Bauen & Denkmalpflege

Die Denkmalpflege erstellt und aktualisiert das überkommunale Inventar, behandelt Bau- und Beitragsgesuche und begleitet die Bauvorhaben. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen, wenn Sie ein Bauvorhaben an einem inventarisierten Gebäude planen.

Inventare

Inventare bilden die Grundlage für die Arbeit der Denkmalpflege. Sie listen Bauten auf, die wichtige Zeugen vergangener Epochen sind. Diese werden als Denkmäler bezeichnet. Ihre langfristige Erhaltung liegt im öffentlichen Interesse.

Mit der Aufnahme in ein Inventar wird ein Gebäude nicht unter Schutz gestellt, sondern eine Schutzvermutung festgehalten. Haben Sie Fragen zum Inventar der Denkmalschutzobjekte? Im Flyer finden Sie die wichtigsten Antworten. 

Wer ist Ihre zuständige Ansprechperson der Inventarisation? Geben Sie den Ortsnamen oder die Postleitzahl der Gemeinde Ihres Gebäudes ein.

Der Unterschied zwischen kommunalem und überkommunalem Inventar
 

Das Planungs- und Baugesetz unterscheidet:

  • kommunale Denkmäler (für die Gemeinde bedeutend) und
  • überkommunale Denkmäler (für den Kanton bedeutend).

Deshalb führen sowohl die Gemeinden als auch der Kanton Inventare. Für kommunale Denkmäler ist die Baubehörde der jeweiligen Gemeinde, für überkommunale die kantonale Denkmalpflege zuständig. 

Inventarblätter

Zu allen überkommunalen Denkmälern erfasst die kantonale Denkmalpflege Inventarblätter. Diese werden zurzeit kantonsweit aktualisiert.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Inventar Furttal

Das Titelblatt des Inventarblatts zeigt ein modernes Gebäude mit einem externen Treppenhaus und Autos auf einem Parkplatz.
Das Titelblatt des Inventarblatts zeigt ein modernes Gebäude mit einem externen Treppenhaus und Autos auf einem Parkplatz.

Inventar Knonaueramt

Das Titelbild des Inventars zeigt die mit Fenstern bestückte Giebelseite eines Betonhauses unter einem Satteldach.
Das Titelbild des Inventars zeigt die mit Fenstern bestückte Giebelseite eines Betonhauses unter einem Satteldach.

Inventar Limmattal

Das Titelbild des Inventars zeigt die Fassade des postzentrum Müllingen, das im Stil des Futurismus gebaut wurde.
Das Titelbild des Inventars zeigt die Fassade des postzentrum Müllingen, das im Stil des Futurismus gebaut wurde.
Herausgeber/in
Denkmalpflege Kanton Zürich

Unterland, Band I: Bachenbülach, Bachs, Bülach, Dielsdorf, Eglisau

Das Titelbild des Inventars zeigt die Berufsschule Bülach.
Das Titelbild des Inventars zeigt die Berufsschule Bülach.

Unterland, Band II: Embrach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen

Unterland, Band III: Oberembrach, Oberglatt, Oberweningen, Rafz, Regensberg, Rorbas, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur, Wasterkingen, Weiach, Wil, Winkel

Das Titelbild des Inventars zeigt die «Römerbrücke» zwischen Rorbas und Freienstein-Teufen.
Das Titelbild des Inventars zeigt die «Römerbrücke» zwischen Rorbas und Freienstein-Teufen.

Inventar Winterthur, Band 1: Mattenbach, Oberwinterthur, Seen

Das Titelbild des Inventars zeigt einen Aussichtsturm von unten her gesehen.
Das Titelbild des Inventars zeigt einen Aussichtsturm von unten her gesehen.

Inventar Winterthur, Band 2: Stadt I

Das Titelbild des Inventars zeigt einstöckige Arbeiterreihenhäusschen.
Das Titelbild des Inventars zeigt einstöckige Arbeiterreihenhäusschen.

Inventar Winterthur, Band 3: Stadt II

Vor dem Wald steht ein Gebäude über einem Rebberg. Am Fuss des Rebberg ist sehen Sie ein Industriegebäude sowie Arbeiterhäuser
Vor dem Wald steht ein Gebäude über einem Rebberg. Am Fuss des Rebberg ist sehen Sie ein Industriegebäude sowie Arbeiterhäuser

Inventar Winterthur, Band 4: Stadt III

Das Titelbild des Inventars zeigt einen Ausschnitt aus der metallischen Fassade des Theaters Winterthur.
Das Titelbild des Inventars zeigt einen Ausschnitt aus der metallischen Fassade des Theaters Winterthur.

Inventar Winterthur, Band 5: Töss, Veltheim, Wülflingen

Das Titelbild des Inventars zeigt den Blick von unten her auf den rechteckigen Schacht eines Treppenhauses hoch.
Das Titelbild des Inventars zeigt den Blick von unten her auf den rechteckigen Schacht eines Treppenhauses hoch.

