Schülerinnen und Schüler können die Schulpflicht an der öffentlichen Schule, an einer Privatschule oder im Privatunterricht erfüllen. Privatschulen im Kanton Zürich brauchen für den Schulbetrieb eine Bewilligung.
Register Privatschulen
In dieser Liste sind alle bewilligten Privatschulen im Kanton Zürich mit Kindergarten, Primar- und Sekundarschulen aufgeführt:
Bewilligungsverfahren
Privatschulen, die die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht. Die Bewilligung erteilt die Bildungsdirektion, die auch die Aufsicht ausübt. In der Bildungsdirektion ist das Volksschulamt sowohl für Bewilligungen als auch für Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufsicht zuständig.
Bewilligung von Lehrpersonen
Ist an einer Privatschule die Anstellung einer neuen Lehrperson geplant, muss für diese beim Volksschulamt vorgängig um eine Bewilligung ersucht werden. Zuständig ist der Sektor Aufsicht Privatschulen.
Abgabe von Lehrmitteln
Schülerinnen und Schüler in Privatschulen und im Privatunterricht haben Anspruch auf die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen bzw. alternativ-obligatorischen Lehrmittel, unabhängig davon, ob diese in der entsprechenden Schulgemeinde effektiv eingesetzt werden oder nicht. Bei alternativ-obligatorischen Lehrmitteln besteht der Anspruch auf jeweils eines dieser zwei Lehrmittel. Als Lehrmittel abgegeben werden Schülerbücher, Arbeitsbücher und Lizenzen für Lernplattformen für Schülerinnen und Schüler, aber keine Lösungen und Kommentare.
Beurteilung und Schullaufbahnentscheide
Das VSA empfiehlt den Privatschulen, die offiziellen Zeugnisformulare der Volksschule zu verwenden. In diesem Fall müssen die Bestimmungen des Volksschulgesetzes und der Volksschulverordnung sowie das Zeugnisreglement eingehalten werden.
Vermerk «Privatschule» im Zeugnis
Aus dem Zeugnis muss in jedem Fall klar hervorgehen, dass die Schulpflicht an einer Privatschule erfüllt wurde. Name und Ort der Privatschule müssen eingetragen werden. Der Vermerk «Privatschule» ist zwingend, ausser dieses Wort bilde Teil des Namens der Privatschule.
Schullaufbahnentscheide
Die Schulleitung der Privatschule entscheidet über die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler. Die Schulgemeinden sind nicht in Übertrittsverfahren und Schullaufbahnentscheide an Privatschulen involviert.
Bei Übertritten in die Sekundarstufe empfiehlt das VSA den Privatschulen, die Formulare für die Zuteilungsentscheide Übertritt Primarstufe – Sekundarstufe I der Volksschule zu verwenden.
Die Privatschulen archivieren die Übertrittsformulare bei sich und händigen den Eltern eine Kopie aus. Die Eltern reichen die Kopie selbst der neuen Schule ein, falls ein Schulwechsel stattfindet.
Internationale Schulen
Die Bildungsdirektion kann Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird.
Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern fest.
Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn
- die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder
- die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen,
- die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll.
Weiterführende Informationen
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Volksschulamt - Abteilung Pädagogisches, Aufsicht Privatschulen
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