Arbeitslosen­entschädigung

Wer in der Schweiz wohnt, unselbständig erwerbstätig ist und arbeitslos wird, hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Arbeitslosenkassen im Kanton Zürich unterstützen Sie mit der Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern.

Vorgehen bei Arbeitslosigkeit

Schritt für Schritt

 
Die fünf Schritte der Arbeitslosenentschädigung in werden in einer Grafik dargestellt.
Arbeitslosenentschädigung in fünf Schritten erklärt. Quelle: AWA

Anleitung

  1. RAV-Anmeldung

    Voraussetzungen

    Vorteile:

    • Wenn Sie die Kündigung erhalten oder selber gekündigt haben, ganz oder teilweise arbeitslos sind und Arbeitslosenentschädigung geltend machen möchten, müssen Sie beim RAV angemeldet sein. Ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosentaggeld kann frühestens ab Anmeldedatum beim RAV entstehen.
    • Bitte beachten Sie das Merkblatt Kündigungsfristen & Kündigungsschutz

    Anmeldung auf dem RAV

    1. Das für Sie zuständige RAV finden Sie über die Postleitzahl Ihres Wohnorts im Zuständigkeitsfinder RAV.
    2. Melden Sie sich noch während der Kündigungsfrist, spätestens aber am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit online oder persönlich beim für Sie zuständigen RAV an.
  2. Auswahl der Arbeitslosenkasse

    Bei der Anmeldung im RAV können Sie eine Arbeitslosenkasse wählen. 

    Falls Sie sich für die öffentliche Arbeitslosenkasse entschieden haben, erhalten Sie hier Hilfe und weitere Informationen:

    Arbeitslosenkasse Kanton Zürich
    alk@vd.zh.ch
    Telefon +41 43 258 10 00

  3. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung

    Auf dem RAV erhalten Sie ein Kuvert mit den relevanten Formularen. Diese Formulare benötigen Sie, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen. Das wichtigste Formular ist der «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung».  

    Notwendige Formulare und Unterlagen

    Vorteile:

    • Auf dem RAV erhalten Sie ein Kuvert mit den relevanten Formularen. Diese Formulare benötigen Sie, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen. 
    • Das wichtigste Formular ist der «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung».
    1. Füllen Sie den «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» korrekt und vollständig aus.
    2. Reichen Sie den Antrag mit allen erforderlichen, im Formular erwähnten Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse ein.

    Download Formulare

    Sie können die notwendigen Formulare auf der Webseite arbeit.swiss des SECO herunterladen. Bitte verwenden Sie den untenstehenden Link.

    Weitere Unterlagen

    Vorteile:

    • Wenn Sie fehlende Unterlagen nachreichen müssen, werden Sie von der Arbeitslosenkasse schriftlich dazu aufgefordert.
    • Bitte beachten Sie, dass alle Dokumente vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein müssen. Elektronische Signaturen werden nicht akzeptiert. Je schneller der Arbeitslosenkasse alle nötigen Unterlagen vorliegen, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden.
  4. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldberechnung

    3.1. Sobald der Arbeitslosenkasse die vollständigen Informationen und Unterlagen vorliegen, kann der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geprüft werden.


    Welche gesetzlichen Voraussetzungen gilt es zu erfüllen:

    Vorteile:

    • Sie sind ganz oder teilweise arbeitslos
    • Sie hatten einen Arbeitsausfall, der anrechenbar ist
    • Sie wohnen in der Schweiz
    • Sie haben die obligatorische Schulzeit zurückgelegt
    • Sie haben das Referenzalter nach AHVG noch nicht erreicht
    • Sie haben innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Erstanmeldung mindestens zwölf Monate gearbeitet oder sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
    • Sie sind vermittlungsfähig
    • Sie erfüllen die Kontrollvorschriften, wie den monatlichen Nachweis der Arbeitsbemühungen, Anmelden eines Zwischenverdienstes, etc.

    3.2. Sobald die Arbeitslosenkasse den Anspruch bestätigt hat, kann auch die Anzahl sowie die Höhe der Taggelder festgelegt werden.


    Die Anzahl der Taggelder hängt von 3 Faktoren ab:

    • Der Unterhaltspflicht gegenüber Kinder unter 25 Jahren
    • Dem Alter der anspruchsberechtigten Person
    • Der Beitragszeit

    Anspruch Taggelder

    Alter/IV Unterhaltspflicht
    ggü. Kindern
    Beitragszeit              Höchstanspruch
    Taggelder
    bis 25-jährig nein
    ja
    ja
    12-24 Mte.
    12-17.99 Mte.
    18-24 Mte.
    200
    260
    400
    25- bis 55-jährig nicht relevant
    nicht relevant
    12-17.99 Mte.
    18-24 Mte.
    260
    400
    über 55-jährig nicht relevant
    nicht relevant
    nicht relevant
    12-17.99 Mte.
    18-21.99 Mte.
    22-24 Mte.
    260
    400
    520
    IV-Rente (min. 40% IV-Grad und min. 25-jährig oder mit Unterhaltspflicht)
     
    nicht relevant
    nicht relevant
    nicht relevant
    12-17.99 Mte.
    18-21.99 Mte.
    22-24 Mte.
    260
    400
    520
    max. 4 Jahre vor dem ordentlichen
    AHV-Rentenalter
    nicht relevant
    nicht relevant
    nicht relevant
    12-17.99 Mte.
    18-21.99 Mte.
    22-24 Mte.
    260 + 120
    400 + 120
    520 + 120

    3.3. Die Höhe der Taggelder ist abhängig vom AHV-pflichtigen Lohn und wird aufgrund des Einkommens der letzten 6 Monate bzw. 12 Monate berechnet.

    Der sogenannte «versicherte Verdienst» beträgt maximal CHF 12'350.- und muss mindestens CHF 500.- betragen.

    Der Taggeldansatz beträgt im Grundsatz 70% des versicherten Verdienstes, in folgenden Fällen jedoch 80% des versicherten Verdienstes:

    • Wenn Sie Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben. Möglicherweise stehen Ihnen auch Kinder- und Ausbildungszulagen zu (siehe Link Familienzulagen SVA Zürich)
    • wenn Ihr versicherter Verdienst 3’797 Franken nicht übersteigt
    • wenn Sie eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% beziehen
     

    3.4. Taggelder für Beitragsbefreite

    In gewissen Lebenssituationen sind Sie befreit davon, die Beitragszeit zu erfüllen – das heisst, Sie müssen nicht mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben in den letzten zwei Jahren, um Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Zu diesen Situationen zählen zum Beispiel Krankheit, Umschulung oder Mutterschaft.

    Wenn Sie beitragsbefreit sind, haben Sie Anspruch auf 90 Taggelder. Ihr Taggeld beträgt 80% Ihres Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung und Alter zwischen 40 und 153 Franken pro Tag liegt. Diese Beträge reduzieren sich um die Hälfte, wenn Sie

    • wegen einer Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre beitragsbefreit sind
    • weniger als 25 Jahre alt sind
    • keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben

    Die Arbeitslosentaggelder können während einer Rahmenfrist von maximal zwei Jahren ausbezahlt werden. Pro Woche werden 5 Taggelder (Montag bis Freitag) vergütet. Da jeder Monat unterschiedlich viele Werktage hat, schwankt der ausbezahlte Betrag.

    3.5. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung


    Sollten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, wird Ihnen der Entscheid mittels einer Verfügung schriftlich mitgeteilt.

    3.6. Wartetage

    Die Wartetage sind eine Art «Selbstbehalt». Sie erhalten die erste Taggeldauszahlung erst, nachdem diese vorüber sind. Als Wartetage gelten nur die Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Wartetage sind nicht zu verwechseln mit Einstelltagen, sie werden nicht vom Höchstanspruch abgezogen.

    Allgemeine Wartetage

    Versicherter Verdienst Bedingungen Wartezeit
    bis 3000 Franken keine  0 Tage
    3001 bis 5000 Franken mit Unterhaltspflicht
    ohne Unterhaltspflicht
     0 Tage
     5 Tage
    ab 5001 Franken mit Unterhaltspflicht  5 Tage
    5001 bis 7500 Franken ohne Unterhaltspflicht 10 Tage
    7501 bis 10'416 Franken ohne Unterhaltspflicht 15 Tage
    ab 10'417 Franken ohne Unterhaltspflicht 20 Tage

    3.7. Sanktionen bzw. Einstelltage

    Haben Sie aus Eigeninitiative Ihre Stelle gekündigt und werden «selbstverschuldet» arbeitslos, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung – dies allerdings erst nach den sogenannten Einstelltagen. Je nach individueller Situation müssen Sie 1 bis 60 Tage abwarten, bis Ihnen Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt werden kann.

    In einer schriftlichen Stellungnahme erklären Sie, warum Sie Ihre Stelle gekündigt haben. Haben Sie zum Beispiel wegen einer Neuorientierung gekündigt, geht die Arbeitslosenkasse von einem «schweren Verschulden» aus, was 31 bis 60 Einstelltage zur Folge hat. Nachdem die Einstell- und allfällige Wartetage aber vorbei sind, können Sie ganz normal Arbeitslosenentschädigung beziehen.

  5. Monatlicher Bezug

    Formular «Angaben der versicherten Person»

    Vorteile:

    • Das Formular «Angaben der versicherten Person» wird zentral für die gesamte Schweiz durch das SECO in Bern versendet und trifft in der Regel zwischen dem 20. und 25. jedes Monats bei Ihnen ein.
    • Falls Sie das Formular irrtümlicherweise bis zum 25. des betreffenden Monat per Post nicht erhalten haben und keinen Online-Zugang haben, haben Sie die Möglichkeit ein Duplikat bei Ihrem/Ihrer zuständigen RAV Berater/in anzufordern.
    • Das Formular enthält 10 Fragen. Bitte beantworte Sie alle Fragen vollständig, um Verzögerungen betreffend Ihrer monatlichen Auszahlung zu vermeiden.

    Formular online ausfüllen

    Vorteile:

    • Sie können dieses Formular auch als Online-Version auf der Webseite arbeit.swiss des SECO ausfüllen und übermitteln. 
    • Für das Online-Formular benötigen Sie ein persönliches Login im «Job-Room». Wie Sie sich registrieren können, wird Ihnen bei der RAV Anmeldung oder beim persönlichen Beratungsgespräch mitgeteilt.
    • Bitte verwenden Sie den untenstehenden Link.

    Bescheinigung über Zwischenverdienst

    Vorteile:

    • Falls Sie im laufenden Monat gearbeitet haben, benötigt die Arbeitslosenkasse eine vom Arbeitgeber ausgefüllte «Bescheinigung über Zwischenverdienst», inklusive Kopie der Lohnabrechnung.
    • Bitte laden Sie die «Bescheinigung über Zwischenverdienst» von der Webseite arbeit.swiss des SECO herunter. Verwenden Sie den untenstehenden Link

    Weitere Unterlagen

    Vorteile:

    • Bei einer Arbeitsunfähigkeit benötigt die Arbeitslosenkasse ab dem 4. Tag zudem ein Arztzeugnis.
    • Haben Sie an einem, vom RAV angeordneten Kurs oder Programm (arbeitsmarktliche Massnahme) teilgenommen, wird der Kursveranstalter die Bescheinigung über den Kursbesuch direkt der Arbeitslosenkasse zustellen.

    Bitte beachten Sie:

    1. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Beilagen (z.B. Bescheinigung über Zwischenverdienst, Lohnabrechnung, Arztzeugnisse etc.) auch bei dem Online-Formular als PDF unter «Anhänge» hochladen oder per Post nachsenden.
    2. Die Arbeitslosenkasse kann keine Abrechnung vornehmen solange die Unterlagen nicht vollständig sind.
  6. Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung

    Vorteile:

    • Sobald alle notwendigen Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse eingetroffen sind, erfolgt die Abrechnung der betroffenen Kontrollperiode.
    • Die Papier-Abrechnung wird Ihnen in den darauffolgenden Tagen per Post zugestellt und enthält alle Informationen zur Abrechnung.

Spezielle Situationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Arbeitslose Personen ab Alter 60, die aus der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgesteuert werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen neu Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Bezug einer Altersrente.

Vorteile:

  • Bitte konsultieren Sie die Webseite arbeit.swiss des SECO. Sie finden dort die wichtigsten Informationen zur Aussteuerung und zu den Überbrückungsleistungen finden. 

Ein Zwischenverdienst muss orts- und branchenüblich entschädigt werden. Er hat einige Vorteile: Sie sind im Arbeitsmarkt integriert und haben somit die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln und interessante Kontakte zu knüpfen. Sie schonen Ihren Taggeldanspruch und erwerben allenfalls neue Beitragszeit, was sich bei einer weiteren Rahmenfrist positiv auswirken kann.

Falls Sie in einem Zwischenverdienst als angestellte Person arbeiten, muss Ihr Arbeitgeber oder wenn Sie einen selbständigen Zwischenverdienst erzielen, müssen Sie selbst diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarieren.  

Vorteile:

  • Sie finden die «Bescheinigung über Zwischenverdienst» auf der Webseite arbeit.swiss des SECO.

Sie haben jeweils nach 60 kontrollierten Arbeitstagen während der Arbeitslosigkeit Anspruch auf eine Woche Ferien, nach 120 kontrollierten Tagen sind es zwei Wochen und so weiter. Ferien können nur blockweise bezogen werden: das heisst 5, 10 oder 15 Tage am Stück. Besprechen Sie Ihre Ferienpläne frühzeitig mit der Beratungsperson beim RAV.

Wenn Sie krank sind, haben Sie Anspruch auf insgesamt 44 Taggelder innerhalb Ihrer zweijährigen Rahmenfrist, jedoch während höchstens 30 aufeinander folgenden Kalendertagen pro Krankheit.Wir benötigen ab dem 4. Krankheitstag ein Arztzeugnis. Melden Sie Ihre Abwesenheit sofort Ihrem RAV-Berater und geben Sie diese im monatlich an die Kasse zustellbaren Formular «Angaben der versicherten Person» an.

Sie sind während der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit obligatorisch gegen Nichtberufsunfall bei der SUVA versichert. Die Taggelder für die Dauer Ihres Unfalles erhalten Sie direkt von der SUVA. Melden Sie sich im Schadensfall umgehend bei der Arbeitslosenkasse, damit wir eine Unfallmeldung erstellen können.

Wenn Sie zu einem maximal dreiwöchigen Wiederholungskurs im Militär oder Zivilschutzeinsatz antreten müssen, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zuerst senden Sie Ihre Soldmeldekarte der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu, damit sie Ihnen den Erwerbsersatz auszahlen kann. Nachdem Sie die Erwerbsersatzzahlung erhalten haben, reichen Sie Ihrer Arbeitslosenkasse eine Kopie der AHV-Ausgleichskassen-Abrechnung ein.

Die Leistungen der Mutter- bzw. Vaterschaftsentschädigung werden nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern von der AHV-Ausgleichskasse – im Kanton Zürich von der SVA Zürich – ausgerichtet.

Vorteile:

  • Mutterschaft: Ab Datum der Geburt haben Sie als Mutter für 14 Wochen keinen Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung. Arbeitslose Mütter müssen einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung bei der AHV-Ausgleichskasse stellen.

Vorteile:

  • Vaterschaft: Als Vater haben Sie innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes Anspruch auf 14 Tage bezahlte Vaterschaftsentschädigung. Während diesen 14 Tagen haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung. Der Vaterschaftsurlaub muss vorgängig beim RAV gemeldet werden.

Eltern, die Arbeitslosenentschädigung beziehen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub für die Betreuung ihres wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Der Urlaub muss grundsätzlich im Voraus beantragt werden und kann blockweise oder in Form von Einzeltagen innerhalb von 18 Monaten bezogen werden. Während des Betreuungsurlaubs ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen oder Arbeit zu suchen.

Vorteile:

  • Der Erwerbsausfall im Betreuungsurlaub wird nicht von der Arbeitslosenversicherung sondern durch die EO - im Kanton Zürich von der SVA Zürich - entschädigt.

Gemäss Schweizerischem Obligationenrechts (OR) hat der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn jeweils am Ende jeden Monats auszurichten. Es können jedoch andere Termine üblich oder im Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt sein.

Vorteile:

  • Das «Merkblatt ausstehender Lohn» erklärt, wie Sie vorgehen müssen, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht termingerecht überweist.

Vorteile:

  • Mit den folgenden Musterbriefen können Sie den Arbeitgeber bei Zahlungsverzug mahnen und gegebenenfalls Ihr Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.

Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden, kann die Arbeitslosen­versicherung Ihre Lohnforderungen für geleistete Arbeit decken. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Kontakt

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Amt für Arbeit - Arbeitslosenversicherung

Telefon
+41 43 259 26 54

Telefonzeiten:
Montag bis Freitag
8.00 bis 11.30 Uhr
13.00 bis 16.30 Uhr

E-Mail
alvhotline@vd.zh.ch

Amt für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich

Telefon
+41 43 258 10 00

Telefonzeiten:
Montag bis Freitag
8:00 bis 11:30 Uhr
13:00 bis 16:30 Uhr

E-Mail
alk@vd.zh.ch
Feedbackformular

Möchten Sie mit uns in Kontakt treten oder ein Feedback hinterlassen?

Für dieses Thema zuständig: