Um den Eltern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu vereinfachen, müssen die Gemeinden unterrichtsergänzende Tagesstrukturen bereitstellen. Alternativ können auch Tagesschulen eingerichtet werden.
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Rahmenbedingungen
Die Rahmenbedingungen für Tagestrukturen und Tagesschulen sind im Volksschulgesetz und in der Volksschulverordnung aufgelistet. Die Gemeinden im Kanton Zürich setzen diese Vorgaben um.
Die Gemeinden müssen an Schultagen von 7.30 bis 18 Uhr bedarfsgerechte, unterrichtsergänzende Tagesstrukturen anbieten.
In der Regel können die Eltern die gewünschten Betreuungsangebote modulartig wählen. Die Tarife werden von den Gemeinden festgelegt.
- Download Broschüre "Tagesstrukturen - Allgemeine Informationen und spezifische Vorgaben" PDF | 16 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Tagesstrukturen - Betreuungsschlüssel PDF | 2 Seiten | Deutsch | 170 KB
- Download Tagesstrukturen - Bewilligungsgesuche für private Kinderhorte PDF | 2 Seiten | Deutsch | 207 KB
Umfang
In welcher Form und in welchem Umfang eine Gemeinde Tagesstrukturen bereitstellen muss, hängt vom Bedarf vor Ort ab. Im einfachsten Fall genügt ein Mittagstisch, in anderen Fällen braucht es Betreuungsangebote von 7.30 bis 18 Uhr.
Grundsätzlich müssen so viele Betreuungsplätze bereitstehen, wie von den Eltern nachgefragt werden. Deshalb ermitteln die Gemeinden regelmässig und rechtzeitig vor Beginn eines Schuljahres den Bedarf. Wartelisten für Betreuungsplätze dürfen nur ausnahmsweise und nur für kurze Zeit geführt werden.
Standorte
Idealerweise sollten sich die Räume für die Betreuung auf dem Schulareal oder in der Nähe von Schulen und Kindergärten befinden. Ziel ist es, dass die Kinder den Weg dorthin selber zurücklegen können. Wo dies nicht möglich ist, muss die Gemeinde eine Begleitung oder einen Transportdienst organisieren.
Ausbau und Betrieb
Die Betreuung wird in der Regel in verschiedenen Modulen mit festem Zeitrahmen angeboten (z.B. Mittagsbetreuung nach Unterrichtsende um 11.55 Uhr bis 14 Uhr). Während der Betreuungszeiten haben die Betreuungspersonen die Aufsichtspflicht. Die Kinder werden erst nach Ablauf der jeweiligen Betreuungszeit aus deren Obhut entlassen. Auf Wunsch der Eltern und in Absprache mit den Betreuungspersonen können einzelne Kinder den Betreuungsort früher verlassen. Die Betreuungseinrichtungen können dazu Bedingungen festlegen (z.B. frühere Entlassung aus der Mittagsbetreuung, aber erst nach dem Mittagessen ab 13 Uhr). Abmachungen mit dem Kinderhort sollten schriftlich festgehalten und von den Eltern unterschrieben werden.
Die folgenden Dokumente können per Mail an unterrichtsfragen@vsa.zh.ch bestellt werden.
- Kostenberechnungstool: Kostenplanung für Betreuungseinrichtungen
- Grafiktool zur Hortauslastung: Darstellung der Nutzung von Betreuungseinrichtungen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Stellenportal für Krippen- und Hortstellen
- Verband Kinderbetreuung Schweiz Stellenbörse
- Sozialinfo Stellenbörse
- Stadt Zürich, Stellen in der Betreuung
- Bildungszentrum Kinderbetreuung Zürich
- Agogis Bildungsinstitut Zürich
- Berufsfachschule Winterthur – Berufsbildung Fachperson Betreuung
- savoirsocial, Einstiegslöhne Betreuung
- Amt für Jugend- und Berufsberatung Kanton Zürich, Nachholbildung für Erwachsene
- Lotse, Wegweiser zu Jugend, Familie und Beruf
- Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich
Familienergänzende Betreuung
Für die Betreuung im Vorschulalter – beispielsweise in Kinderkrippen oder Kindertagesstätten – sowie für Tagesfamilien ist das Amt für Jugend und Berufsberatung zuständig.
Tagesschulen
Als Alternative zu unterrichtsergänzenden Tagesstrukturen können Gemeinden Tagesschulen anbieten. In Tagesschulen sind Unterricht und Betreuung pädagogisch, organisatorisch, personell und räumlich in einem gesamtpädagogischen Konzept miteinander verbunden. Der Besuch von unterrichtsergänzenden Tagesstrukturen ist grundsätzlich freiwillig. Hingegen kann in Tagesschulen ein Teil der Betreuungsangebote obligatorisch sein. Parallel zu Tagesschulen mit obligatorischen Angeboten müssen Schulkinder auch Unterricht mit frei wählbarer Betreuung besuchen können.
Auch in Tagesschulen werden die Kosten für die schulergänzende Betreuung verrechnet.
Aufbau
Das Volksschulamt stellt für den Aufbau von Tagesschulen verschiedene Informationen, Arbeitsmaterialien und Links bereit.
Verschiedene Dokumente und Informationen ergänzen die Broschüre «Die Tagesschule – von der Idee bis zur Einführung».
- Checklisten: Projektphasen zur Planung und Einführung einer Tagesschule
- Vorlage Projektauftrag: Bausteine für die Formulierung eines Projektauftrags zur Planung einer Tagesschule
- Kostenberechnungstool: Kostenplanung für Tagesschulen
- Beispiel Betriebsreglement: Betriebsreglement der Tagesschule Horgenberg
- Rechtsgrundlagen für Tagesschulen (siehe weiter unten)
- Beratung durch kantonale Tagesschulen (siehe weiter unten)
- Qualität in Tagesschulen (siehe weiter unten)
Diese Dokumente können per Mail an unterrichtsfragen@vsa.zh.ch bestellt werden.
In der Broschüre «Tagesstrukturen - Allgemeine Informationen und spezifische Vorgaben» finden Sie auf Seite 12 und 13 weitere Informationen zur den Rahmenbedingungen für Tagesschulen. Das Dokument ist unter dem Titel «Rahmenbedingungen» aufgeschaltet.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
6. November 2023
1. Nationales Recht
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern) vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO)
Die PAVO ist Rechtsgrundlage für detailliertere kantonale Regelungen. Für Tagesschulen sind in der PAVO insbesondere die Abschnitte 1 (Grundsätze), 2 (Zuständige Behörde) und 13 (Bewilligungspflicht) von Bedeutung.
Die Verordnung ist auf der Website www.admin.ch aufgeschaltet.
2. Interkantonales Recht
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) vom 14. Juni 2007
Art. 11 Blockzeiten und Tagesstrukturen
1Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.
2Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.
Link zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule: www.edk.ch
3. Kantonales Recht
Die meisten rechtlichen Vorgaben zu den Tagesstrukturen und damit auch zu den Tagesschulen sind im Volksschulgesetz (VSG) und in der Volksschulverordnung (VSV) unter dem Titel «C Tagesstrukturen» zu finden (§§ 30a ff. VSG, §§ 32a ff. VSV).
Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005
§ 11 VSG (Unentgeltlichkeit und Elternbeiträge)
4Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb der Blockzeiten, werden von den Eltern in der Regel Beiträge erhoben.
§ 30 a VSG (Grundsatz)
1Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Schülerinnen und Schüler ergänzend zum Unterricht besuchen können.
2Die Gemeinden ermitteln den Bedarf nach Tagesstrukturen regelmässig und stellen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung.
3Sie können Dritte mit dem Betrieb von Tagesstrukturen beauftragen.
4Der Besuch von Tagesstrukturen ist freiwillig.
§ 30 b VSG (Tagesschulen)
1In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung
a. durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden,
b. an mehreren Tagen pro Woche angeboten.
2Tagesschulen können Betreuungsangebote bezeichnen, die obligatorisch zu besuchen sind.
3Ist die Mittagsbetreuung in der Tagesschule obligatorisch, kann die Dauer der Mittagspause angemessen verkürzt werden.
4Gemeinden mit Tagesschulen stellen sicher, dass der Schulbesuch ohne obligatorische Betreuung möglich ist.
5Mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden kann eine Schülerin oder ein Schüler eine Tagesschule in einer anderen Gemeinde besuchen. Das Schulgeld geht zulasten der Gemeinde des Wohnortes.
§ 30 e VSG (Betreuungsschlüssel)
1Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens 22 Plätzen betreut. Werden in einem Kinderhort Kinder mit besonderen Betreuungsansprüchen betreut, ist die Zahl der betreuten Kinder zu verringern.
2In jeder Gruppe muss immer eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein. Sind mehr als elf Plätze belegt, muss eine zweite Betreuungsperson anwesend sein. Die Verordnung regelt Abweichungen für Tagesschulen.
3Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn
a. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und
b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnahmen Rechnung getragen wird.
Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni 2006
§ 32 a VSV (Angebot)
1Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
2Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler, sind Lösungen im Einzelfall zulässig.
3Können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und Tagesstrukturen aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die
Schulpflege geeignete Massnahmen an.
4Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit Tagesstrukturen dürfen höchstens kostendeckend sein.
§ 32b VSV (Betreuungsschlüssel, a. Anwendbarkeit)
1Der Betreuungsschlüssel gemäss § 30 e VSG gilt für Tagesstrukturen auf der Kindergarten- und Primarstufe, welche die Zeit nach den Blockzeiten abdecken.
2Für private Tagesstrukturen und von Gemeinden geführte Tagesstrukturen, die nicht Teil einer Tagesschule sind, gilt der Betreuungsschlüssel gemäss § 30 e VSG nur, wenn eine Betreuung im Umfang von § 30 c Abs. 2 und 3 VSG angeboten wird. Für die Berechnung
des Umfangs werden nur die Angebote nach den Blockzeiten berücksichtigt.
§ 32 c VSV (Betreuungsschlüssel, b. besondere Betreuungsansprüche)
Als Kinder mit besonderen Betreuungsansprüchen gemäss§ 30 e Abs. 1 VSG gelten insbesondere Kinder der Kindergartenstufe.
§ 32 d VSV (Betreuungsschlüssel, c. grössere Gruppen)
Wird von den Gruppengrössen abgewichen,
a. ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler ihrem Entwicklungsstand entsprechend betreut werden und sich jederzeit an ihnen vertraute Betreuungspersonen
wenden können,
b. ist den Bedürfnissen der betreuten Kinder nach Zugehörigkeit, Orientierung und Ruhe sowie ihren unterschiedlichen Interessen mitbesonderen Massnahmen Rechnung zu tragen.
§ 32 e VSV (Betreuungsschlüssel, d. Tagesschulen)
1Tagesschulen können bei den folgenden Angeboten von den Vorgaben gemäss § 30 e Abs. 2 VSG abweichen:
a. Mittagsverpflegung,
b. Kursen,
c. offenen Angeboten in Einzelfällen.
2Sie können unabhängig vom Angebot die alleinige Betreuung einer Klasse einer Lehrperson übertragen, die diese Klasse regelmässig unterrichtet.
§ 32 f VSV (Berufsausbildung, 30e Abs. 2 VSG)
1Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen mit einem der folgenden inländischen Ausbildungsabschlüsse:
a. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau bzw. Fachmann Betreuung,
b. Diplom als Kindererzieherin bzw. Kindererzieher HF,
c. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge HF,
d. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule im Kanton Zürich,
e. Hochschuldiplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
f. Hochschuldiplom in Erziehungswissenschaften oder klinischer Heilpädagogik oder Psychologie,
g. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpädagoge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotorikerin bzw. Psychomotoriker.
2Die Ausbildungsabschlüsse gemäss lit. e und f genügen den Anforderungen nur, wenn sie mindestens 60 Kreditpunkte voraussetzen.
3Das Volksschulamt kann
a. Ausbildungsabschlüsse anerkennen, die den Ausbildungen gemäss Abs. 1 entsprechen,
b. im Einzelfall Personen als ausgebildete Betreuungspersonen zulassen, deren abgeschlossene Ausbildungen oder berufsspezifische Aus-und Weiterbildungen in Verbindung mit ihrer Berufserfahrung es als gleichwertig zu den Abschlüssen gemäss Abs.
1erachtet.
4Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die in Deutschland abgeschlossene
Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher gilt als gleichwertig.
Lehrpersonalverordnung (LPVO) vom 19. Juli 2000
§ 10 d LPVO (Einsatz der festgelegten Arbeitszeit, d. Weitere anrechenbare Tätigkeiten)
Das Volksschulamt kann aus schulorganisatorischen oder pädagogischen Gründen weitere Tätigkeiten festlegen, die beim Beschäftigungsgrad berücksichtigt werden.
Lebensmittelsicherheit
Das Kantonale Labor überwacht die Einhaltung der Lebensmittelsicherheit. Wer Lebensmittel herstellt und abgibt, untersteht der Meldepflicht. Dazu gehören auch
Tagesstrukturangebote, in welchen schulpflichtige Kinder verpflegt werden sowie deren Verpflegungslieferanten. Das Meldeformular und weitere Informationen sind abrufbar beim kantonalen Labor der Gesundheitsdirektion (Link).
Für Schulen mit schulergänzenden Tagesstrukturen ist zu beachten: Werden Speisen vor Ort selber hergestellt, ist zusätzlich eine entsprechende Selbstkontrolle nötig. Dafür
verantwortlich ist die Schule bzw. die Trägerschaft, welche die Tagesstrukturen anbietet (analog Gastrobetrieb). Werden Speisen durch Dritte hergestellt und ausgeliefert (z.B. Catering), sind diese bis und mit Essensausgabe für die Kontrolle verantwortlich. Werden die Speisen durch Dritte in Gastrobehältnissen geliefert, die Essensausgabe jedoch von der Schule bzw. der Trägerschaft der Tagesstruktur übernommen, übernimmt die Schule
die Verantwortung für die Lagerung und die Warmhaltung.
4. Örtliche Vorschriften
- Bauvorschriften
- Feuer- oder Gesundheitspolizeiliche Vorschriften / Auflagen
- Kommunale Regelungen
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Beratung durch kantonale Tagesschulen
Das Volksschulamt präsentiert erfahrene Tagesschulen mit verschiedenen Voraussetzungen und Modellen. Diese Kontakttagesschulen beraten Gemeinden und Schulen, die sich für den Aufbau oder für den Ausbau von Tagesschulen interessieren.
Übersicht Kontakttagesschulen
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- Schulstufen: Kindergarten, Unterstufe, Mittelstufe
- Angebot: Morgenbetreuung, Mittagessen, Mittagsruhe, Zvieri, diverse Freizeitangebote, Hausaufgabenbetreuung
- Obligatorische Angebote: keine
- Verpflegung: eigene Küche und geliefert
- Lehrpersonen in Betreuung: ja, vereinzelt
- Betreuungspersonen im Unterricht: ja, vereinzelt
- Besonderheiten: Kindergarten, Schule und Tagesschule unter einem Dach, enge Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Betreuenden
- Ansprechperson: Gian-Paolo Attanasio (Tagesschulleitung), tagesschule.regensberg@swissonline.ch, 044 854 00 46
- Website Schule Regensberg
- Schulstufen: Kindergarten, Unterstufe, Mittelstufe
- Angebot: Morgenessen, Mittagessen, Ruhezone, Zvieri, diverse Freizeitangebote, Aufgabenstunde
- Obligatorische Angebote: Mittagessen an zwei Tagen, Aufgabenstunde
- Verpflegung: eigene Küche
- Lehrpersonen in Betreuung: nein
- Betreuungspersonen im Unterricht: nein
- Besonderheiten: Gemischte Aussenwachtschule mit regulären Schulkindern und Tagesschulkindern; die Kindergartenkinder besuchen den Kindergarten woanders und werden für die Betreuung zur Tagesschule gebracht.
- Ansprechperson: Christine Stauffer (Leitung Betreuung), christine.stauffer@schulebauma.ch, 052 386 35 52
- Website Schule Bauma
- Schulstufen: Kindergarten, Unterstufe, Mittelstufe
- Angebot: Morgenbetreuung, Mittagessen, Zvieri, diverse Freizeitangebote, Hausaufgabenbetreuung
- Obligatorische Angebote: Mittagessen, wenn Unterricht am Nachmittag
- Verpflegung: geliefert
- Lehrpersonen in Betreuung: nein
- Betreuungspersonen im Unterricht: ja, vereinzelt
- Besonderheiten: Die Tagesschulkinder besuchen den Unterricht gemischt in Klassen mit Kindern, die keine oder nur wenig Hortmodule besuchen.
- Ansprechperson: Esther Farner (Leitung Betreuung), esther.farner@primarschule-uster.ch, 044 534 63 80
- Website Primarschule Uster
- Schulstufen: Unterstufe, Mittelstufe
- Angebot: Morgentisch, Auffangzeit, Znüni, Mittagessen, Ruhezeit, Zvieri, diverse Freizeitangebote, Aufgaben- und Lernzeit
- Obligatorische Angebote: Mittagessen, wenn Unterricht am Nachmittag
- Verpflegung: geliefert
- Lehrpersonen in Betreuung: ja, regelmässig
- Betreuungspersonen im Unterricht: nein
- Besonderheiten: Das Schulhaus wurde als Tagesschule geplant (bespielbare Gänge).
- Ansprechperson: Berni Kamber (Schulleitung), berni.kamber@schule.wallisellen.ch, 044 877 68 01
- Website Schule Wallisellen
Qualität in Tagesstrukturen und Tagesschulen
Genau wie im Unterricht, ist auch in den unterrichtsergänzenden Tagesstrukturen und in Tagesschulen die Qualitätssicherung ein wichtiges Thema. Zu diesem Zweck hat die Pädagogische Hochschule Zürich das Arbeitsbuch «QuinTaS - Qualität in Tagesschulen/Tagesstrukturen» erarbeitet.
Die Zürcher Schulgemeinden und Schulkreise können je eine Ausgabe von QuinTaS beziehen, das Volksschulamt übernimmt die Kosten. Die Bestellung erfolgt über die Website des Verlags (siehe Link). Im Bestellformular muss die Gemeinde-Nummer angegeben werden (Bestellübersicht, Feld «Bestellkommentar»).
Weiterführende Informationen
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- Sucht Schweiz, Gesundheitsförderung in Tagesstrukturen
- Sozialdepartement Stadt Zürich, Kinderbetreuung
- Stadt Winterthur, Kinderbetreuung
- bildung + betreuung, Schweizerischer Verband für schulische Tagesbetreuung
- Hörclubs Schweiz – ein Angebot für unterrichtsergänzende Betreuung
- Kibesuisse, Verband Kinderbetreuung Schweiz
- Familienergänzende Betreuung
- Handbuch für Zürcher Schulbehörden und Schulleitungen - Tagesstrukturen und Tagesschulen
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Volksschulamt - Abteilung Pädagogisches
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