Anstellung
In diesem Kapitel
Zuständigkeit
Der Regierungsrat bezeichnet die Anstellungsbehörde, soweit sich diese nicht aus der Verfassung oder besondern gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Er bezeichnet ferner die Fälle, in denen ein Vertrag zulässig ist, und regelt das Verfahren (§ 12 Abs. 3 PG). Die Direktionen sind zuständig für:
- die Anstellung und Festsetzung des Lohnes,
- die Änderung des Beschäftigungsgrades,
- die Versetzung,
- die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 PVO,
- die Individuelle Lohnerhöhung und Rückstufung,
- die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis (§ 12 Abs. 1 VVO lit. a – f VVO).
Die Direktionen können ihre Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 und 3 ganz oder teilweise an ihre Ämter und Betriebe delegieren (§ 12 Abs. 4 VVO.
Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung der Angestellten ab Lohnklasse 24, die einem Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VVO). Bei diesen Angestellten erfolgt eine Vorprüfung durch das Personalamt (§ 12 Abs. 2 VVO i.V.m. § 149 Abs. 1 VVO).
Besonderheit bei Teilzeitmitarbeitenden
Diverse personalrechtliche Ansprüche werden entsprechend dem Beschäftigungsgrad gewährt. Nachfolgend eine Tabelle zur Ermittlung des Beschäftigungsgrades für Teilzeitbeschäftigte:
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A (Std:Min) | BG (%) |
---|---|
0:15 | 0.6 |
0:30 | 1.19 |
0:45 | 1.79 |
1:00 | 2.38 |
1:15 | 2.98 |
1:30 | 3.57 |
1:45 | 4.17 |
2:00 | 4.76 |
2:15 | 5.36 |
2:30 | 5.95 |
2:45 | 6.55 |
3:00 | 7.14 |
3:15 | 7.74 |
3:30 | 8.33 |
3:45 | 8.93 |
4:00 | 9.52 |
4:15 | 10.12 |
4:30 | 10.71 |
4:45 | 11.31 |
5:00 | 11.9 |
5:15 | 12.5 |
5:30 | 13.1 |
5:45 | 13.69 |
6:00 | 14.29 |
6:15 | 14.88 |
6:30 | 15.48 |
6:45 | 16.07 |
7:00 | 16.67 |
7:15 | 17.26 |
7:30 | 17.86 |
7:45 | 18.45 |
8:00 | 19.05 |
8:15 | 19.64 |
8:30 | 20.24 |
8:45 | 20.83 |
9:00 | 21.43 |
9:15 | 22.02 |
9:30 | 22.62 |
9:45 | 23.21 |
10:00 | 23.81 |
10:15 | 24.4 |
10:30 | 25 |
10:45 | 25.6 |
11:00 | 26.19 |
11:15 | 26.79 |
11:30 | 27.38 |
11:45 | 27.98 |
12:00 | 28.57 |
12:15 | 29.17 |
12:30 | 29.76 |
12:45 | 30.36 |
13:00 | 30.95 |
13:15 | 31.55 |
13:30 | 32.14 |
13:45 | 32.74 |
14:00 | 33.33 |
14:15 | 33.93 |
14:30 | 34.52 |
14:45 | 35.12 |
15:00 | 35.71 |
15:15 | 36.31 |
15:30 | 36.9 |
15:45 | 37.5 |
16:00 | 38.1 |
16:15 | 38.69 |
16:30 | 39.29 |
16:45 | 39.88 |
17:00 | 40.48 |
17:15 | 41.07 |
17:30 | 41.67 |
17:45 | 42.26 |
18:00 | 42.86 |
18:15 | 43.45 |
18:30 | 44.05 |
18:45 | 44.64 |
19:00 | 45.24 |
19:15 | 45.83 |
19:30 | 46.43 |
19:45 | 47.02 |
20:00 | 47.62 |
20:15 | 48.21 |
20:30 | 48.81 |
20:45 | 49.4 |
21:00 | 50 |
21:15 | 50.6 |
21:30 | 51.19 |
21:45 | 51.79 |
22:00 | 52.38 |
22:15 | 52.98 |
22:30 | 53.57 |
22:45 | 54.17 |
23:00 | 54.76 |
23:15 | 55.36 |
23:30 | 55.95 |
23:45 | 56.55 |
24:00 | 57.14 |
24:15 | 57.74 |
24:30 | 58.33 |
24:45 | 58.93 |
25:00 | 59.52 |
25:15 | 60.12 |
25:30 | 60.71 |
25:45 | 61.31 |
26:00 | 61.9 |
26:15 | 62.5 |
26:30 | 63.1 |
26:45 | 63.69 |
27:00 | 64.29 |
27:15 | 64.88 |
27:30 | 65.48 |
27:45 | 66.07 |
28:00 | 66.67 |
28:15 | 67.26 |
28:30 | 67.86 |
28:45 | 68.45 |
29:00 | 69.05 |
29:15 | 69.64 |
29:30 | 70.24 |
29:45 | 70.83 |
30:00 | 71.43 |
30:15 | 72.02 |
30:30 | 72.62 |
30:45 | 73.21 |
31:00 | 73.81 |
31:15 | 74.4 |
31:30 | 75 |
31:45 | 75.6 |
32:00 | 76.19 |
32:15 | 76.79 |
32:30 | 77.38 |
32:45 | 77.98 |
33:00 | 78.57 |
33:15 | 79.17 |
33:30 | 79.76 |
33:45 | 80.36 |
34:00 | 80.95 |
34:15 | 81.55 |
34:30 | 82.14 |
34:45 | 82.74 |
35:00 | 83.33 |
35:15 | 83.93 |
35:30 | 84.52 |
35:45 | 85.12 |
36:00 | 85.71 |
36:15 | 86.31 |
36:30 | 86.9 |
36:45 | 87.5 |
37:00 | 88.1 |
37:15 | 88.69 |
37:30 | 89.29 |
37:45 | 89.88 |
38:00 | 90.48 |
38:15 | 91.07 |
38:30 | 91.67 |
38:45 | 92.26 |
39:00 | 92.86 |
39:15 | 93.45 |
39:30 | 94.05 |
39:45 | 94.64 |
40:00 | 95.24 |
40:15 | 95.83 |
40:30 | 96.43 |
40:45 | 97.02 |
41:00 | 97.62 |
41:15 | 98.21 |
41:30 | 98.81 |
41:45 | 99.4 |
42:00 | 100 |
A = Arbeitszeit pro Woche; je ausgerichtet auf Viertelstunden
BG = Beschäftigungsgrad nach Massgabe der wöchentlichen Teilarbeitszeit in Prozenten einer vollen Beschäftigung mit 42 Wochenstunden
Beginn des Anstellungsverhältnisses
Wenn der erste Kalendertag des Monats auf einen Samstag/Sonntag oder Feiertag fällt, stellt sich die Frage, wann die Anstellung zu laufen beginnt: Bereits ab dem ersten Kalendertag des Monats oder erst ab dem ersten Arbeitstag? Die Antwort ergibt sich aus § 41 Abs. 3 VVO. Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an ausgerichtet wird (§ 41 Abs. 3 VVO). Weil der Lohn nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird, muss der Beginn der Lohnzahlung mit dem Beginn der Anstellung übereinstimmen. Der Beginn ist deshalb auf den ersten Kalendertag des Monats zu verfügen, unabhängig davon, ob dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Dasselbe gilt auch für den Beendigungszeitpunkt: Bei Austritt am letzten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausgerichtet (§ 41 Abs. 3 VVO), weshalb auch das Anstellungsende auf den letzten Kalendertag zu verfügen ist.
Gleich ist bei Eintritt zu Beginn einer Woche zu verfahren. Bei Eintritt zum Wochenbeginn wird der Lohn vom ersten Montag an und bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet (§ 41 Abs. 2 VVO). Beginn (auch wenn der Montag ein Feiertag ist) und Ende des Arbeitsverhältnisses sind somit auf diese Tage zu verfügen.
Nur wenn der Eintritt (oder Austritt) tatsächlich im Verlaufe eines Monats erfolgt – und kein Eintritt am ersten Arbeitstag oder zu Wochenbeginn vorliegt –, wird der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Tagen inklusive der Sonntage berechnet (§ 41 Abs. 1 VVO). In solchen Fällen wird der Ein- oder Austritt individuell verfügt.
Auch die Lohnfortzahlungspflicht gilt ab Beginn der Anstellung. Der Beginn der Anstellung verschiebt sich infolge Arbeitsunfähigkeit also nicht.
Kündigung vor Stellenantritt
Bezüglich Kündigung vor Stellenantritt kommt die privatrechtliche Praxis analog zur Anwendung. Demnach ist eine Kündigung vor Stellenantritt zulässig. Allerdings fängt nach der herrschenden Lehre und Praxis die Kündigungsfrist erst ab Stellantritt an zu laufen, was bedeutet, dass die Anstellung nach Ablauf der 7-tägigen Probezeitfrist endet (sofern eine Probezeit vereinbart wurde, ansonsten gilt die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist).
In der Regel macht es wenig Sinn, dass die/der Mitarbeitende während 7 Tagen angestellt ist (und während 7 Tagen auch arbeiten muss, da sie/er ja auch Lohn erhält). Falls die Anstellung noch nicht verfügt wurde, empfehlen wir deshalb, eine schriftliche Absage von der/dem Bewerber/in zu verlangen und ebenfalls schriftlich zu bestätigen, dass keine Anstellung erfolgt. Wurde die Anstellungsverfügung bereits erlassen, so empfiehlt sich eine von beiden Seiten unterzeichnete, schriftliche Vereinbarung zu treffen, mit welcher erklärt wird, dass die Anstellung im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.
Falls es nicht zu einer einvernehmlichen Beendigung kommt, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einhaltung der Anstellung während der Kündigungsfrist von sieben Tagen verpflichtet. Wer sich weigert, diese Pflichten zu erfüllen, kann theoretisch für den daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig werden. In der Lehre ist die Grundlage für die Schadenersatzforderung jedoch umstritten, sodann wir es in den meisten Fällen sehr schwer sein, einen Schaden zu beziffern und zu belegen.
Anstellung über Altersgrenze von 65 Jahren
Mit dem Erreichen der Altersgrenze endet das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen, also automatisch (vgl. §§ 16 lit. h i.V.m. 24c Abs. 1 PG). Nach Erreichen der Altersgrenze kann in Ausnahmefällen und innerhalb klarer Grenzen eine befristete Wiederanstellung vereinbart werden (§ 160a VVO). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn eine Wiederanstellung aus betrieblichen Gründen - wie bei notwendigem Knowhow-Transfer oder Personalmangel - erforderlich ist. Sie kommt zudem nur bei bisherigen Mitarbeitenden infrage (vgl. ABl 2016-12-09).
Die Wiederanstellung erfolgt befristet auf ein Jahr. Nur mit besonderer Begründung kann jeweils eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erfolgen (vgl. § 160a Abs. 1 VVO).
Die Wiederanstellung und Verlängerung bedürfen nach § 160a Abs. 2 VVO der Zustimmung der Direktion. Es empfiehlt sich, eine (allenfalls verkürzte) Kündigungsfrist in die Verfügung aufzunehmen.
Die Weiterversicherung bei der BVK und die damit verbundene Entrichtung von Sparbeiträgen seitens Arbeitgeber über das ordentliche Rentenalter hinaus, ist auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeitenden zu gewähren.
Anstellung naher Verwandter
Die Anstellung naher Verwandter in der gleichen Abteilung oder im gleichen Betrieb kann aus verschiedenen Gründen zu Diskussionen Anlass geben. Vetternwirtschaft werden schnell vermutet.
Das Personalrecht enthält keine besondere Bestimmung zur Anstellung von Verwandten. Gleichwohl empfehlen wir, die Beschäftigung naher Verwandter und Verschwägerter, von Ehepaaren sowie von Konkubinatspaaren oder Personen in faktischer Lebensgemeinschaft in der gleichen Arbeitsumgebung möglichst zu vermeiden. In jedem Fall müssen die Ausstandsvorschriften von § 5a VRG beachtet werden. Danach treten Personen in den Ausstand, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Insbesondere, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), sie mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b) oder sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c).
Auftrags- oder Anstellungsverhältnis
In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, unter welchen Umständen Personen im Auftragsverhältnis beschäftigt werden können. Bei der Beurteilung, ob ein Anstellungs- oder ein Auftragsverhältnis vorliegt, sind folgende Punkte zu beachten: Ein Auftrag liegt vor, wenn die beauftragte Person verhältnismässig selbstständig arbeiten kann und nicht in die Arbeitsorganisation der auftraggebenden Seite eingebunden ist, für die Ausführung des Auftrages auch Hilfspersonen beiziehen kann, als selbstständig Erwerbender das Unternehmerrisiko trägt und von mehreren Personen Aufträge entgegennimmt. Demgegenüber müssen Arbeitnehmende ihre Arbeit persönlich und weisungsabhängig ausführen, arbeiten in der Regel nur für eine/n Arbeitgeber/in und sind in deren Arbeitsorganisation eingebunden. Als Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht sodann, wenn in regelmässigen Abständen Berichte über den Stand der Arbeit abzuliefern sind und der Arbeitgeber die Arbeit überprüft. Der Arbeitgeber hat ein umfassendes Weisungsrecht, da er über Art, Umfang und Organisation der zu leistenden Arbeit Weisungen erteilen kann (vgl. Art. 321d OR); der Auftraggeber darf nur hinsichtlich der Besorgung des übertragenen Geschäfts Weisungen erteilen (vgl. Art. 397 Abs. 1 OR). Ausgeschlossen sind sogenannte Verhaltensanweisungen, das heisst solche bezüglich Ort, Organisation der Arbeit etc. Zulässig sind dagegen Zielanweisung (Konkretisierung der Arbeitsleistung) und Fachanweisungen (Art und Umfang der Arbeitsleistung).
Massgebend bei der Beurteilung, ob ein Auftrag oder ein Anstellungsverhältnis vorliegt, sind immer nur die faktischen Verhältnisse, nicht die Bezeichnung des Vertrages. Die Frage ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Kontakt
Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.
Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.