Erreichen der Altersgrenze

§ 16 lit. h Personalgesetz (PG)

Kapitel
Beendigung Arbeitsverhältnis
Unterkapitel
Erreichen der Altersgrenze
Publikationsdatum
15. Juni 2016

Erreichen der Altersgrenze 

Mit dem Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 24c Abs. 1 PG) endet das Arbeitsverhältnis aus rechtlicher Sicht neu von Gesetzes wegen, also automatisch. Der Arbeitgeber muss folglich - im Gegensatz zur früheren Regelung - keine Austrittsverfügung «Ordentliche Entlassung altershalber» mehr erlassen. Genauso wenig müssen die Mitarbeitenden erklären, dass sie auf das Erreichen der Altersgrenze hin das Arbeitsverhältnis beenden möchten.

Das Personalamt empfiehlt trotzdem - insbesondere aus systemtechnischen und organisatorischen Gründen - eine Austrittsverfügung mit dem Titel «Erreichen der Altersgrenze 65» zu erlassen (vgl. auch den entsprechenden Antrag an den Regierungsrat). Der genaue Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses wird damit verfügt und es wird sichergestellt, dass die BVK die Rentenberechnung rechtzeitig vornehmen kann. Zugleich dient die Austrittsverfügung auch der Information der/des Mitarbeitenden und weist diese noch einmal explizit darauf hin, dass Ferien-, Mehrzeit- und Überzeitsaldi grundsätzlich zu kompensieren sind und dass das Erlöschen der Nichtberufsunfallversicherung der Krankenkasse zu melden ist.  

Sind Ferien-, Mehrzeit- und Überzeitsaldi schon bekannt, kann deren Abgeltung mit dieser Austrittsverfügung bereits erledigt werden. Systemtechnisch ist die Austrittsverfügung zweckmässig, weil das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem PULS das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Altersgrenze nicht automatisch beendet. Mit der Austrittsverfügung wird damit sichergestellt, dass das CC Payroll über den Austritt der/des Mitarbeitenden informiert ist. In der Regel wird die Austrittsverfügung zwei bis drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlassen.

Sind am letzten Arbeitstag bzw. bei Austritt der Mitarbeitenden doch noch Nebenfolgen zu regeln - wie bspw. die Auszahlung von Mehrzeit-, Überzeit- oder Feriensaldi - kann dann zusätzlich eine Verfügung «Finanzielles» erlassen werden.

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