Ausfuhr von Tieren

Der grenzüberschreitende Transport von Tieren bedarf grundsätzlich einer Gesundheitsbescheinigung. Gewerbemässige Transporte müssen zudem über eine tierschutzrechtliche Bewilligung verfügen. Dies gilt insbesondere für Pferde und Nutztiere. Auch Privatpersonen, die ihre eigenen Tiere ins Ausland transportieren für eine Turnierteilnahme oder zwecks Sömmerung, müssen diese Bedingungen erfüllen. Die Definition der Gewerbsmässigkeit wird durch das Bestimmungsland definiert.

Vereinfachtes Verfahren Exportzeugnis

Neu besteht die Möglichkeit, die Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tiers vor Ort durch die Bestandstierärztin oder den Bestandstierarzt vornehmen zu lassen. Damit das Vorzeugnis (Gesundheitsbescheinigung) akzeptiert werden kann, muss darauf der Name, der Praxisstempel und die Unterschrift der kontrollierenden Tierärztin, des kontrollierenden Tierarztes klar ersichtlich sein. Ausserdem benötigt die Tierärztin, der Tierarzt eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Das Ausstellen eines Vorzeugnisses für eigene Pferde ist nicht erlaubt.

Die tierärztliche Untersuchung Ihres Pferdes darf nicht früher als 48 Stunden resp. am letzten Arbeitstag vor der Ausfuhr stattfinden. Die Unterlagen müssen dem Veterinäramt bis spätestens um 12 Uhr des letzten Arbeitstags vor der Ausfuhr als Scan oder Foto an kanzlei@veta.zh.ch zugestellt werden. Sind die Unterlagen vollständig eingereicht, verschickt das Veterinäramt nach Prüfung und Erstellung das amtliche Exportzeugnis per A-Post und gleichzeitig als PDF an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse. Stellen Sie also sicher, dass die Gesundheitsbescheinigung (das Vorzeugnis) so früh wie möglich bei uns eintrifft, um eine rechtzeitige Bearbeitung zu ermöglichen.

Kosten und Gültigkeit

Das Prüfen des Vorzeugnisses und das Ausstellen des Exportzeugnisses ist kostenpflichtig (60 Franken). Das Zeugnis ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage gültig.

Voraussetzungen für Exporte von Equiden

Für jeden grenzüberschreitenden Transport von Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Maulesel, Maultiere) ist eine amtliche Veterinärbescheinigung (Exportzeugnis) notwendig. Die Bescheinigung muss zwingend in TRACES erfasst und ausgestellt werden. Das Gesundheitszeugnis nach Anhang II ist nicht mehr gültig.
Damit eine TRACES-Bescheinigung ausgestellt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Equide muss mit UELN korrekt auf der Tierverkehrsdatenbank gemeldet sein. Für ausländische Tiere, die wiederausgeführt werden, muss das Einfuhr-TRACES vorliegen.
  • Involvierte «Unternehmer» müssen in TRACES registriert sein. Dies sind:
    • Herkunftsbetrieb
    • Bestimmungsort
    • Transporteur

Für alle zollrechtlichen Aspekte des Grenzübertritts wenden Sie sich bitte an die zuständige Zollbehörde des Bestimmungslands. 

Checkliste Export Equiden

Damit ein amtsärztliches Exportzeugnis ausgestellt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Exportzeugnisse werden nur für korrekt in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registrierte Equiden ausgestellt.
  • Das Tier darf sich in den letzten 15 Tagen vor dem geplanten Export nicht im Ausland oder in einer anderen Schweizer Tierhaltung aufgehalten haben.
  • Wird eine Ausfuhr weniger als 3 Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der gewünschten Exportkontrolle angemeldet, verrechnen wir einen Expresszuschlag von 100 Franken.
  • Bei Exporten, die weniger als 2 ganze Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr angemeldet werden, können wir nicht gewährleisten, dass die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und die notwendigen Bescheinigungen ausgestellt werden können.
  • Wünschen Sie ein Gesundheitszeugnis mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen (dies ist nur für Equiden mit Validierungsabzeichen möglich), ist dies im Feld «Bemerkungen» am Ende des Anmeldeformulars zu notieren. Bitte geben Sie an, welches der erste Bestimmungsort im Ausland und welches der letzte Bestimmungsort der Reise sein wird (dies kann auch wieder der Herkunftsbetrieb sein).
  • Wird das vereinfachte Verfahren gewählt, liegt es in der Verantwortung der Halterin oder des Halters, dass die Anmeldung des Exports und die tierärztliche Bescheinigung bis um 12 Uhr des letzten Arbeitstags vor der Ausfuhr dem Veterinäramt per Mail zugestellt werden.
  • Der Bestimmungsbetrieb im Ausland muss in TRACES eingetragen und von der im Ausland zuständigen Behörde validiert sein.
  • Für die Kontrolle des Gesundheitszustands des Tiers vor Ort wird mindestens eine Wegpauschale von 100 Franken berechnet.

Validierungsabzeichen

Für Pferde mit einem Validierungsabzeichen im Equidenpass werden Gesundheitsbescheinigungen mit einer Gültigkeit von 30 Tagen ausgestellt. In diesem Zeitraum sind mehrere Grenzübertritte möglich. Das Validierungsabzeichen in Form eines Klebers im Equidenpass kann durch das Veterinäramt ausgestellt werden. Hierfür müssen die Voraussetzungen gemäss diesem Informationsschreiben des BLV erfüllt sein und durch die Tierhalterin oder den Tierhalter sowie die Besitzerin oder den Besitzer schriftlich bestätigt werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Um ein Validierungszeichen für Equiden zu beantragen, füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus und reichen es unterschrieben im Original beim Veterinäramt ein. Sie können den zu validierenden Equidenpass dem Schreiben beilegen und werden ihn nach erfolgreicher Prüfung mit dem entsprechenden Validierungskleber per Post zurückerhalten. Alternativ können Sie den Pass vormittags am Schalter des Veterinäramts abgeben und ihn gleichentags wieder abholen.

Kosten und Gültigkeit

Das Prüfen der Berechtigung und das Anbringen des Validierungsabzeichens ist kostenpflichtig (50 Franken). Das Validierungsabzeichen ist vier Jahre lang gültig, sofern die Voraussetzungen erfüllt bleiben. Bei einem Stallwechsel verliert das Validierungsabzeichen seine Gültigkeit, es sei denn, es wird ein neues Formular «Bestätigung für Validierungsabzeichen im Equidenpass» für die neue Tierhaltung eingereicht.

Transport von Tieren

Generell dürfen nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen Tiere transportieren. Dabei wird sowohl im Inland wie auch bei grenzüberschreitenden Transporten zwischen gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Transporten unterschieden. Die Anforderungen an die Ausbildung der beteiligten Personen sind dabei verschieden.

Die Mitgliedstaaten der EU interpretieren die Vorgaben zu grenzüberschreitenden, nicht gewerbsmässigen Tiertransporten unterschiedlich. Vgl. hierzu die Informationen des Schweizerischen Verbands für Pferdesport.

Wer Tiere grenzüberschreitend transportiert, benötigt eine entsprechende Transportbewilligung für Kurzstrecken (Typ I) oder für Langstrecken (Typ II). Dies gilt auch für Personen, die ihre eigenen Nutztiere/Pferde ins Ausland transportieren. Die EU kontrolliert diese Vorgabe.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Damit eine Export-Meldung im europäischen Informationssystem TRACES erfasst werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So besteht die Möglichkeit nicht mehr, im TRACES-Dokument Privatpersonen beim grenzüberschreitenden Transport der eigenen Equiden als «private Transporteure» zu erfassen. Dies, weil die EU vorgibt, dass auch private Transporteure bei grenzüberschreitenden Transporten über eine Transportbewilligung für Kurzstrecken (Typ I) oder für Langstrecken (Typ II) verfügen und entsprechend registriert sein müssen.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV empfiehlt, dass auch Sie als private Transporteurin/privater Transporteur die nötige Weiterbildung «Fachkunde Pferdetransporte» absolvieren, wie diese beispielsweise vom schweizerischen Viehhändlerverband angeboten wird, um anschliessend beim Veterinäramt eine Registrierung als Transportunternehmer für internationale Tiertransporte einzureichen.

Mit dieser Bewilligung/Registrierung für internationale Tiertransporte nach Typ I oder Typ II stellen Sie sicher, dass Ihre Pferdeexporte auch künftig reibungslos ablaufen. Eine entsprechende Bewilligung schafft Klarheit und wird seitens BLV dringlich empfohlen, da künftig damit gerechnet werden muss, dass für private Exporte ohne vorgängige Bewilligung/Registrierung der Transporteurin, des Transporteurs keine Möglichkeit mehr besteht, gültige TRACES-Dokumente zu erstellen.

Sofern Sie noch nicht über eine Bewilligung/Registrierung für internationale Tiertransporte verfügen, fordern wir Sie auf, zeitnah die nötige Weiterbildung zu absolvieren und die Bewilligung/Registrierung beim Veterinäramt zu beantragen.

Ausfuhr von Tieren melden

Beabsichtigen Sie, Tiere auszuführen, so füllen Sie bitte das untenstehende Formular komplett aus. 

Wird eine Ausfuhr weniger als 3 Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der gewünschten Exportkontrolle angemeldet, verrechnen wir einen Expresszuschlag von 100 Franken.

Bei Exporten, die weniger als 2 ganze Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr angemeldet werden, können wir nicht gewährleisten, dass die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und die notwendigen Bescheinigungen ausgestellt werden können.

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen nur während den ordentlichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag, 8.30 bis 12 Uhr und 13.30 bis 17 Uhr) bearbeitet werden. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte zuerst telefonisch ans Veterinäramt: 043 259 41 41. Besten Dank.

Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
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