Informationen für Lehrbetriebe

Keine Berufsbildung ohne Lehrbetriebe. Sie ermöglichen Jugendlichen den Einstieg in die praktische Arbeitswelt. Damit Betriebe Lernende ausbilden können, müssen unter anderem Berufsbildende bestimmt und Lehrverträge ausgestellt werden.

Wie wird man Lehrbetrieb?

Unternehmen, die in Zukunft Lernende ausbilden möchten, legen als Erstes fest, welchen Lehrberuf und welchen Ausbildungstyp (2-oder 3-/4-jährige berufliche Grundbildung) sie anbieten wollen. Informationen dazu erhalten sie bei den zuständigen Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren. Zudem bestimmen sie innerhalb des Betriebes eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner und planen einen möglichen Ausbildungsverlauf.

Nach diesen Abklärungen kann das Formular «Gesuch Bildungsbewilligung» mit dem «Personalblatt für Berufsbildungsverantwortliche» dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Betriebliche Bildung, eingereicht werden.

Lehrvertrag

Der national einheitliche Lehrvertrag gilt für

  • alle drei- oder vierjährigen Grundbildungen mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
  • alle zweijährigen Grundbildungen mit eidg. Berufsattest (EBA)

Lehrbetriebe müssen über eine kantonale Bildungsbewilligung verfügen, um Lehrverträge abschliessen zu können. 

Der Lehrvertrag muss in dreifacher Ausführung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt geschickt werden. Wichtig: Der Lehrvertrag muss vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen.

Ergänzende Vereinbarungen

Zwischen dem Lehrbetrieb und der/dem Lernenden können zusätzliche Abmachungen schriftlich vereinbart werden. Beispielsweise Ergänzungs- und Zusatzausbildung in einem Fremdbetrieb oder Konditionen (Weg-, Übernachtungsentschädigungen etc.) Sie müssen gesetzlichen Vorschriften entsprechen und dürfen keine Grundrechte verletzen. Die Vereinbarungen sind mit dem Lehrvertrag einzureichen.

Lehrzeitverkürzungen und Dispensationen

Wenn Lernende über berufsspezifische Vorkenntnisse verfügen oder bereits eine Lehre abgeschlossen haben, kann die berufliche Grundbildung um ein oder zwei Jahre verkürzt werden. Dies kann direkt auf dem Lehrvertrag vermerkt werden.

Auch eine Dispensation von einzelnen Fächern ist möglich. Die entsprechenden Anträge mit Unterschriften aller Vertragsparteien müssen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht werden.

Probezeit

Die Dauer der Probezeit (1-3 Monate) wird im Lehrvertrag festgehalten. Arbeitgeber als auch Lernende können während der Probezeit den Lehrvertrag jederzeit auflösen, auch ohne Angabe eines Grundes. Die Frist beträgt sieben Tage.

Die Probezeit kann maximal auf sechs Monate verlängert werden.

Filialwechsel

Wird die Ausbildung in der gleichen Firma aber an einem anderen Standort (Filiale) als im Lehrvertrag aufgeführt fortgesetzt, muss der Wechsel bewilligt werden.

Lehrvertragsauflösung

 

Einseitige Auflösung des Lehrvertrags aus wichtigen Gründen

Um einen Lehrvertrag vorzeitig aufzulösen, müssen folgende gesetzlich festgeschriebene Gründe vorliegen:

  • der oder dem Berufsbildenden fehlen die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Ausbildung von Lernenden
  • der oder die Lernende erfüllt die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht oder ist gesundheitlich gefährdet
  • die Bildung kann nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden

Die gesetzlichen Grundlagen für die Auflösung eines Lehrvertrags stehen im Obligationenrecht (Art. 346). Auflösungen des Lehrverhältnisses aus anderen Gründen gelten als Vertragsbruch und können Schadenersatzansprüche begründen.

Die Auflösung eines Lehrverhältnisses ist dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu melden.

Auflösung des Lehrvertrags im gegenseitigen Einvernehmen

Wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, kann das Formular «Lehrvertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen» verwendet werden. 

Pflichten des Lehrbetriebs bei einer Lehrvertragsauflösung

  • Verfassen Sie die vorzeitige Vertragsauflösung schriftlich unter Angabe des Grundes und Termins zuhanden der lernenden Person.
  • Teilen Sie der lernenden Person (unter 18-Jährigen inkl. gesetzlicher Vertretung) den Grund bei einem persönlichen Gespräch mit.
  • Weisen Sie darauf hin, dass die Berufsfachschule weiterhin (für max. 3 Monate) besucht werden darf, falls die lernende Person eine neue Lehrstelle sucht. Erwähnen Sie, dass sich die lernende Person mit der Berufsinspektorin bzw. dem Berufsinspektor in Verbindung setzen kann.
  • Stellen Sie ein Arbeitszeugnis bzw. eine Arbeitsbestätigung aus.
  • Erstellen Sie eine Schlussabrechnung unter Einbezug allfälliger positiver oder negativer Stundensaldi und Ferienrestguthaben.
  • Melden Sie die lernende Person vom bevorstehenden überbetrieblichen Kurs ab (direkt beim Organisator).
  • Das vollständig ausgefüllte Formular «Lehrvertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen» muss dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht  werden.

Lehrstellenwechsel / Lehrfortsetzung

Ein Wechsel der Lehrstelle kann sinnvoll sein, wenn

  • die betrieblichen Voraussetzungen eine Ausbildung nicht mehr zulassen
  • eine falsche Lehrbetriebswahl getroffen wurde
  • Berufsbildnerin/Berufsbildner und Lernende/Lernender nicht zueinander passen
  • das Lehrverhältnis stark belastet ist

Ein Wechsel muss dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt gemeldet werden. Der Lehrvertrag mit dem bisherigen Betrieb muss aufgelöst sein (siehe oben), bevor ein neuer Vertrag genehmigt werden kann. Den neuen Lehrvertrag für die Lehrfortsetzung schliesst der neue Lehrbetrieb ab (siehe oben).

Übernahme einer lernenden Person

Werden bei einer Firmenübernahme die aktiven Lehrverträge auf die neuen Firmenbesitzer übertragen, muss das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich darüber informiert werden. Wenn die Bedingungen unverändert bleiben, ist kein neuer Vertrag notwendig. Die Information an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann mit dem Formular «Übernahmeerklärung einer lernenden Person» erfolgen.  

Berufsbildnerkurse

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner unterrichten die Lernenden im Betrieb. Sie sind verpflichtet, einen entsprechenden Kurs zu besuchen. Dieser dauert mindestens 40 Stunden und kann bei einem Anbieter nach Wahl besucht werden.

Auskünfte betreffend Inhalt und Kursorganisation, Daten und Anmeldung erteilen die Kursanbietenden.

Können Berufsbildnerinnen und Berufsbildner eine gleichwertige Bildungsleistung nachweisen, erlässt ihnen das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den Kursbesuch und stellt eine Gleichwertigkeitsanerkennung aus.

Falls nicht alle Bildungsziele angerechnet werden können, besteht die Möglichkeit einer Teildispensation. Mit dem Gesuch um Anrechnung von bereits erbrachten Bildungsleistungen müssen die Kopien der Abschlüsse eingereicht werden. 

Die Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner stehen in der jeweiligen Bildungsverordnung.

Zeljka Pranjes

Verantwortliche Berufsbildnerkurse

zeljka.pranjes@mba.zh.ch
+41 43 259 77 37

Wechsel der Berufsbildungsverantwortlichen

Mittels Personalblatt bzw. über das Lehrbetriebsportal kann ein Wechsel der berufsbildungsverantwortlichen Person gemeldet werden.

