Informationen zu einzelnen Branchen

Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zur Erwerbstätigkeit existieren für einige Berufe und Branchen spezifische Regelungen. Diese können im Einzelfall von den üblichen Bestimmungen abweichen, diese einschränken oder über sie hinausgehen. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die Bewilligungspflicht für Drittstaatsangehörige.

Startups

Nicht jedes neu gegründete Unternehmen wird als Startup bezeichnet. Unter dem Begriff sind hier junge Unternehmen gemeint, die innovative Produkte oder Dienstleistungen entwickeln und auf den Markt bringen sowie das Ziel verfolgen, zu wachsen.

Von der Geschäftsidee zum Unternehmen

Arbeitsbewilligungen können nur dann erteilt werden, wenn ein Unternehmen besteht. Auf der blossen Grundlage von Absichten, Ideen und Plänen kann keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt werden. Üblicherweise muss darum eine Firmengründungsurkunde und/oder ein Handelsregistereintrag vorliegen. Nur bei Startups, die nachweislich Teil eines kantonalen oder bundesweiten Förderprogramms sind und von diesem unterstützt werden, können Belege zur Unternehmensgründung innert drei Monaten nachgereicht werden.

Viele Startups entstehen als sogenannte Spin-offs aus der akademischen Forschung. Die Gründerinnen und Gründer verfügen in der Regel bereits über eine Aufenthaltsbewilligung als (Post-)Doktoranden in der Schweiz. Der Übergang von der akademischen Weiterbildung zur Erwerbstätigkeit als Unternehmerin oder Unternehmer kann fliessend sein. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ab wann eine Arbeitsbewilligung beantragt werden muss und wann allenfalls auch der Aufenthaltszweck ändert. 

Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit?

Je nachdem, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen. Founder und/oder Co-Founder gelten im Sinne des Ausländerrechts meistens als selbständig erwerbstätig. Dies auch dann, wenn ein Arbeitsvertrag mit dem gegründeten Unternehmen besteht.

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Die Zulassung zur Erwerbstätigkeit erfolgt im Interesse der
Gesamtwirtschaft. Bezogen auf Startups kann dieses wie folgt umschrieben werden:

Vorteile:

  • Das Startup trägt zur Diversifikation am Standort Zürich bei;
  • Das Startup hat das Potenzial, am Standort Zürich Arbeitsplätze zu erhalten oder neue zu schaffen;
  • Das Startup generiert erhebliche Investitionen und/oder Aufträge für die Schweizer Wirtschaft;
  • Das Startup bringt innovative Lösungen und Erkenntnisse aus der akademischen Forschung am Standort Zürich zur Umsetzung.

Weiter werden folgende Fragen geprüft:

Vorteile:

  • Handelt es sich bei der Gründerin/dem Gründer um eine qualifizierte Person? Ist es aufgrund der nachgewiesenen Qualifikationen (Erfahrung und Ausbildung) plausibel, dass das Geschäft nachhaltig und erfolgreich betrieben werden kann? 
  • Sind die finanziellen und betrieblichen Mittel vorhanden, die nötig sind, um das Geschäft aufzubauen?

Mit dem Gesuch sind deshalb etwa die nachfolgenden Unterlagen einzureichen (Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da der Bedarf nach Informationen und Unterlagen im konkreten Einzelfall abweichen kann):

Vorteile:

  • Eine nachvollziehbare Gesuchsbegründung in der aufgezeigt wird, um was für ein Unternehmen es geht und wie die Zulassung einer Person aus einem Drittstaat begründet wird;

Vorteile:

Vorteile:

  • Businessplan;

Vorteile:

Vorteile:

  • Belege/Informationen zur Finanzierung des Unternehmens (insbesondere Planbilanz und Plan-Erfolgsrechnung);

Vorteile:

Vorteile:

  • Allenfalls Belege/Informationen bezüglich vorhandener Betriebsmittel;
  • Unterlagen zur Person, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen soll (CV, Diplome und Zeugnisse, Passkopie/Ausländerausweis, etc.).

Hilfreiche Hinweise und teilweise auch Vorlagen in Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung finden sich unter https://www.gruenden.ch.

Wenn ein bestehendes Startup eine Spezialistin oder einen Spezialisten aus einem Drittstaat anstellen will, dann ist in der Regel von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen. Das heisst, es geht nicht um eine Co-Founderin oder einen Co-Founder mit massgeblicher Beteiligung am Unternehmen, sondern um eine
qualifizierte Person, die auf der Grundlage eines Anstellungsverhältnisses ins Unternehmen eintreten soll.

Es gelten in dieser Konstellation andere Zulassungs-voraussetzungen und die Prüfung erfolgt entlang der nachfolgenden Fragen:

Vorteile:

  • Liegt ein beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag vor?
  • Sind die Lohn- und Arbeitsbedingungen orts-, berufs-
    und branchenüblich?
  • Verfügt die Person, die eingestellt werden soll,
    über spezielle Qualifikationen (Erfahrung und/oder Ausbildung), die benötigt werden und auf dem inländischen Arbeitsmarkt kaum vorhanden sind?
  • Wurde vorgängig ernsthaft versucht, die vakante
    Stelle über den inländischen Arbeitsmarkt (d.h. Schweiz und EU/EFTA) zu besetzen?
  • Verfügt das Startup über finanzielle und betriebliche Mittel, welche die beabsichtigte Anstellung realistisch und nachhaltig tragbar erscheinen lassen?

Mit dem Gesuch sind deshalb etwa die nachfolgenden Unterlagen einzureichen (Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da der Bedarf nach Informationen und Unterlagen im konkreten Einzelfall abweichen kann):

Vorteile:

  • Eine nachvollziehbare Gesuchsbegründung, in der aufgezeigt wird, um was für ein Unternehmen es geht und wie die Zulassung einer Person aus einem Drittstaat begründet wird;
  • Unterlagen zum Unternehmen, aus denen ersichtlich wird, wie das Unternehmen aufgestellt und finanziert ist;
  • Nachweise für den ernsthaften Versuch, die Vakanz über den inländischen Arbeitsmarkt (Schweiz und EU/EFTA) zu besetzen;
  • Unterlagen zur Person, die eingestellt werden soll (CV, Diplome und Zeugnisse, Passkopie/Ausländerausweis, etc.);
  • Arbeitsvertrag, der orts-, berufs und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen beinhaltet.

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Wo und wie muss das Gesuch eingereicht werden?

Das Gesuch kann online eingereicht werden. Das konkrete Vorgehen ist unter nachfolgendem Link beschrieben: 

Arbeitsbewilligung beantragen | Kanton Zürich (zh.ch)

Spielt die Rechtsform des gegründeten Unternehmens eine Rolle?

Bewilligungen können nur an juristische Personen erteilt werden, welche die Arbeitgebereigenschaft in der Schweiz erfüllen. Welche Rechtsform bei der Gründung des Unternehmens gewählt wird, ist für die Frage der Arbeitsbewilligung unerheblich. 

Welche Arten von Arbeitsbewilligungen kommen für Startups in Frage?

Für eine selbständige Erwerbstätigkeit oder im Rahmen von Neugründungen werden in einer ersten Phase
(Betriebsgründung und -aufbau) Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt, die zunächst auf ein Jahr befristet sind und danach verlängert werden können. Die spätere Umwandlung in eine in der Regel unbefristete Aufenthaltsbewilligung wird erst bei Erfüllung der Auflagen, d.h. wenn sich das Unternehmen nach
zwei Jahren schon etwas etabliert hat, erteilt. 

Muss ich befürchten, dass das Gesuch an den Kontingenten für Drittstaatsangehörige scheitert? 

Für den Kanton Zürich ist eine ausreichende Zahl an Drittstaatskontingenten verfügbar. Diese wurden schweizweit in den letzten Jahren nicht ausgeschöpft. Kleinere Unternehmen und Startups sind bei der Erteilung von Drittstaatskontingenten nicht benachteiligt. Entscheidend ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall kumulativ erfüllt sind.

Ich kann als Startup keinen Lohn bezahlen, der mit grossen Unternehmen vergleichbar wäre. Ist das Salär, das ich bezahlen kann, dann nicht orts- und branchenüblich?

Die Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen erfolgt am konkreten Einzelfall. Dass ein Startup eine andere Lohnstruktur aufweist als ein etabliertes (Gross-)Unternehmen wird bei der Beurteilung berücksichtigt. Bei Startups sind oft Mitarbeiterbeteiligungen als Bestandteil der Entlöhnung anzutreffen. Sofern diese in Beteiligungsplänen geregelt sind, können sie dem Lohn angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die für den Lebensunterhalt erforderlichen direkten finanziellen Mittel vorhanden sind. Beteiligungen sollen zudem mindestens in einem angemessenen Verhältnis zum Grundlohn stehen.

Wir wollen für unser Startup eine/n Drittstaats-angehörige/n anstellen, die/den wir aus unserem Netzwerk kennen und direkt für die Anstellung bei uns angesprochen haben. Verstossen wir damit gegen das Prinzip des Inländervorrangs?

Der Nachweis zum Inländervorrang kann auf unterschiedliche Art und Weise erbracht werden. Startups sind typischerweise in technologischen Nischen tätig, in denen spezialisierte Mitarbeitende mit ganz spezifischem Profil benötigt werden. In solchen Fällen kann angenommen werden, dass das inländische Arbeitskräftepotenzial ausgeschöpft ist. Auf jeden Fall ist in der Gesuchsbegründung transparent aufzuzeigen, wie die Rekrutierung erfolgt ist und weshalb die Stelle nicht über
den inländischen Arbeitsmarkt (Schweiz und EU/EFTA) hat besetzt werden können.  

Was konkret muss als Nachweis zum Inländervorrang
unternommen und eingereicht werden?

Für den Nachweis zum Inländervorrang gibt es keine abschliessenden Richtwerte und Anleitungen. Es muss nachvollziehbar werden, wie das Unternehmen bei der Rekrutierung vorgegangen ist und es muss plausibel dargelegt sein, dass ein ernsthaftes Bemühen bestand, die Vakanz über den inländischen Arbeitsmarkt zu besetzen.

Sportlerinnen und Sportler

Berufssportlerinnen und Berufssportlern kann aufgrund ihrer besonderen beruflichen Kenntnisse oder Fähigkeiten eine Arbeitsbewilligung erteilt werden.

Die Bewilligungen werden nur für Vollzeitstellen erteilt,  auf höchstens ein Jahr befristet und zudem an die Stelle gebunden. Ein Stellenwechsel ist damit grundsätzlich nicht möglich. 

Zulassungsvoraussetzungen

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Die Mannschaft muss in einer der beiden obersten Spielklassen spielen. Die Zulassung für Drittstaatsangehörige als Spielerin oder Spieler sowie als Trainerin oder Trainer für untere Ligen (1. bis 5. Liga), für Amateursport sowie Junior- oder Seniorenmannschaften ist ausgeschlossen. 

Berufssportlerinnen und Berufssportler müssen eine mehrjährige solide Wettkampferfahrung auf internationalem Niveau (mindestens drei Jahre Erfahrung in einer der obersten Ligen) vorweisen können. Junge
Berufssportlerinnen und Berufssportler zwischen 18 und 21 Jahren müssen während den letzten drei Jahren die jeweilige Sportart aktiv ausgeübt sowie während mindestens einem Jahr an professionellen nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau (erste Mannschaft) mit regelmässigen Einsätzen teilgenommen haben.

Einsätze in Nachwuchsnationalmannschaften können nicht als relevante Spielpraxis angerechnet werden.

Berufstrainerinnen und Berufstrainer haben
zusätzlich das Diplom mit Anerkennungsbestätigung des zuständigen Schweizer Sportverbandes sowie mehrjährige Berufserfahrung vorzuweisen. 

Der Sportclub muss ein Gehalt ausrichten, das die Lebensbedingungen in der Schweiz berücksichtigt und orts- und berufsüblich ist. Ausserdem muss die Anstellung und Entlöhnung ausschliesslich über den Verein erfolgen.

Vorteile:

  • Gesuchsbegründung, insbesondere Herleitung betreffend Auswahl der Kandidatin/des Kandidaten;
  • Datierter und unterschriebener Arbeitsvertrag;
  • Passkopie;
  • Palmarès;
  • Diplome/Lizenzen

Für Trainer: Anerkennungsbestätigung des zuständigen Schweizer Sportverbands.

Nannies und Haushaltshilfen

Personen, welche mit privater Kinderbetreuung und Haushaltsaufgaben betraut sind, werden in der Schweiz grundsätzlich nicht zugelassen. 

Eine Ausnahme kann nur dann vorgenommen werden, wenn diese Personen bei der betreffenden Familie bereits zuvor in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren angestellt waren und diese Familie sich vorübergehend oder definitiv in der Schweiz niederlässt.

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Vorteile:

  • Spezifische Gesuchsbegründung;
  • Passkopie der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers;
  • Ausländerausweis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
  • Lebenslauf;
  • Diplomkopien;
  • Arbeitsvertrag mit genauen Angaben zum Monatslohn und einem Stundenplan, woraus die Arbeits-
    und Ruhezeiten ersichtlich sind. Zudem muss im Arbeitsvertrag festgehalten sein, dass wenn Hausangestellten aufgrund nicht selbstverschuldeter
    Umstände gekündigt wird, die Arbeitgeber den Rückflug zu bezahlen haben;
  • Beim Arbeitsvertrag sind alle Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrags (NAV) einzuhalten. Informationen zu den einzuhaltenden
    Lohnanforderungen finden Sie im Dokument «Informationen zum NAV Hauswirtschaft»
  • Lohnbestätigungen der letzten 2 Jahre;
  • Falls eine Hausgemeinschaft zwischen Hausangestellten und Arbeitgebenden eingegangen
    wird; eine Kopie vom Mietvertrag inkl. Grundriss und eine schriftliche Bestätigung, dass die betroffene Person aus freiem Willen in Hausgemeinschaft mit den Arbeitgebenden leben möchte.


 

Religiöse Betreuungspersonen 

Personen, die im Auftrag einer Religionsgemeinschaft tätig sind, nehmen bei Fragen der Integration in die Schweizer Gesellschaft eine Schlüsselfunktion ein. Sie können zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie neben den üblichen Zulassungsvoraussetzungen zur Erwerbstätigkeit auch bestimmte Integrationskriterien erfüllen. 

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Die religiöse Betreuungsperson wie auch die Religionsgemeinschaft müssen

Vorteile:

  • die schweizerischen Rechtsnormen anerkennen; 
  • sich in Theorie und Praxis an die Bestimmungen von Verfassung und Gesetzen halten;
  • dies auch von ihren Mitgliedern verlangen;
  •  fehlbares Verhalten verurteilen.

Als religiöse Betreuungspersonen werden ausschliesslich Personen verstanden, die für ihre Glaubensgemeinschaft durch ihre Funktion und Orientierung die zentrale spirituelle und rituelle Ausübungs- und Ansprechperson darstellen. Beispiele dafür sind Priester und Pfarrerinnen bzw. Pfarrer (Christentum), Rabbiner (Judentum), Imame (Islam), Mönche und Nonnen (Buddhismus) sowie Priester (Hinduismus).

Nicht zum Kreis der religiösen Betreuungspersonen gehören Personen, deren Tätigkeit sich ausserhalb ihrer Glaubensgemeinde orientiert (missionarische Tätigkeiten) oder religiöse Funktionen ausüben, denen vorab
rituelle Bedeutung zukommt, (wie z. B. Messdiener, Leichenwäscher, Maschgiach).

Religiöse Gemeinschaft

Diese muss über institutionelle Organisationsstrukturen mit festen Versammlungsräumen (in der Regel in
mehreren Kantonen) verfügen, in welchen die gläubigen Personen regelmässig an Gottesdiensten teilnehmen können.

Ebenfalls muss die Gemeinschaft finanziell tragfähig sein; die orts- und branchenüblichen Löhne müssen gewährleistet werden können. 

Berufsfrau / Berufsmann

Diese benötigt für ihre Tätigkeit grundsätzlich

Vorteile:

  • eine fundierte, abgeschlossene theologische Ausbildung sowie Berufserfahrung;
  • die vollamtliche und ausschliessliche Verkündigung und Seelsorge in einer bestehenden Gemeinschaft; 
  • das Vertrautsein mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem der Schweiz;
  • einen Nachweis, dass sie in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Niveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Niveau A1 verfügt. 

Vorteile:

  •   Gesuchsbegründung, insbesondere Herleitung betreffend Auswahl der Kandidatin/des Kandidaten sowie Ausführungen zur religiösen Gemeinschaft sowie zum/zur betreffenden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin;
  • Datierter und unterschriebener Arbeitsvertrag;
  • Passkopie;
  • Lebenslauf/CV;
  • Diplome/Zeugnisse;
  • Sprachzertifikat;
  • Erklärung zur Vertrautheit mit dem Wertesystem Schweiz.

Kontakt

Amt für Wirtschaft - Arbeitsbewilligungen

Adresse

Walchestrasse 19
Postfach
8090 Zürich
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Für dieses Thema zuständig: