Berufliche Vorsorge
Aufnahme in die Versicherung
Der Eintritt in die BVK erfolgt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird. In diesem Alter sind gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität versichert (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Das eigentliche Alterssparen beginnt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 21 Jahre alt wird (Art. 18 des Vorsorgereglements der BVK, gültig ab 1. Januar 2024, nachfolgend Vorsorgereglement). Die Beitragspflicht endet mit der Vollendung des 65. Altersjahres, kann aber durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber längstens bis Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden (Art. 7 Vorsorgereglement).
Befristete Arbeitsverhältnisse von bis zu drei Monaten können nicht versichert werden. Nicht versichert werden zudem Personen, die im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert sind oder die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 5 Abs. 2 Vorsorgereglement).
Beginn und Ende der Versicherung
Die Versicherung beginnt gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Personen, welche noch nicht 18 Jahre alt sind (vgl. oben). Sie endet, wenn der Anspruch auf Vorsorgeleistung entsteht, das Vorsorgeverhältnis infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgelöst wird oder der Lohn die Höhe des minimalen Lohnes gemäss Art. 7 BVG (seit 1. Januar 2023: CHF 22'050) voraussichtlich für längere Zeit unterschreitet. Für teilinvalide Personen bleibt die Versicherung für den aktiven Teil weiter bestehen (Art. 6 Abs. 1 Vorsorgereglement).
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person noch während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert, längstens jedoch bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses (Art. 6 Abs. 2 Vorsorgereglement).
Anrechenbarer und versicherter Lohn
Als anrechenbarer Lohn gilt der gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) massgebende Jahreslohn oder der auf 1 Jahr umgerechnete Monats- bzw. Stundenlohn. Das vom Arbeitgeber gemeldete Salär (anrechenbarer Jahreslohn) beinhaltet den Jahreslohn sowie regelmässige Zulagen. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen. Nicht als regelmässige Zulagen gelten: Dienstaltersgeschenke, Vergütungen für Überzeit, Barabgeltungen der Ferien, Einmalzulagen, Prämien aus betrieblichem Vorschlagswesen sowie Abfindungen (Art. 19 Vorsorgereglement).
Der versicherte Lohn ist einerseits die Grundlage für die Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die BVK, andererseits die Basis für die Berechnung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall. Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsabzug gemäss BVG (Art. 20 Abs. 1 Vorsorgereglement). Dadurch versichern die AHV/IV und die BVK nicht die gleichen Lohnanteile. Bei einer Beschäftigung von 100% entspricht der Koordinationsabzug CHF 25'725 (Stand: 1. Januar 2024, Art. 8 Abs. 1 BVG). Bei einer Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad angepasst (Art. 20 Abs. 2 Vorsorgereglement).
Unbezahlter Urlaub
Bei einem unbezahlten Urlaub gelten besondere Vorschriften zur Beitragspflicht und zum Versicherungsschutz. Siehe:
Altersleistung
Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente besteht nach einer
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(vgl. Erreichen der Altersgrenze, § 24c PG sowie Art. 7 Abs. 1 Vorsorgereglement)
(sogenannter Altersrücktritt, vgl. Kündigung durch die Arbeitnehmenden, § 24a PG sowie Art. 7 Abs. 2 Vorsorgereglement)
(vgl. Erreichen der Altersgrenze, § 24c Abs. 2 PG, § 160 a VVO sowie Art. 7 Abs. 3 Vorsorgereglement)
(§ 24 b PG sowie Art. 8 Vorsorgereglement)
Mehr Informationen finden sich auf der Seite der BVK
Überbrückungszuschuss
Der Überbrückungszuschuss ist eine Vorsorgeleistung der BVK. Er hilft versicherten Personen im Falle einer Frühpensionierung (vorzeitige Alterspensionierung oder vorzeitige Entlassung altershalber), die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise zu ersetzen. Der Überbrückungszuschuss stellt eine Art Ersatzeinkommen dar, das von der BVK bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters geleistet wird. Weitere Informationen zum Überbrückungszuschuss finden Sie auf der Seite der BVK.
Invalidenleistung
Ausführungen zur Entlassung invaliditätshalber und die damit verbundenen Invalidenleistungen gemäss Art. 41 ff. Vorsorgereglement finden sich hier.
Leistungen im Todesfall
Die BVK errichtet im Falle des Todes einer bzw. eines Mitarbeitenden Leistungen an die Angehörigen oder andere begünstigte Personen. Ausführungen hierzu finden sich auf der Seite der BVK.
Freizügigkeitsleistung und weitere Informationen zur beruflichen Vorsorge
Nähere Informationen zum Thema Freizügigkeitsleistung wie auch zu weiteren Themen rund um die Berufliche Vorsorge (wie beispielsweise Wohneigentumsförderung) sind der Seite der BVK zu entnehmen.
Kontakt
Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.
Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.