Inventar Zürich Band 1 Gleisfeld SBB

Auf dem Titelblatt sind zwei Gleise und das Perron vom Bahnhof Wiedikon zu sehen. Oben rechts im Vordergrund ist ein blaues Schild mit der Aufschrift «Gleis 1, Sektor C» zu sehen.
Auf dem Titelblatt sind zwei Gleise und das Perron vom Bahnhof Wiedikon zu sehen. Oben rechts im Vordergrund ist ein blaues Schild mit der Aufschrift «Gleis 1, Sektor C» zu sehen.

Bauberatung

Wenn Sie ein Bauvorhaben an einem überkommunalen Schutzobjekt planen, ist die Denkmalpflege einzubeziehen. Entsprechende Baugesuche werden von der kommunalen Baubehörde an die kantonale Denkmalpflege zur Prüfung und Bewilligung weitergeleitet.

Informationen zu meinem Gebäude

Falls sich Ihr Gebäude im überkommunalen Inventar befindet, dann haben wir oftmals Informationen darüber. Es empfiehlt sich, als ersten Schritt vor jedem Bauvorhaben Informationen zum Objekt einzuholen. Im Archiv der kantonalen Denkmalpflege finden Sie Akten, Pläne und Fotografien zu Gebäuden geordnet nach Gemeinden.

Holen Sie sich Unterstützung

Es lohnt sich, möglichst frühzeitig, also bereits vor der Einreichung des Baugesuches, mit Ihrem zuständigen Bauberater oder Ihrer zuständigen Bauberaterin Kontakt aufzunehmen. Diese Fachperson wird Sie bei der Erarbeitung eines bewilligungsfähigen Bauvorhabens unterstützen und Sie während der Ausführung begleiten.

Wir stehen Ihnen auch bei allgemeinen Anfragen zum Umgang mit historischer Bausubstanz zur Seite.

Wer ist Ihre Bauberaterin oder Ihr Bauberater? Geben Sie die Postleitzahl der Gemeinde Ihres Schutzobjektes ein.

Energie und Baudenkmal

Die Denkmalpflege-Fachstellen der Kantone Bern und Zürich haben gemeinsam das Handbuch «Energie und Baudenkmal» verfasst. Es vermittelt Grundlagenwissen und zeigt bautechnische Lösungsansätze auf. 

Cover der vierteiligen Publikation Bauen und Denkmalpflege mit den Inhalten Gebäudehülle, Fenster und Türen, Haustechnik sowie Solarenergie.
Die vierteilige Publikation ist als Download erhältlich.

Bauteillager

Die kantonale Denkmalpflege verfügt über ein Bauteillager mit historischen Bau- und Ausstattungsteilen, die für den Einbau in stilistisch passende Schutzobjekte verwendet werden können. Zum Beispiel: Dachziegel, Bodenbeläge, Türen, Fenster, Armaturen.

Das Bauteillager kann von Eigentümerinnen und Eigentümern konsultiert werden, deren Gebäude sich im kommunalen oder überkommunalen Inventar befinden.

Beiträge

Sie planen ein Bauvorhaben an Ihrem überkommunalen Schutzobjekt? Der Kanton kann in diesem Fall Beiträge an substanzerhaltende Massnahmen entrichten. Ein Anspruch auf Beiträge besteht jedoch nicht. 

Begriffe

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Die Denkmalpflege ist die Fachstelle des Kantons oder einer Gemeinde, welche die Anforderungen des Heimatschutzes gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) umsetzt.

Von «Denkmalschutz» spricht man, wenn für Schutzobjekte rechtlich verbindliche Schutzmassnahmen festgelegt sind.

Allgemeiner Begriff

Unter «Heimatschutz» wird einerseits die Pflege und Erhaltung von Landschafts- und Ortsbildern sowie von Schutzobjekten verstanden. Andererseits wird der Begriff auch für die Bestrebung zum Erhalt immateriellen Kulturguts (Brauchtum, Handwerk, Dialekte etc.) verwendet.

Rechtlicher Begriff

Der Begriff «Heimatschutz» findet in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen Verwendung. So trägt das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) den Begriff in seinem Namen. Der III. Titel des Planungs- und Baugesetzes (PBG) z. B. lautet: «Der Natur- und Heimatschutz». 

Eigenname Verein

«Heimatschutz» ist der verbreitete Kurzname des Vereins «Schweizer Heimatschutz» (SHS) und seiner Sektionen. Die Zürcher Sektion «Zürcher Heimatschutz» (ZVH) verfügt als Verein über das Verbandsbeschwerderecht.

Sammelbezeichnung für die Schutzbestrebungen für Kulturgüter im Fall von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und Alltagsereignissen wie Wassereinbrüchen oder Vandalenakten. Grundlage des
Kulturgüterschutzes ist das Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Schutzobjekte sind laut § 203 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Bauten und Anlagen, die als «wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind». Dabei kann es sich um folgende Objekte handeln:

  • ein Objekt im Inventar der Denkmalschutzobjekte von kommunaler bzw. überkommunaler Bedeutung,
  • ein formell unter Schutz gestelltes Objekt,
  • ein Objekt mit einer im Grundbuch eingetragenen Personaldienstbarkeit (PD) oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB)
  • oder um ein noch nicht inventarisiertes Objekt, das nach heutigen Kriterien schutzwürdig sein könnte.

Offizielle Bezeichnung der Schutzobjekte im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung.

Das PBG unterscheidet zwischen kommunal (für die Gemeinde) bedeutenden und überkommunal («über den Gemeindebann hinausgehend» und somit für den Kanton) bedeutenden Schutzobjekten. Deshalb führen sowohl die Gemeinden als auch der Kanton Inventare.

Für kommunale Denkmäler ist die jeweilige Gemeinde, für überkommunale die kantonale Denkmalpflege zuständig. 

Schutzmassnahmen verhindern laut § 207 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Beeinträchtigungen von Schutzobjekten, stellen ihre Pflege und ihren Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls ihre Restaurierung an.

Mit einer Schutzmassnahme belegtes Objekt. Die Unterschutzstellung erfolgt gemäss § 205 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) mittels einer Verfügung der Baudirektion (BDV) oder mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.

Schutzmassnahme gemäss § 205 Planungs- und Baugesetz (PBG) mittels Verfügung der Baudirektion (BDV), die ein grösseres Gebiet erfasst (z.B. Industrieareale oder Wohnsiedlungen) und den Schutzumfang örtlich und sachlich genau umschreibt. Im Grundbuch wird die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (ÖREB) angemerkt. Gegen eine (Schutz)Verordnung kann Rekurs eingelegt werden.

Schutzmassnahme gemäss § 205 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) mittels Verfügung der Baudirektion (BDV), die den Schutzumfang für ein Objekt oder ein Ensemble örtlich und sachlich genau umschreibt. Im Grundbuch wird die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (ÖREB) angemerkt. Gegen eine (Schutz)Verfügung kann Rekurs eingelegt werden.

Schutzmassnahme gemäss § 205 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) mittels eines Vertrags zwischen der Eigentümerschaft und der Baudirektion (BD) und allenfalls Dritten, der den Schutzumfang örtlich und sachlich genau umschreibt. Im Grundbuch wird die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (ÖREB) angemerkt.

Verbot, ohne Einverständnis der Baudirektion an einem Schutzobjekt Veränderungen vorzunehmen («Veränderungsverbot»). Das Verbot wird mit einer Verfügung der Baudirektion (BDV) angeordnet, gilt während eines Jahrs und kann nicht verlängert werden.
Vorsorgliche Schutzmassnahmen können auch für Objekte getroffen werden, die nicht im Inventar sind, vgl. § 210 Planungs- und Baugesetz (PBG).

Mitteilung an die Baugesuchstellerin oder den Baugesuchsteller, dass ihr/sein Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig sei. Diese Mitteilung ist kein rekursfähiger Entscheid.

Behördenverbindliches Instrument, gemäss Auftrag im Planungs- und Baugesetz (PBG), das aus einer Objektliste und aus den dazugehörigen Inventarblättern besteht.

Ein Objekt im Inventar der Denkmalschutzobjekte von kommunaler bzw. überkommunaler Bedeutung und damit ein Schutzobjekt.

Ein Inventarblatt enthält laut § 6 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) folgende Angaben zu Schutzobjekten oder Ensembles: Umschreibung, Wertung, Schutzzweck und bestehende Schutzmassnahmen. Ein durch das Amt für Raumentwicklung (ARE) festgesetztes Inventarblatt ist behördenverbindlich.

Schriftliche Mitteilung gemäss § 209 Planungs- und Baugesetz (PBG) an die Eigentümerin oder den Eigentümer über die Aufnahme ihres bzw. seines Grundstücks in das Inventar. Die Inventareröffnung bewirkt als vorsorgliche Schutzmassnahme ein Veränderungsverbot.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangt schriftlich den Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks («Provokationsbegehren», vgl. § 213 Planungs- und Baugesetz). Falls eine Gefährdung des Schutzobjekts vorliegt, kann eine vorsorgliche Schutzmassnahme getroffen werden. Sofern für das Provokationsbegehren ein aktuelles Interesse vorliegt, hat die Baudirektion den Entscheid über die Schutzwürdigkeit innert einem Jahr zu fällen und allfällige Schutzmassnahmen anzuordnen. Sie kann die vorsorgliche Schutzmassnahme in begründeten Ausnahmefällen maximal um ein Jahr verlängern. Ob ein aktuelles Interesse vorliegt, muss die Baudirektion innerhalb eines Monats entscheiden.

Gruppe von Gebäuden, die im Inventar oder im Rahmen einer Schutzmassnahme in einem städtebaulichen, nutzungsgeschichtlichen oder baukünstlerischen Zusammenhang betrachtet wird. Eine solche Gruppe von Gebäuden beschreibt das Inventarblatt nicht als einzelnes Schutzobjekt, sondern als Ensemble.

Kontakt

Amt für Raumentwicklung - Archäologie und Denkmalpflege

Adresse

Stettbachstrasse 7
8600 Dübendorf
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 69 00

E-Mail

ad@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: