Bewilligung für Schausteller, Zirkus oder Reisende

Reisende, Schaustellende und Zirkusbetreibende benötigen in der Schweiz eine Bewilligung. Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben bzw. sich Ihr Firmensitz im Kanton Zürich befindet, sind wir für die Bewilligungserteilung zuständig.

Ein Gesetz – zwei Bewilligungen

Die Gesetzgebung für das Reisendengewerbe regelt zwei Kategorien von Tätigkeiten, für die es unterschiedliche Bewilligungen gibt: 

  • Schaustellende und Zirkusbetreibende
  • Reisende

Schaustellende und Zirkusbetreibende

Wenn Sie gewerbsmässig und an nicht festem Standort das Publikum unterhalten, indem Sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen, dann benötigen Sie eine Schaustellerbewilligung. Das gilt ebenfalls für Vermieterinnen und Vermieter solcher Anlagen, wie zum Beispiel Chilbi-Attraktionen, oder Event-Attraktionen, Hüpfburgen etc. Auch wenn Sie die Anlage nur einmal aufstellen und betreiben oder nur einmal vermieten. 

Zirkusbetreibende oder Wandertheater, die an nicht festem Standort das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten, benötigen ebenfalls eine Bewilligung.  

Reisende

Sie benötigen eine Reisendenbewilligung, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen an Konsumentinnen und Konsumenten zur Bestellung oder zum Kauf anbieten

  • im Umherziehen, z.B. fliegende Händler
  • durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte, z.B. Hausierende, Wanderhandwerker
  • oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus, z.B. Warenstand, Handwerkerstand, Markt auf Privatgrund, Lagerverkauf in gemieteter Halle etc. Ein befristetes Wanderlager ist das zeitlich begrenzte Anbieten von Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume. 

Die Bewilligung ist persönlich und muss, sofern Sie für ein Unternehmen tätig sind, auf dieses ausgestellt sein. 

Wenn mehrere Personen an einem Stand Waren oder Dienstleistungen anbieten, so muss jede davon einen für die Tätigkeit gültigen Reisendenausweis vorweisen können.

Mit der Bewilligung erhalten Sie einen Reisendenausweis. Diesen müssen Sie auf sich tragen und den Kunden oder den Kontrollbehörden auf Verlangen vorzeigen.  

Wichtige Hinweise für Reisende

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Keine Bewilligung brauchen Sie, wenn Sie 

  • mit einem befristeten Wanderlager im Freien Zeitungen, Zeitschriften, zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte mit Ausnahme von Schnittblumen anbieten;
  • als Strassenkünstler oder -künstlerin oder Strassenmusikant oder -musikantin das Publikum unterhalten;
  • ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt-, Dorf- oder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbieten; 
  • in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder Kauf anbieten. 

Der Erhalt der Reisendenbewilligung heisst nicht, dass Sie Ihre Tätigkeit irgendwo und zu jeder Zeit ausführen oder alle Arten von Waren vertreiben dürfen. Sie müssen die im Reisendengesetz oder in anderen Erlassen geltenden Einschränkungen und weitere Verpflichtungen beachten:  

  • Gewisse Waren dürfen Sie im Reisendengewerbe nur eingeschränkt oder gar nicht anbieten oder vertreiben.  Gemäss Anhang 1 der Reisendengewerbeverordnung (RGV). Siehe «Rechtliche Grundlagen» unten.
  • Im Kanton Zürich können die Gemeinden die Reisendentätigkeit einschränken. Erkundigen Sie sich bei der Gewerbepolizei der Gemeinde oder Stadt, in der Sie tätig werden möchten. 
  • In anderen Kantonen können andere Regeln gelten.
  • Für die Nutzung von öffentlichem Raum oder öffentlichem Grund benötigen Sie in der Regel eine zusätzliche Bewilligung der Gemeinde. Und für die Nutzung von Privatgrund das Einverständnis des Eigentümers. 
  • Sie sind verpflichtet, die Feiertags- und Ruhetagsregelungen gemäss kantonalen und kommunalen Erlassen einzuhalten. 
  • Bei Haustürgeschäften haben die Kunden ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gemäss Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 40a ff. Sie sind verpflichtet, die Kunden über diesen Umstand zu informieren und Ihre Adresse für einen allfälligen Rücktritt vom Geschäft bekannt zu geben.
  • Es können weitere Vorschriften und Bewilligungspflichten der Gemeinden, Kantone oder auf Bundesebene für Sie relevant sein. Zum Beispiel die Erlasse zum Zollwesen, zu unlauterem Wettbewerb, dem Wappenschutzgesetz (Herkunftsangaben von Waren), zu Steuern, Sozialversicherungen, Arbeitsrecht, Umweltschutz, Lebensmittelverordnungen, Regeln zu Gebrauchsgegenständen etc. 

Wenn Sie lediglich im Freien zum direkten Verzehr bestimmte Lebensmittel anbieten, also frische Lebensmittel, die von den Kunden umgehend konsumiert werden, so ist keine Reisendenbewilligung nötig. Weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht finden Sie oben. 

Ist eine Reisendenbewilligung nötig, dann beantragen Sie diese für jede Person, die am Imbissstand im Einsatz ist.

Sie dürfen im Reisendengewerbe keinen Alkohol verkaufen. Erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt. Weitere Informationen zu Einschränkungen finden Sie oben. 

Mit oder ohne Bewilligungspflicht für das Reisendengewerbe benötigen Sie eventuell weitere Bewilligungen, beziehungsweise müssen Sie weitere Pflichten beachten. Viele Beispiele sind im Punkt oben aufgelistet. Bitte prüfen Sie zusätzlich:   

  • Meldepflicht für Handel mit Lebensmittel beim Kantonalen Labor Zürich. Darunter fallen auch Getränke. Weitere Vorschriften im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Lagerung und dem Vertrieb von Lebensmitteln auf kantonaler- und Bundesebene. 
  • Für die Nutzung von öffentlichem Raum oder öffentlichem Grund benötigen Sie in der Regel eine zusätzliche Bewilligung der Gemeinde. Und für die Nutzung von Privatgrund das Einverständnis des Eigentümers. 
  • Bauliche Auflagen der Gemeinde (z. B. für «Fahrnisbauten» oder «fliegende Bauten»). 
  • Eventuell Gastwirtepatent durch die Gemeinde.

Sobald Sie als Einzelperson ein Geschäft im kaufmännischen Sinne unter eigenem Namen und eigener Verantwortung führen, entsteht automatisch ein Einzelunternehmen. Als Einzelunternehmerin beziehungsweise Einzelunternehmer obliegt Ihnen die ganze Verantwortung. Mit anderen Worten: Sie haften uneingeschränkt mit Ihrem Unternehmens- und Privatvermögen.

Einzelunternehmen sind in der Schweiz weit verbreitet und bilden für viele den Einstieg in die selbständige unternehmerische Tätigkeit. 

Allgemeine Informationen zum Schritt in die Selbständigkeit, zu verschiedenen Rechtsformen und zum Handelsregistereintrag finden Sie auf www.gruenden.ch.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

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