Alle in der Volksschule angestellten Personen haben ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Die meisten sind kantonal angestellt und unterstehen kantonalem Recht. Für kommunal angestelltes Personal gibt es Empfehlungen und gewisse Vorgaben.
Öffentlich-rechtliche Anstellung
An der Volksschule ist kantonal angestelltes und kommunal angestelltes Personal tätig. Alle im Rahmen der zugewiesenen Vollzeiteinheiten tätigen Personen stehen in einem kantonalen Anstellungsverhältnis. Das kommunal angestellte Personal gilt als Gemeindepersonal und steht damit auch in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (§53 Gemeindegesetz).
Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wird durch eine Anstellungsverfügung begründet. Die Zustimmung zur Anstellung erfolgt stillschweigend, das bedeutet, diese wird nach abgelaufener Frist rechtskräftig, sofern kein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen wird.
Kantonales Personal
Kantonal angestellt werden:
- Lehrpersonen, die im Rahmen der Lektionentafel unterrichten
- Schulleiterinnen und Schulleiter
- Vikarinnen und Vikare (über drei Tage)
Ihr Anstellungsverhältnis richtet sich nach kantonalem Recht. Die Anstellungsbedingungen sind kantonal und einheitlich durch das Lehrpersonalrecht (Lehrpersonalgesetz LPG, Lehrpersonalverordnung LPVO) geregelt.
Die Gemeinden wählen die Lehrpersonen aus und führen sie sowohl organisatorisch als auch personell. Lohneinstufungen und Lohnauszahlungen erfolgen durch die Bildungsdirektion. Es handelt sich um eine geteilte Arbeitgeberschaft.
Alle Informationen zu Anstellung und Arbeitsverhältnis:
Kommunales Personal
Kommunal angestellt werden insbesondere:
- Lehrpersonen für Kurse
- Vikarinnen und Vikare bei Absenzen von max. drei Tagen von kantonal angestellten Lehrpersonen («Kurzvikariat»)
- Lehrpersonen und Stellvertretungen für den Aufnahmeunterricht DaZ
- Therapeutinnen und Therapeuten
- Schulassistenzen
- Personal für Betreuungsangebote (Hort, Mittagstisch, Blockzeiten etc.)
Von der Schule angestelltes kommunales Personal gilt als Gemeindepersonal. Das Gemeindegesetz erklärt in § 53 das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals als ein öffentlich-rechtliches. Privatrechtliche Anstellungsverträge aufgrund des Obligationenrechts sind nicht zulässig.
Die Schulgemeinde kann das Anstellungsrecht für ihre Angestellten selbst regeln und ein eigenes Anstellungs- und Besoldungsreglement erlassen. Sie ist nicht verpflichtet, das kantonale Personalrecht zu übernehmen.
Überall dort, wo die Gemeinde nichts regelt, gilt gemäss § 53 Gemeindegesetz das kantonale Personalrecht, d.h. die Vorschriften für die kantonalen Angestellten (Personalgesetz PG, Personalverordnung PVO und Vollzugsbestimmungen zum Personalgesetz VVO).
Wenn es sich um Lehrpersonen handelt, ist die subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts nicht in allen Punkten sinnvoll. Es ist deshalb zweckmässiger, wenn die Schulgemeinde ausdrücklich auf das kantonale Lehrpersonalrecht (Lehrpersonalgesetz LPG, Lehrpersonalverordnung LPVO) verweist, bei dem wiederum für nicht geregelte Bereiche das allgemeine Personalrecht gilt.
Schutzvorkehrungen
Für die Anstellung von kommunalem Personal an der Schule ist eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zu folgenden Fragen erforderlich:
- Bestehen im Strafregister noch nicht gelöschte Vorstrafen?
- Besteht ein laufendes Strafverfahren?
- Besteht in der Schweiz oder im Ausland ein formelles oder faktisches Berufsverbot?
Falsche Angaben können zu einer fristlosen Entlassung führen.
Zudem empfehlen wir, vor der Anstellung einer kommunalen Person einen aktuellen Strafregisterauszug und einen Sonderprivatauszug sowie – im Falle einer deutschen Staatsangehörigkeit – ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen.
Empfehlungen und Vorgaben für kommunale Personalgruppen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bei Abwesenheiten von bis zu drei Tagen einer kantonal angestellten Lehrperson, kann die Schulpflege auf eigene Kosten ein Kurzvikariat einrichten.
Vikariate für kommunal angestelltes Personal kann die Schulpflege auf eigene Kosten einrichten.
Für die Anstellung von Therapeutinnen und Therapeuten sowie für die Überprüfung der erforderlichen Qualifikationen, sind die Schulgemeinden und Sonderschuleinrichtungen verantwortlich. Dabei ist auch auf das Anstellungsrecht für sonderpädagogisches Personal zu achten.
Die Musteranstellungsverfügungen für Logopädie und Psychomotorik sollen die Gemeinden beim Aushandeln von Rahmenbedingungen unterstützen.
Anforderungen
- Logopädie/ Psychomotorik: Ein von der Eidgenössischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Logopädie, respektive Psychomotorik
- Psychotherapie: Eine Praxisbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Therapeutinnen und Therapeuten, die von der Gemeinde angestellt sind, erfüllen die Anforderungen zur selbstständigen nicht-ärztlichen psychotherapeutischen Tätigkeit gemäss Gesundheitsgesetz. Therapeutinnen und Therapeuten der Kinder- und Jugendpsychiatrie verfügen über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung entsprechend der Gesundheitsgesetzgebung.
- Audiopädagogik: Ein von der Eidgenössischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson und einen von der EDK anerkannten Hochschulabschluss in Schulischer Heilpädagogik in der Vertiefungsrichtung «Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose».
- Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Ausbildungsabschlüssen haben eine Anerkennung bei der EDK eingeholt.
Lohn
Die Lohnempfehlungen für die logopädische Therapie und die psychomotorische Therapie inklusive einer Empfehlung für die Besitzstandsregelung basieren auf den Ergebnissen einer «vereinfachten Funktionsanalyse». Psychomotorik-Therapeutinnen und -Therapeuten mit einem Bachelor-Diplom werden demnach in der Lohnkategorie III (LR 10.01; entspricht Lohnklasse 19) eingereiht.
Beurteilung
Für die Mitarbeiterbeurteilung von sonderpädagogischen Fachpersonen kann das MAB-Formular verwendet werden.
Lehrpersonen im Aufnahmeunterricht DaZ verfügen über ein Regelklassenlehrdiplom und einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für die Volksschule. Für den Aufnahmeunterricht DaZ werden Lehrpersonen kommunal angestellt. Die Zulassung muss beim Volksschulamt beantragt werden.
Die Betreuungspersonen werden ausserhalb des vom Kanton bewilligten Stellenplans der Volksschule von der Schulgemeinde oder einem Zweckverband in einem kommunalen Arbeitsverhältnis angestellt und besoldet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Tagesstrukturen.
Schulassistenzen bieten eine Möglichkeit, das «System Schule» zu unterstützen. Den Gemeinden steht es frei, Schulassistenzen einzuführen. Massgebend sind die kommunalen Rechtsgrundlagen. Der Einsatz einer Schulassistenz darf nicht zu einer Umgehung des übergeordneten kantonalen Rechts führen.
Die Schulassistenz unterstützt die Lehrperson in der Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern. Sie darf keine Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler sowie die Unterrichtstätigkeit übernehmen.
Anstellung
Schulassistenzen unterstehen als kommunale Angestellte dem kommunalen Personalrecht. Es gelten für sie grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für das übrige kommunale Verwaltungspersonal der Schule.
Die Funktion der Schulassistenz sollte durch einen Gemeindeerlass (Schulgemeindeordnung oder Organisationsstatut) auf der kommunalen Ebene legitimiert sein. Dabei kann in Abweichung vom kantonalen Personalrecht bestimmt werden, dass die effektiven Arbeitsstunden der Schulassistenz bedarfsgerecht über das Schuljahr verteilt werden. Eine solche Regelung ist bei Schulassistenzen sinnvoll, da der Beschäftigungsgrad abhängig ist von den Handlungsfeldern, in welchen sie eingesetzt werden. Eine Schulassistenz kann nur im Umfang von 100% tätig sein, wenn sie auch Betreuungsaufgaben im Hort (Ferienhort) übernimmt. Ist dies nicht möglich, so kann sie in einem Teilpensum von maximal ca. 75% arbeiten und muss zudem bereit sein, während den Schulwochen mehr zu arbeiten und die entsprechende Überzeit in den Schulferien zu kompensieren. Dafür muss im kommunalen Recht eine Rechtsgrundlage vorhanden sein oder geschaffen werden.
Lohn
Wird der kantonale Einreihungsplan von den Gemeinden übernommen, ist er auf der kommunalen Ebene um die Richtpositionen «Schulassistenz» im zutreffenden Funktionsbereich zu erweitern. Ist die Funktionsbeschreibung erstellt, kann die Stelle gemäss dem Verfahren der «Vereinfachten Funktionsanalyse» in die Lohnklassen eingereiht werden. Dabei bildet die Lohnklasse 13 die oberste Grenze der Einreihung
Weitere Empfehlungen zum Einsatz von Schulassistenzen:
Impulse für die Zusammenarbeit mit der Schulassistenz
Die Zusammenarbeit mit der Schulassistenz wird für die Lehrperson gewinnbringend, wenn sie gut geplant, die Schulassistenz angeleitet und die Arbeit geschickt eingeteilt wird. Das folgende Video gibt Impulse für die Gestaltung der Zusammenarbeit mit der Schulassistenz und zeigt an Beispielen, wie die Lehrperson durch die Schulassistenz nachhaltig entlastet werden kann. Das Video kann auch genutzt werden, um eine bestehende Zusammenarbeit mit der Schulassistenz zu reflektieren oder bei einer Neuanstellung die Zusammenarbeit vorzubereiten.
Unterstützende Materialien
Um eine effektive und professionelle Zusammenarbeit zu entwickeln, braucht es Zeit. Zeit für gemeinsame Absprachen und für die Planung der Zusammenarbeit. Mit den folgenden Dokumenten kann das Schulteam seine Zusammenarbeit im Sinne eines Standortgesprächs reflektieren und planen. Die Selbsteinschätzung ist ein Fragebogen aus Multiple-Choice-Fragen und in die folgenden Themenblöcke geordnet:
- Absprachen zu Beginn der Zusammenarbeit,
- Planung und Absprachen zum Unterricht,
- Anleitung der Schulassistenz,
- Vermeidung von Inselbildung.
Am Ende jedes Themenblocks kann eingeschätzt werden, wo man aktuell bei der Umsetzung der aufgeführten Aspekte steht.
Die Selbsteinschätzungen und die Checkliste für die Schulleitung wurden im Auftrag der Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volkschulamt von Adina Baiatu (PH Zürich) und Annina Truniger (PH St. Gallen) erstellt. Gemeinsam mit Prof. Dr. Frank Brückel (PH Zürich) haben sie mit ihrer Fachexpertise die Entwicklung des Erklärvideos unterstützt.
- Download Selbsteinschätzung Lehrperson PDF | 4 Seiten | Deutsch | 370 KB
- Download Selbsteinschätzung Fachperson Schulische HeilpädagogikFachperson Schulische Heilpädagogik PDF | 4 Seiten | Deutsch | 232 KB
- Download Selbsteinschätzung Schulassistenz PDF | 4 Seiten | Deutsch | 365 KB
- Download Protokoll «Planung der Zusammenarbeit» PDF | 3 Seiten | Deutsch | 154 KB
Planung der Zusammenarbeit
Im Dokument «Ablauf Planung der Zusammenarbeit» finden sich Informationen zum Ausfüllen der Selbsteinschätzungen sowie zum Standortgespräch (Ablauf, Dauer usw.).
Checkliste für die Schulleitung
Die Checkliste hilft, die Anstellung und Zusammenarbeit mit der Schulassistenz vorzubereiten. Die Schulleitung prüft damit, ob bei der Anstellung und der Einsatzplanung der Schulassistenz die aufgeführten Aspekte bereits umgesetzt werden. Sie erkennt, wie sie die Zusammenarbeit mit dem Schulteam planen und stärken kann und setzt sich entsprechende Ziele.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Lernorientierte Zusammenarbeit, Volksschulamt
- Arbeitssituation von Schulassistenzen, PH Zürich
- Potenzial Schulassistenz, Denise Da Rin und Adina Baiatu
- Schulinterne Zusammenarbeit, Schul- und Sportdepartement Stadt Zürich
- Assistenzen in der Schulpraxis, PH St. Gallen
- Kooperation von Assistenzpersonen und Lehrpersonen im Unterricht der Regelschule, PH St. Gallen
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Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal
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