförderung sowohl im Rahmen der Integrativen Förderung (IF) als auch von gemeindeeigenen Angeboten ist ein schulisches Standortgespräch mit der Vereinbarung der individuellen Förderziele durchzuführen. Bei Uneinigkeit oder Unklarheit ist eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen. Ergebnisse von IQ-Tests oder Schulnoten sind als alleinige Zuweisungskriterien nicht ausreichend. Die Festlegung des Umfangs, die Auswahl und Gestaltung der Förderangebote liegen in der Verantwortung der Gemeinden.
Integrative Förderung
Ist zusätzlich zum Regelklassenunterricht eine Förderung angezeigt, kann diese im Rahmen der Integrativen Förderung (IF) erfolgen. Koordiniert wird diese von entsprechenden Förderlehrpersonen in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson, der Schulleitung und in Absprache mit den Eltern. Die Klassenlehrperson und die Fachlehrperson sprechen sich ab und stellen sicher, dass die Inhalte der Förderangebote und die Arbeiten der Schülerinnen und Schüler mit dem Regelunterricht abgestimmt sind.
Angebote der Gemeinde
Von der Schulgemeinde können Kurse, Mentorate oder andere Möglichkeiten zur Begabtenförderung angeboten werden.
Besondere Schulen
Kann die Begabtenförderung nicht im Rahmen der Integrativen Förderung (IF) oder der Angebote der Gemeinde sichergestellt werden, bietet sich der Wechsel an eine spezielle Kunst- und Sportschule oder in eine Talentklasse für Kinder und Jugendliche mit ausgeprägter Begabung an. Für den Besuch solcher Schulen müssen die betreffenden Schülerinnen und Schüler folgende Kriterien erfüllen:
- in ihrem Sportbereich auf der für ihr Alter höchsten Ausbildungsstufe sein (eine Kaderzugehörigkeit oder eine Swiss Olympic Talent Card ist daher die Regel)
oder
- von einer anerkannten Fachstelle* des jeweiligen Fachbereichs begründet für die entsprechende Schulung empfohlen werden
und
- den Bedarf für ein strukturiertes Training im Umfang von mindestens zehn Stunden an den wöchentlichen Schultagen (ohne Wochenenden) nachweisen
*Anerkannte Fachstellen:
Für Sport: Swiss Olympic oder Sportamt des Kantons Zürich
Für Kunst: z.B. der Berufsverband der Schweizer Tanzschaffenden (danse suisse) oder die Kommission «Förderprogramm» des Verbandes Zürcher Musikschulen
Für das Schulgeld kommt die Wohngemeinde auf. Der Besuch einer besonderen Schule in einem anderen Kanton ist möglich. In diesem Fall muss für die Kostenübernahme ein Gesuch an die Wohngemeinde gestellt werden.
Fachpersonal
Die Anstellung von Fachpersonen obliegt den Gemeinden. Dasselbe gilt für Fachpersonen, die in der Begabtenförderung ausserhalb der Integrativen Förderung (IF) nicht zwingend über ein Lehrdiplom verfügen müssen. Dies kann insbesondere im Fall einer ausgeprägt fachspezifischen Förderung angezeigt sein (z.B. im naturwissenschaftlichen Bereich). Ansonsten wird empfohlen, für weniger spezifische Angebote nur Personal mit Lehrdiplom und spezieller Ausbildung in Begabungs- und Begabtenförderung anzustellen.
Projekt Begabungs- und Begabtenförderung (BBF)
Im Projekt BBF wird namentlich die Erarbeitung von Grundlagen für die Schulen, welche diesen die Konzeption und die wirkungsvolle Umsetzung ihrer BBF-Angebote erleichtern (Standortbestimmung, Konzeptvorlagen, Empfehlungen für Beobachtungs- und Diagnoseinstrumente, Lehrmittel, Lernfördersysteme), geprüft. Denkbar ist weiter eine zusätzliche Lektion für die BBF sowie eine Verpflichtung aller Gemeinden die Prüfungsvorbereitung für die Aufnahmeprüfungen für Maturitätsschulen anzubieten. Ergänzend steht eine Evaluation der BBF-Angebote im Rahmen der Schulevaluation durch die Fachstelle für Schulbeurteilung zur Diskussion.
Schulgeld für ausserkantonale Schulen
Zeugnisse und Nachteilsausgleich
Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Leistungen. Gewissen Schülerinnen und Schülern ist aus Gründen der Chancengleichheit ein Nachteilsausgleich zu gewähren.
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Kontakt
Volksschulamt - Abteilung Besondere Förderung, Sektor Sonderpädagogik
Sekretariat