Lehrstellen ausschreiben

Lehrbetriebe haben die Möglichkeit ihre freien Lehrstellen kostenlos im Lehrstellennachweis LENA auszuschreiben. Lehrstellen für den aktuellen Lehrbeginn können Sie laufend anpassen.

Lehrstellen für Lehrbeginn August 2024 können ab Juni 2023 erfasst werden und sind ab dem 1. August 2023 auf dem Berufswahl-Portal und www.berufsberatung.ch aufgeschaltet. Die noch offenen Lehrstellen bleiben bis Mitte September des ersten Ausbildungsjahres aufgeschaltet.

Änderungen am Lehrstellenangebot geben Sie am einfachsten über das Lehrbetriebsportal ein.

Lehrstellenmutationen

Wählen Sie Ihr biz. Für Meldungen in der Stadt Zürich, wenden Sie sich ans Laufbahnzentrum.

Lehrbetriebsportal

Das Lehrbetriebsportal ermöglicht Betrieben eine benutzerfreundliche und moderne Administration und papierlose Abwicklung der Geschäftsprozesse rund um ihre Lernenden.

Das Portal bietet folgende Möglichkeiten:

  • Erfassen von Lehrverträgen (digital und papierlos)
  • Anträge auf Probezeit- und Lehrzeitverlängerung oder Lehrvertragsauflösung
  • Mutationen an Personaldaten der Lernenden
  • Erfassung / Änderung der zuständigen Berufsbildner/innen
  • Verwaltung von LENA-Daten
  • Anmeldestatus der Lernenden zum Qualifikationsverfahren einsehen
  • Bildungsbewilligungen einreichen (sofern man bereits Lehrbetrieb ist)
  • Verwaltung von Betriebsadressen

Wenn Sie bereits über ein Login verfügen, geht es hier direkt zum Lehrbetriebsportal «LB-Services».

Fehlen Ihnen die Zugangsdaten? Dann schreiben Sie eine E-Mail an lehraufsicht@mba.zh.ch oder rufen Sie uns an unter 043 259 77 10.  

Adressmutationen Lehrbetriebe

Lehrbetriebsvignette

Die Vignette ist eine Anerkennung und ein Dankeschön an die Lehrbetriebe für ihr Engagement in der Berufsbildung. Hier erhalten Sie weitere Information zur Lehrbetriebsvignette.

Bild der Lehrbetriebsvignette mit der Lehrbetriebe ihr Engagement als Ausbildungsbetrieb sichtbar machen können.
Mit der Lehrbetriebsvignette geben Lehrbetriebe ein klares Statement ab: Wir bilden aus. Quelle: berufsbildungsplus.ch Bild «Bild der Lehrbetriebsvignette mit der Lehrbetriebe ihr Engagement als Ausbildungsbetrieb sichtbar machen können.» herunterladen

IV Institutionen

Jedes Jahr starten zahlreiche Jugendliche mit einer Berufslehre in einer Institution, die sich auf die Ausbildung von Lernenden mit einer Unterstützung der Invalidenversicherung (IV) oder eines anderen Kostenträgers spezialisiert hat. Diese Institutionen ermöglichen Lernenden, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung keine Lehrstelle im regulären Arbeitsmarkt finden, eine Berufslehre und den Eintritt in das Berufsleben.


Die Rahmenbedingungen der betrieblichen Ausbildung weichen in diesen Betrieben von denjenigen im regulären Arbeitsmarkt ab. Unter anderem beschäftigen die Betriebe pädagogisches Fachpersonal, das die regulären Berufsbildner und Berufsbildnerinnen entlastet. Betriebe, die sich auf die Ausbildung von Lernenden mit besonderem Bildungsbedarf spezialisiert haben und die Voraussetzungen erfüllen, können ein Gesuch um die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden (IV) stellen.
 

Kontakt

Mittelschul- und Berufsbildungsamt - Abteilung Betriebliche Bildung

Adresse

Ausstellungsstrasse 80
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 77 00

E-Mail

lehraufsicht@mba.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: