Lehrperson und Schulleitende informieren das Volksschulamt über Änderungen der Personalien, des Lohnkontos, der Berechtigung für die Familienzulage oder anderen administrativen Angaben.
Änderungen persönlicher Angaben
Das Volksschulamt muss über Änderungen persönlicher Angaben während des Arbeitsverhältnisses einer Lehrperson, einer Schulleiterin oder eines Schulleiters informiert werden.
Meldestelle
Mit Ausnahme der Adressänderung melden Lehrpersonen sowie Schulleitende alle Änderungen der persönlichen Angaben dem Volksschulamt.
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Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet die neue Wohnadresse, die geänderte Telefon-Nummer oder die E-Mail-Adresse mit dem Datum des Inkrafttretens der Schulverwaltung. Diese übermittelt die mutierten Daten über das PULS-Portal dem Volksschulamt.
Bei einer Zivilstandsänderung schicken die Lehrpersonen sowie Schulleitende Kopien der amtlichen Dokumente dem Sektor Personal des Volksschulamts per E-Mail oder per Post zu.
- Bei Heirat: Kopie des Trauscheins
- Bei Eintrag der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft: Kopie der Partnerschaftsurkunde oder des Partnerschaftsausweises
- Bei Scheidung: Kopie der ersten und letzten Seite des Scheidungsurteils sowie bei Bedarf Kopie der Bestätigung der Namenserklärung
- Bei Auflösung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft: Kopie der ersten und letzten Seite des Auflösungsurteils
- Bei Verwitwung: Kopie des Todesscheins
Die Mutation eines Lohnkontos müssen Lehrpersonen sowie Schulleitende dem Sektor Lohn des Volksschulamts melden. Folgende Angaben sind dazu notwendig:
- IBAN des Kontos
- Name und Vorname der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers
- Gültigkeitsdatum
Die Anmeldung für eine Familienzulage (bei Erstanmeldung) oder eine Änderungsmeldung müssen Lehrpersonen und Schulleitende mit den erforderlichen Unterlagen dem Sektor Lohn des Volksschulamts zustellen.
Änderungen der Aufenthaltsbewilligung müssen Lehrpersonen und Schulleitende umgehend mittels Formular dem Volksschulamt, Abteilung Lehrpersonal, mitteilen.
Personaleinsatz (Schuljahreswechsel)
Lehrpersonen werden mit einem festen Beschäftigungsgrad angestellt. Änderungen am Beschäftigungsgrad müssen unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf Schuljahresbeginn (1. August) vollzogen werden.
Die Schulpflege ist verpflichtet, dem Volksschulamt sämtliche Änderungen zu melden, die sich während eines Arbeitsverhältnisses auf die Entlöhnung der amtierenden Lehrpersonen und Schulleitenden auswirken. Dazu gehören auch Änderungen des Beschäftigungsgrads.
Die Administration des Schuljahreswechsels wird als Personaleinsatz bezeichnet. Die Schulpflege verfügt den neuen Beschäftigungsgrad der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters mit einer Änderungsverfügung und teilt diesen mittels Personaleinsatz über das PULS-Portal dem Volksschulamt mit. Eine Reduktion des Beschäftigungsgrads entspricht einer Teilkündigung, weshalb die Bestimmungen über die Kündigung einzuhalten sind.
Änderung auf Beginn des Schuljahrs
Änderung durch die Schulpflege
Muss eine Teilkündigung aufgrund schulorganisatorischer Massnahmen ausgesprochen werden, ist vorgängig der betroffenen Lehrperson oder Schulleiterin oder dem betroffenen Schulleiter das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Teilkündigung zu gewähren. Der Beschluss der Schulpflege darf erst nach dem Gewähren des rechtlichen Gehörs erfolgen. In diesem Falle übermittelt die Schulverwaltung die Änderungsverfügung, mit Begründung, auch per Beginn des Schuljahrs an das Volksschulamt. Das Volksschulamt prüft dann von Amtes wegen die Ausrichtung einer Abfindung.
Der Beschäftigungsgrad kann nur mit Einverständnis der Lehrperson, Schulleiterin oder des Schulleiters erhöht werden.
Änderung durch Lehrperson und Schulleitende
Auf Begehren der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters kann eine Änderung des Beschäftigungsgrads auf Beginn des Schuljahrs nur mit Einverständnis der Schulpflege erfolgen. Die Schulpflege verfügt die Änderung und stellt der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter die entsprechende Verfügung zu. Eine Information an das Volksschulamt erfolgt im Rahmen des Personaleinsatzes.
Änderung während des Schuljahrs
Die Schulpflege kann den Beschäftigungsgrad einer Lehrperson aufgrund schulorganisatorischer Massnahmen und unter Einhaltung der Kündigungsfrist reduzieren (Teilkündigung).
Auf Begehren der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters kann der Beschäftigungsgrad während des Schuljahrs nur mit Einverständnis der Schulpflege geändert werden.
Der Beschäftigungsgrad kann nur mit Einverständnis der Lehrperson, Schulleiterin oder des Schulleiters erhöht werden.
Vorgehen bei der Änderung
Die Schulpflege übermittelt die Änderungsverfügung an das Volksschulamt. Die Verfügung ist auf den Montag – oder falls dies ein Feiertag ist auf den Dienstag – der Woche zu datieren, in welcher der neue Beschäftigungsgrad gültig ist.
Ändert das Unterrichtspensum einer Lehrperson während des Schuljahrs und der bisherige Beschäftigungsgrad bleibt unverändert, wird keine Änderungsverfügung ausgestellt.
Änderung nach dem Mutterschaftsurlaub
Bereits während der Schwangerschaft gibt die Lehrerin oder Schulleiterin den künftig voraussichtlichen Beschäftigungsgrad nach dem Mutterschaftsurlaub mit dem Formular «Voranzeige der Geburt als Lehrerin bzw. als Schulleiterin» bei der Schulpflege bekannt. Die Schulpflege nimmt Stellung zum Antrag und leitet ihn an das Volksschulamt weiter.
Spätestens sechs Wochen nach der Geburt reicht die Lehrerin oder die Schulleiterin das Formular «Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub» der Schulpflege ein. Die Schulpflege nimmt Stellung zum gewünschten Beschäftigungsgrad der Lehrerin oder der Schulleiterin und leitet das Formular an das Volksschulamt weiter.
Das Volksschulamt erstellt die Verfügung Mutterschaftsurlaub und sendet der Schulpflege eine Kopie dieser Verfügung. Gleichzeitig teilt das Volksschulamt der Schulpflege mit, auf welchen Tag eine allfällige Nachfolge angestellt werden muss. Dies ist jeweils der erste Tag nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs beziehungsweise nach der Verlängerung durch unbezahlten Urlaub.
- Download Formular Voranzeige der Geburt als Lehrerin DOCX | Deutsch | 178 KB
- Download Formular Voranzeige der Geburt als Schulleiterin DOCX | Deutsch | 177 KB
- Download Formular Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub als Lehrerin DOCX | Deutsch | 131 KB
- Download Formular Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub als Schulleiterin DOCX | Deutsch | 129 KB
Weiterführende Informationen
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Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Sektor Personal
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